Zeitpunkt der Vermögensvermehrung bei Forderungsverzicht
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0274-F/03-RS1 | Auch bei einem unentgeltlichen Verzicht auf die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens bedarf es der Zustimmung des Schuldners. Das Wissen um die Ausbuchung einer Forderung durch die Arbeitgeberin ist daher eine Voraussetzung um von einer Vermögensvermehrung bei der Arbeitnehmerin auszugehen. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für Lohnsteuer 12/1997 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Was den Sachverhalt anlangt, wird auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , GZ RV 895/1-V6/99, verwiesen. In der zitierten Entscheidung wurde die Auffassung vertreten, die Berufungswerberin hafte als Arbeitgeberin für die Lohnsteuer 12/1997, die auf die Vorteilszuwendung entfalle, welche in der Ausbuchung einer Forderung gegenüber einer bestimmten Arbeitnehmerin gelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom , Zlen. 99/15/0257, 0258-6, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Begründend führte das Höchstgericht aus, das Wissen um die Ausbuchung der Forderung durch die Arbeitgeberin sei eine Voraussetzung um von einer Vermögensvermehrung bei der Arbeitnehmerin auszugehen. Da die Arbeitnehmerin erst 1999 von der Forderungsausbuchung Kenntnis erlangt habe, sei die Annahme einer 1997 lohnsteuerpflichtigen Vermögensvermehrung rechtswidrig.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Befolgung dieser Verpflichtung war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vermögensvermehrung Arbeitgeberdarlehen Forderungsverzicht Zufluss |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at