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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.10.2003, RV/0635-W/03

Pensionsabfindung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/13/0139 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0635-W/03-RS1
Eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet wird. § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 stellt auf die Abfindung von Pensionen, nicht auf die Abfindung von Anwartschaften ab.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ilse Schwaiger und die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Dr. Robert Zsifkovits und Mag. Harald Österreicher im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla am über die Berufung vom der Bw., vertreten durch Exinger GesmbH,, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, vertreten durch Amtsdirektor Karl Wojta, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum vom bis zum nach in 1031 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua. fest, der Geschäftsführer der Bw., Herr Mag. T., habe anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 1997 ua. eine Zahlung in Höhe von S 2.092.704,00 erhalten, die - nach Auffassung des Prüfungsorgans - von der Bw. zu Unrecht als Pensionsabfindung mit dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 versteuert worden ist. Dies deshalb, da die Pensionszusage erst am erfolgt ist und daher der Zeitraum bis zur Abfindung weniger als sechs Jahre betrage.

Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans gefolgt und hat die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.

Den Ausführungen des Finanzamtes hält die Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag im Wesentlichen Folgendes entgegen: dem Gesetz sei weder das Erfordernis eines (mehrjährigen) Ansparungszeitraumes, noch das Erfordernis eines (mehrjährigen) Abfindungszeitraumes zu entnehmen. Im Übrigen stehe der Bescheid in Widerspruch zu § 117 BAO. Die Auszahlung der Pensionsabfindung sei im Kalenderjahr 1997, also im Geltungsbereich der Lohnsteuerrichtlinien 1992, erfolgt. Diese enthalten keinen Hinweis auf das Erfordernis einer siebenjährigen Frist zwischen Pensionszusage und Abfindungszahlung. Dieses Erfordernis sei erstmalig in die Lohnsteuerrichtlinien 1999 und in weiterer Folge in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 aufgenommen worden. Weiters bringt die Bw. vor, dass sie die Berechnung der auf die ggstdl. Zahlung entfallenden Lohnsteuer unter Berücksichtigung der zum Auszahlungszeitpunkt vorherrschenden Rechtsauffassung bzw. Verwaltungspraxis der Lohnsteuerrichtlinien 1992 vorgenommen habe und daher die nunmehrige Haftungsinanspruchnahme - ihrer Auffassung nach - zu Unrecht erfolgt sei.

Den von der Bw. vorgelegten Verträgen (Geschäftsführer-Dienstvertrag vom und Versorgungszusage vom ) zufolge hat die Bw. mit ihrem Geschäftsführer - soweit dies für das gegenständliche Berufungsverfahren von Bedeutung ist - folgende Pensionsvereinbarung getroffen (Punkt 10. des Geschäftsführer-Dienstvertrages, §§ 1 und 6 der Versorgungszusage):

(Punkt 10) Die Pensionsansprüche des Geschäftsführers gegenüber der Dienstgeberin unterliegen einer gesonderten vertraglichen Regelung, die somit einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellt. Die Pensionsvereinbarung ist ab dem Zeitpunkt ihrer Unterfertigung wirksam. Sollte diese Beendigung dieses Geschäftsführerdienstvertrages nicht wegen Übertritt in den Ruhestand erfolgen, wird der Pensionsvertrag dann, wenn diese Vertragsbeendigung mit einer Abfertigung gemäß Pkt. 8 dieses Vertrages verbunden ist, gesondert abgelöst. Als Ablösesumme gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige volle Rückstellungserfordernis nach versicherungsmathematischer Berechnung. Diese Ablöse wird neben einer dem Geschäftsführer gemäß Pkt. 8 zustehenden Abfertigung bezahlt.

(§ 1) Wenn Sie in den Diensten unserer Firma das 60. Lebensjahr vollenden und zu diesem Zeitpunkt oder danach in den Ruhestand treten, gewähren wir Ihnen einen Ruhebezug nach Maßgabe des § 4.

(§ 6) Wird das Dienstverhältnis vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderen Gründen als durch den Eintritt der dauernden Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder Ihren Tod beendet, erlischt diese Versorgungszusage. Wird das Ausscheiden durch Gründe bedingt, die nicht in Ihrer Person liegen, so können Ihnen nach unserem Ermessen die für Ihre Versorgung angesammelten Mittel voll oder teilweise überlassen werden.

Der am geborene Geschäftsführer der Bw. stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses im 44. Lebensjahr.

In der Berufungsverhandlung hat die steuerliche Vertreterin der Bw. die bereits in der Berufung bzw. im Vorlageantrag dargelegte Rechtsauffassung wiedergegeben und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie im Auszahlungszeitpunkt den Lohnsteuerabzug korrekt, nämlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der Lohnsteuerrichtlinien 1992, vorgenommen habe.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der im gegenständlichen Berufungsfall anzuwendenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet wird ( Zl. 2001/15/0190 mw Judikaturhinweisen).

Den mit der Bw. abgeschlossenen oa. Vereinbarungen zufolge hatte Herr Mag. T gegenüber der Bw. unter der Voraussetzung, dass er in den Diensten der Bw. das 60. Lebensjahr vollendet und zu diesem oder einen späteren Zeitpunkt in den Ruhestand tritt, einen Anspruch auf eine monatliche Rente in einer näher bezeichneten Höhe. Herr Mag. T., geboren am , hat das Dienstverhältnis zur Bw. jedoch im 44. Lebensjahr beendet. Damit ist - wie aus der vertraglichen Vereinbarung (§ 6 der Versorgungszusage) eindeutig hervorgeht - auch sein Rentenanspruch erloschen. Die Hingabe des Betrages in Höhe von S 2.092.704,00 ist daher nicht in Abgeltung eines auf Rente lautenden Anspruches geleistet worden, da ein solcher Anspruch nicht existiert hat. Dieser Betrag ist daher zu Recht nicht gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern. Ob zwischen der Pensionszusage und der Auszahlung ein zumindest 7-jähriger Zeitraum liegt, ist für die Beurteilung, ob eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 vorliegt, nicht maßgeblich. Der Einwand der Bw., der angefochtene Bescheid stünde im Hinblick darauf, dass der Berechnung der auf den Abfindungsbetrag entfallenden Lohnsteuer die Lohnsteuerrichtlinien 1992, die das Erfordernis eines 7-jährigen Zeitraumes zwischen Pensionszusage Abfindungszahlung nicht vorsehen, in Widerspruch zu § 117 BAO, geht somit ins Leere. Dem Einwand der Bw., sie habe zum Auszahlungszeitpunkt den Lohnsteuerabzug korrekt vorgenommen - die nunmehrige Haftungsinanspruchnahme sei daher zu Unrecht erfolgt - ist entgegen zu halten, dass die Haftung des Arbeitgebers auch dann gegeben ist, wenn ihn an der unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer kein Verschulden trifft (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 1 zu § 82 mit Judikaturhinweisen).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pensionsabfindung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at