Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.10.2003, RV/0995-W/02

Gehört die Haftpflichtversicherungsprämie zum "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 GebG?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0995-W/02-RS1
Versicherungsprämien zählen zum "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (, , 99/16/0337).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am richtete die P als Leasingnehmerin an die PH einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages über ein darin näher bezeichnetes Kraftfahrzeug. Das Anbot wurde auf einem Vordruck erstellt der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Der Antragsteller, im folgenden Kunde genannt, stellt an die PH ......den Antrag, einen Leasingvertrag zu nachstehenden sowie umseitigen "Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) abzuschließen ...


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"... X. Besondere Bestimmungen
... 7. Kasko (bei KFZ):
Der Kunde verpflichtet sich zum Abschluß einer Kaskoversicherung für die Dauer von 12 Monaten ab Annahme des Leasingantrages....
... 8. Versicherung: Versicherungen (lt. ALB § 6/6)
Der Kunde erteilt der PH den unwiderruflichen Auftrag, folgende abzuschließen mit: W.
Haftpflicht................................
Prämie S 933,00 p. m.........
Kasko......................................
Prämie S 1313,00 p. m.........
Haftpflichtpr. Inkasso über PH.........
Kaskoprämieninkasso über PH.......

Die PH nahm dieses Anbot am an.

Die im Antrag genannten allgemeinen Leasingbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

§ 6 Gefahrtragung/ Versicherung/ Schadensabwicklung

...4. Zur Sicherstellung der Forderung der PH aus diesem Vertrag tritt der Kunde hiermit seine Ansprüche aus hinsichtlich des LO abgeschlossenen Versicherungen an die PH ab. Versicherungsleistungen für Wertminderungen sind an die PH unverzüglich herauszugeben und führen zu einer dementsprechenden Verringerung eines kalkulierten Restwertes.

5. Soweit nach diesem Vertrag eine Versicherungspflicht vereinbart ist, hat der Kunde für die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien Sorge zu tragen........

6. Falls der Kunde der PH gemäß Punkt X. 8. den Auftrag zum Abschluß einer Versicherung erteilt hat, gilt zusätzlich folgendes: Der Kunde stimmt dem Abschluß der als zutreffend angekreuzten Versicherungsdeckung mit dem angeführten Versicherer zu. Der Abschluß der Versicherungsverträge erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde ist Versicherungsnehmer und Prämienschuldner.

Die Verrechnung der Versicherungsprämien erfolgt direkt zwischen dem Versicherer und dem Kunden, es sei denn, daß in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, daß das Inkasso der Versicherungsprämien über die PH erfolgt. Falls und soweit vereinbart wird, daß das Inkasso der Versicherungsprämien über die PH erfolgt, zahlt der Kunde die angeführten bzw. laut Versicherungsbedingungen jeweils gültigen Versicherungsprämien in monatlichen Teilbeträgen an die PH, welche diese Zahlungen an den Versicherer weiterleitet. (Bei Beginn und Beendigung des Inkassos wird die monatliche Prämie anteilig verrechnet.)

Das Inkasso umfaßt die auf den Zeitraum des Leasingvertragsverhältnisses - allenfalls bis zum Zeitpunkt der Abmeldung der behördlichen Zulassung - entfallenden Versicherungsprämien. Allfällige sonstige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis sind zwischen dem Kunden und dem Versicherer direkt zu verrechnen. (Pkt. X. 8. sowie § 6 ALB begründen lediglich einen Vermittlungsauftrag, eine Versicherungspflicht des Kunden gegenüber der PH ist damit jedoch nicht vereinbart.)"

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Vertrag Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG fest, wobei das Entgelt für die Kasko- und Haftpflichtversicherung in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Vorgebracht wurde, der Kunde verpflichte sich lediglich zum Abschluss einer Kaskoversicherung für die Dauer von 12 Monaten. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei im Leasingvertrag nicht vorgesehen. Die Haftpflichtversicherung habe daher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr gänzlich außer Ansatz zu bleiben. Der Auftrag zum Abschluß einer Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung gemäß Punkt X. 8 i.V.m. 6/6 Allgemeine Leasingbedingungen begründe keine Versicherungspflicht (vgl. 6/6 letzter Satz).

Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterwirft Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit 1 v.H.. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 99/16/0372, in einem gleichgelagerten Fall mit vergleichbarem Sachverhalt festgestellt:

"...Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof argumentiert die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, der vorliegende Vertrag habe keine Verpflichtung des Leasingnehmers bewirkt, eine Versicherung abzuschließen. Es sei der Beschwerdeführerin nur der Auftrag erteilt worden, zwei Versicherungsverträge für den Leasingnehmer abzuschließen. Der Fall sei daher anderes gelagert als der des Erkenntnisses Zl. 93/16/0160, weil der dort betroffene Leasingnehmer die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung übernommen hätte.

Darin kann der Beschwerde im Ergebnis aber nicht gefolgt werden. Nach ständiger hg. Judikatur zählt alles zum "Wert" i.S des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (vgl. dazu z.B. die zahlreiche bei Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 20/4 J letzter Absatz und Ergänzung J 20/5 J Abs.1 zu § 33 TP 5 GebG), wozu z.B. auch Versicherungsprämien gehören, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (vgl. dazu das oben schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/16/0160; siehe dieses auch bei Fellner, MAG Stempel- und Rechtsgebühren6 E 175 zu § 33 TP 5 GebG).

Zwar wurde im vorliegenden Fall rein verbal die Begründung einer "Versicherungspflicht" vermieden, jedoch ergibt sich aus dem Ablauf des Vertragsgeschehens, dass der Leasingnehmer an die Beschwerdeführerin ein Anbot gestellt hat, welches den Abschluss zweier Versicherungsverträge bereits beinhaltete und wobei die Ansprüche daraus gemäß § 2 Z. 1 letzter Satz der ALB an die Beschwerdeführerin abgetreten sind. Daraus folgt aber ungeachtet der verbalen Vermeidung einer Versicherungspflicht, dass der Leasingnehmer schon nach Inhalt seines eigenen Angebotes für das Zustandekommen zweier Versicherungsverträge durch entsprechende Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin (an die auch die Ansprüche aus diesen Verträgen zessionsweise übergingen) zu sorgen hatte, um in den Gebrauch des Leasingobjektes zu kommen.

Damit waren aber auch die entsprechenden Prämienbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen."

Gleiches gilt für den berufungsgegenständlichen Fall, wobei hier die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen gemäß § 6 Punkt 4 an die PH abzutreten sind.

Diese Rechtsansicht wiederholt der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 99/16/0337 unter Hinweis auf 99/16/0372.

Der dem zitierten Erkenntnis vom , 99/16/0372, zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt im gegenständlichen Berufungsverfahren praktisch ident .

Auch im berufungsgegenständlichen Fall muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass der Leasingnehmer nach dem Inhalt seines eigenen Angebotes auch für das Zustandekommen zweier Versicherungsverträge durch entsprechende Auftragserteilung an die Bw. zu sorgen hatte, um in den Gebrauch des Leasingobjektes zu kommen, womit die entsprechenden Prämienbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Die Berufung war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Leasingvertrag
Haftpflichtversicherung
Auftrag zum Abschluss einer Versicherung
Wert
Anmerkung
Im berufungsgegenständlichen Fall handelt es sich um genau die gleichen Vertragspartner wie im zitierten Erkenntnis vom , 99/16/0372

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at