Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.11.2003, RV/0929-W/03

Keine Rechtsgemeinschaft bzw. gemeinschaftlicher Rechtsgrund liegt vor, wenn für den VfGH zumindest verfahrenstechnisch die Möglichkeit besteht, unterschiedliche Erkenntnisse zu fällen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0929-W/03-RS1
Besteht für den Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdeangelegenheiten (zumindest verfahrenstechnisch) die Möglichkeit, unterschiedliche Erkenntnisse zu fällen, kommt § 7 GebG nicht zur Anwendung. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Stempelgebühr und Erhöhung vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am langten beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG samt Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG (Sukzessivbeschwerde) und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 85 Abs. 2 VfGG ein. Insgesamt wurden 6 Beschwerdeführer genannt.

Darunter fanden sich unter der Rubrik "sämtliche vertreten durch" zwei Stempel, nämlich Rechtsanwalt Dr. iur. A. H. samt Adresse, welcher sich gem. § 8/1 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft und Rechtsanwalt Dr. iur. H. R. (die Berufungswerberin) mit gleicher Adresse und dem Zusatz "als Substitut". Eine eigenhändige Unterschrift findet sich über dem Stempelabdruck der Frau Dr. H. R..

Am wurde beim Verfassungsgerichtshof in Wien ein Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aufgenommen.

Als Gegenstand der Gebühr wurde die Beschwerde vom bezeichnet, gestempelt mit S 0, wäre zu stempeln gewesen mit S 10.000,-. Unter der Rubrik "3. Bei Eingaben: Wurde die Partei aufgefordert, die Stempelmarken beizubringen?" wurde "ja" angekreuzt.

Der amtliche Befund wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übermittelt, woraufhin mit Bescheiden vom die Gebühr gemäß § 17a Abs. 1 VfGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG 1957 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr festgesetzt wurden. Die Vorschreibung erging gemäß § 13 Abs. 3 GebG 1957 an die Berufungswerberin als Überreicher der Eingabe.

Dagegen wurde Berufung eingebracht. Die Bw wendet ein, in der gegenständlichen Rechtssache sei lediglich eine Beschwerde erhoben und diese auch ordnungsgemäß mit ATS 2.500,- an Pauschalgebühren vergebührt worden. Die Rechtsansicht, dass hier pro Beschwerdeführer die entsprechende Gebühr zu entrichten sei, entbehre jeder Grundlage. Nach Ansicht der Bw hätte der Gerichtshof die Eingabe zufolge unzulässiger Kumulierung von Anträgen zurückweisen können, sei aber nicht berechtigt, die Vorschreibung pro Berufungswerber (gemeint ist vermutlich Beschwerdeführer) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf § 12 Abs. 2 GGG verwiesen, wonach beispielsweise bei gebührenpflichtigen Eingaben "gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen [...] die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten" habe. Mit dieser Bestimmung werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Antrag für mehrere Personen sich der offensichtlich einmal zu entrichtende Gebührenbetrag nicht auf die einzelnen Antragsteller aufteile und dem gemäß die gebührenpflichtige Person lediglich ihren Anteil zu entrichten habe, sondern die gebührenpflichtige Person diesbezüglich den vollen Betrag zu entrichten habe. Würde man sich der offensichtlich dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsansicht anschließen, dass ohnedies jeder Antragsteller hier gebührenpflichtig sei, wäre die Bestimmung des § 12 Abs. 2 (gemeint ist offensichtlich das GGG) gänzlich entbehrlich, da es für diesen Fall völlig uninteressant sei, ob hier eine gebührenpflichtige und eine gebührenbefreite Person gemeinsam eine Eingabe machen, da ja ohnedies jeder für sich selbst zu beurteilen wäre und einen entsprechenden Betrag zu entrichten hätte. Im übrigen hätte hinsichtlich der Beschwerde nicht die Möglichkeit bestanden, dass es hier zu unterschiedlichen Entscheidungen käme, da bezüglich sämtlicher der Beschwerdeführer ein und der selbe Sachverhalt zu Grunde gelegen sei. Nachdem die Entscheidung sohin lediglich in ein und der selben Form für sämtliche der Beschwerdeführer ergehen konnte, liege die Voraussetzung für die mehrfache Gebühreneinhebung nicht vor.

Als weiterer Punkt wurde eingewendet, dass die Bw nicht Vertreterin der Beschwerdeführer gewesen sei, sondern sei (wie auf der Beschwerde ausgeführt) Herr Dr. A. H. ausgewiesener Vertreter gewesen. Die Beschwerde sei lediglich zufolge Abwesenheit von Herrn Dr. A. H. von der Bw als Substitut unterfertigt worden.

Dessen ungeachtet sei bei einer Unterfertigung als Substitut der ausgewiesene Vertreter Herr Dr. A. H., so dass eine Haftung für Gebühren - wenn überhaupt - lediglich diesen zu treffen vermöge. Der angefochtene Bescheid sei sohin bereits aus diesem Grunde nicht berechtigt.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom als unbegründet ab.

Fristgerecht wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.

Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) lautete in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung:

"§ 17a. (1) Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."

Eine solche, auch für Eingaben maßgebliche sonstige Bestimmung, enthält §12 Abs. 1 Gebührengesetz 1957. Demnach ist, sofern in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Gemäß Abs. 2 ist, sofern in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden, für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

Eine Eingabe enthält mehrer Ansuchen und unterliegt somit einer mehrfachen Eingabengebühr im Sinne dieser Gesetzesstelle, sobald jedes einzelne Ansuchen einer Erledigung bedarf und verschiedenartige Erledigungen möglich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen, wenn in ein und dem selben Schriftsatz mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang dergestalt, dass ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen Gebühr jedoch aus. Das Verhältnis der Akzessorietät eines Antrages zu einem anderen Antrag liegt aber nur vor, wenn ein Antrag lediglich zur Stützung des Hauptantrages und zur Wahrung von Parteienrechten dient. Die willkürliche Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Schriftsatz, ohne dass ein Begehren von den anderen derart abhängig ist, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist, führt zur mehrfachen Gebührenpflicht (). Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Fällen eine derartige Akzessorietät abgelehnt, so etwa bei der Frage der gesonderten Gebührenpflicht des in einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellten Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ( Zl. 87/15/0143).

Werden nun, wie im Berufungsfall, in einer Beschwerde vier Berufungsbescheide des Baurechtsamtes des Magistrates der Stadt X bekämpft, von denen jeder für sich der Berufung keine Folge gab und den jeweiligen Bescheid der Behörde erster Instanz (Untersagung der Benützung des Einfamilienhauses) vollinhaltlich bestätigte, so werden damit in einem Schriftsatz auch vier selbständige Amtshandlungen begehrt.

Wie bereits das Finanzamt folgerichtig dargelegt hat, betrafen die bekämpften Bescheide vier verschiedene Objekte, nämlich die Einfamilienhäuser K. 120, K. 120 b, K. 120 f und K. 120 g.

§ 7 GebG 1957 besagt, dass für den Fall, dass zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten, die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten ist.

Davon kann im gegenständlichen Fall aber nur hinsichtlich H. P. S. und J. S. in Bezug auf die im Miteigentum stehende Sache (Einfamilienhaus) gesprochen werden, sowie hinsichtlich der Y-Bau GmbH im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Rechtsgrund, alle Verfahren betreffend.

Die Ansicht der Bw, dass hinsichtlich der Beschwerde nicht die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen bestanden hätte, da bezüglich sämtlicher Beschwerdeführer ein und der selbe Sachverhalt zu Grunde lag kann nicht gefolgt werden. Eine völlige Sachverhaltsidentität muss nicht in allen Fällen gegeben sein, bestünde (zumindest verfahrenstechnisch) für den Verfassungsgerichtshof dennoch die Möglich unterschiedliche Erkenntnisse zu fällen.

Mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 GGG kann für vorliegenden Fall insofern nichts gewonnen werden, als § 17a VfGG ausdrücklich bestimmt, dass die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 sinngemäß gelten. Er erhebt quasi die einschlägigen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 zum Gesetzestext. Auf das Gerichtsgebührengesetz nimmt er aber keinen Bezug.

§ 9 Abs. 1 GebG lautete in der im Zeitpunkt der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung:

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre. § 9 Abs. 1 GebG knüpft somit an die Nichtentrichtung oder die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr die zwingende Rechtsfolge der Gebührenerhöhung. Für eine Ermessensübung bleibt somit kein Raum.

Hinsichtlich der Heranziehung der Bw zur "Haftung" ist zu sagen:

Gemäß §13 Abs. 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß §13 Abs. 3 GebG 1957 ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 13 Abs. 3 GebG ist daher die Bw als Überreicher der Beschwerde im Namen der Beschwerdeführer mit diesen zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 98/16/0137 ausgeführt:"...§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung (vgl. z.B. Frotz/Hügel/Popp, Komm. z. GebG 2 zu § 13 GebG).

Auch das Rechtsinstitut der Substitution ist eine Form der offenen Stellvertretung.

Wie die Bw in der Berufung ausführt, war Herr Dr. A. H. im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden ortsabwesend, weswegen die Bw die Beschwerdeschrift unterfertigte. Sie hat demzufolge an Stelle von Dr. A. H. für die Beschwerdeführer gehandelt und ist demzufolge Einschreiterin im Sinne des § 13 Abs. 3.

Mit Schreiben vom wurden an die Berufungsbehörde 2 Original Belege über jeweils 1.090,09 Euro übermittelt, welche - abgesehen davon, dass der Vermerk einer Bank "Zur Bearbeitung übernommen" noch kein Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zahlung ist - nicht die vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr im VwGH-Verfahren belegen, sondern lediglich, dass Gebühr und Erhöhung auf Grund der bescheidmäßigen Vorschreibung entrichtet wurden. Die Belege sind mit datiert, die Summe entspricht den bescheidmäßig festgesetzten Beträgen und unter Verwendungszweck ist die Steuernummer der bescheidmäßigen Gebührenvorschreibung angeführt.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Schlagworte
Rechtsgemeinschaft
gemeinschaftlicher Rechtsgrund
Gesamtschuld
Eingaben an den VfGH

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at