TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.10.2003, RV/0376-I/03

Rückerstattung von Kapitalertragsteuer und Zurechnung von Zinseinkünften aus Sparbüchern

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0376-I/03-RS1
Die Zurechnung von Zinseinkünften aus Spareinlagen und Guthaben auf Konten hängt davon ab, wem die Vermögenswerte und daraus erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zuzurechnen sind. Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, bietet zwar einen möglichen Hinweis auf dessen Eigentümer, doch kann darin allein noch kein unwiderleglicher Beweis für diese Annahme erblickt werden.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden: Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. begehrte mit Antrag vom die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 79,26 €, welche von den mit 317,04 € gutgeschriebenen Zinsen im Jahr 2002 abgezogen worden war. Als Quelle der Zinsgutschriften wurde auf dem Antragsformular eine Konto-Nummer genannt. Dem Antrag beigelegt war eine Bestätigung der X.Bank vom , derzufolge zwei mit Nummern bezeichnete Sparbücher auf die Bw. lauteten und deren alleinige Inhaberin ebenfalls die Bw. sei.

Das Finanzamt entsprach dem Antrag zwar dem Grunde nach, setzte jedoch im Einkommensteuerbescheid 2002 vom ohne weitere Begründung die Abgabengutschrift nur mit der Hälfte der geltend gemachten Kapitalertragsteuer, somit in Höhe von 39,63 € fest. Die - nicht durch einen steuerlichen Berater vertretene - Bw. erhob am gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 das Rechtsmittel der Berufung und führte darin zur Begründung aus:

"Es wurden nur 39,63 € rückerstattet, obwohl der Nachweis erbracht wurde, dass mein Pensionskonto (Sparbuch) nur von mir verwendet wird, mein Gatte leistet keinerlei Einzahlungen auf mein Sparbuch. Es scheint wohl der Name meines Gatten im Sparbuch auf, dies erfolgte irrtümlich. Es wurde sogar eine Bescheinigung der X.Bank beigebracht, die eindeutig beweist, dass mein Gatte keinerlei Zahlungen auf mein Sparbuch leistet. Das Sparbuch wird nur für meine Pesionszahlungen verwendet (durch Eintragung beweisbar). Es ist eigenartig, dass eine (X.Bank) Bescheinigung nicht anerkannt wird. Ich kann an Eides statt erklären, dass die Einzahlungen auf die Sparbücher (1 gebunden) zu meiner Verwendung erfolgen. Mein Gatte hat lediglich die Möglichkeit, Geld abzuheben."

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da vom Finanzamt festgestellt worden sei, dass das von der Bw. vorgelegte Inhabersparbuch auf M. und H. gelautet habe und die von der X.Bank ausgestellte Bestätigung über zwei Sparbücher nicht mit der Nummer des von der Bw. vorgelegten Sparbuches übereinstimme.

Mit Schreiben vom stellte die Bw. einen Vorlageantrag und wendet gegen die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ein, dass alle Unterlagen, nämlich drei mit den jeweiligen Nummern bezeichnete Sparbücher, korrekt vorgelegt worden seien. Zu einem dieser Bücher wird angegeben, dass es auf 1 Jahr gebunden gewesen und mit aufgelöst worden sei. Es sei möglich, dass die Sparbuchnummern verwechselt worden seien, es bestehe aber dennoch die Tatsache, dass die Zinsen für das Jahr 2002 79,26 € betragen haben. Weiters sei befremdlich, dass eine Bestätigung der X.Bank nicht anerkannt werde. Ihr Gatte habe nie auf eines der Sparbücher Einzahlungen getätigt, es komme nur ihre Pension auf das Sparkonto. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen, welche der Wahrheit entsprächen. Das Finanzamt legte daraufhin den Akt zur Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut iSd § 93 Abs. 2 Z. 3 lit. a) EStG 1988 wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag als Kapitalertragsteuer erhoben (§ 93 Abs. 1 EStG 1988). Mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), welche vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 4 EStG 1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten. Soweit die Steuer nach § 97 Abs. 1 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 EStG 1988).

Gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ist jedoch der allgemeine Steuertarif anzuwenden, wenn die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer ist. In diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer nur jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da die Kapitalertragsteuer nach der ausgeführten Rechtslage eine Erhebungsform der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer darstellt und sie für Zwecke der Rückerstattung nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, kann Gegenstand der Anrechnung und Rückerstattung nur jene Kapitalertragsteuer sein, welche von Einkünften einbehalten wurde, die dem die Rückerstattung beantragenden Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, dem in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte zukommt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7 zu § 2 EStG 1988). Während bei den betrieblichen Einkunftsarten das qualifizierte Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Sinne der Ausnutzung von Marktchancen durch Leistungserbringung oder -verweigerung und das damit zusammenhängende Tragen eines Unternehmerrisikos im Vordergrund der Einkunftserzielung steht, bringt bei Kapitalvermögen überwiegend das Vermögen den Ertrag (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 13 zu § 2 EStG 1988; Doralt, EStG 4, Tz 142, 157 zu § 2).

Die Beurteilung der Zurechnung von Zinseinkünften aus Spareinlagen und Guthaben auf Konten hängt demnach davon ab, wem die Vermögenswerte und daraus erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (; ; ; ; ) bietet zwar der Name, auf den ein Sparbuch lautet, einen möglichen Hinweis auf dessen Eigentümer, doch kann darin allein noch kein unwiderleglicher Beweis für diese Annahme erblickt werden. Auf abweichende tatsächliche Verhältnisse ist auch im steuerrechtlichen Bereich Bedacht zu nehmen, weshalb die Zurechnung eines Sparbuches an denjenigen, auf dessen Name dieses lautet, nur angebracht ist, wenn das übrige Ermittlungsergebnis keinen Anlass zu berechtigten Zweifeln gibt.

Im vorliegenden Berufungsfall leitete das Finanzamt allein aus der Tatsache, dass das vorgelegte Sparbuch sowohl auf den Namen der Bw. als auch auf den Namen ihres Gatten lautete, ab, dass das darin verbriefte Vermögen nicht zur Gänze der Bw. sondern ihr und dem Gatten anteilig zuzurechnen wäre. Mit dem Vorbringen in der Berufungsschrift, wonach das Sparbuch nur von der Bw. verwendet werde und der Name des Ehegatten nur irrtümlich aufgenommen worden sei, wendete die Bw. das Bestehen von tatsächlichen Verhältnissen ein, die sich von dem durch die Ausstattung des Sparbuches nahegelegten Anschein abweichend gestalteten, indem dem Gatten lediglich die Möglichkeit der Geldbehebung eingeräumt sei.

Das Finanzamt ging auf diese Einwendungen nicht ein und unterließ es, im weiteren Verfahren festzustellen, ob sich die Befugnisse des Ehegatten im Tatsächlichen nur auf die Behebungsmöglichkeit als bloß manipulatives Geschehen erstreckten oder ob der Gatte entgegen dem Berufungsvorbringen eigentümergleich über die aus dem Sparbuch erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zu disponieren vermochte. Wem daher die Einlagen auf dem auf "M. und H." lautenden Sparbuch und dem folgend die Zinseinkünfte zuzurechnen sind, kann somit auf der Grundlage der derzeitigen Aktenlage nicht entschieden werden. Auch aus dem Umstand, wonach sämtliche Einzahlungen auf das Sparbuch von der Bw. getätigt worden seien, kann zur Beantwortung dieser Frage kein Rückschluss gezogen werden, denn die Frage der Herkunft der auf dem Sparbuch erliegenden Vermögenswerte ist von der Zurechnung der Sparbücher zu trennen ().

Das Finanzamt geht weiters in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung davon aus, dass die antragsgegenständlichen Zinseinkünfte zur Gänze durch die Einlagewerte in dem auf beide Ehegatten lautenden Sparbuch erzielt worden seien. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt wurde im Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer als Quelle der Zinseinkünfte ein Konto bei der X.Bank bezeichnet und zum Nachweis der Angaben die oberwähnte zwei Sparbücher betreffende Bankbestätigung vorgelegt. Aus Bearbeitungshinweisen ergibt sich hierzu, dass ein Sparbuch vorgelegt wurde, dieses auf "M. und H." lautet und dessen Nummer in der Bankbestätigung nicht genannt ist. Weiters wurde vom Finanzamt im Zuge der Berechnung des rückerstattungsfähigen Anteiles der Kapitalertragsteuer mit nur der Hälfte der geltend gemachten Kapitalertragsteuer ein weiterer Hinweis auf dieses Sparbuch ("lt. Sparbuch: M. u. H.") angebracht.

Dem widersprechend seien nach dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag jedoch drei Sparbücher antragsrelevant und auch vorgelegt worden. Zwei der im Vorlageantrag bezeichneten Bücher sind vom Inhalt der Bankbestätigung umfasst. Demnach lauteten die beiden Sparbücher auf die Bw. und sei die Bw. die alleinige Inhaberin derselben. Die Nichtbeachtung der Bankbestätigung wird sowohl in der Berufungsschrift als auch im Vorlageantrag als wesentlich gerügt.

Damit kann der bestehenden Aktenlage auch nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die antragsgegenständlichen Zinseinkünfte zur Gänze aus den Einlagen in dem auf "M. und H." lautenden Sparbuch resultieren, oder ob sie auch aus Einlagen auf den beiden anderen, nach dem Inhalt der Bankbestätigung nur der Bw. zuzurechnenden Sparbüchern stammen. Wäre aber die beantragte Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise von Zinseinkünften einbehalten worden, welche aus Einlagen in den beiden unstrittig der Bw. zuzurechnenden Sparbücher stammten, so stellte sich bereits der Ansatz, sämtliche im Antrag angegebenen Zinseinkünfte der Bw. nur zur Hälfte zuzurechnen und dementsprechend auch nur die Hälfte der gesamten beantragten Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Rückerstattung zuzulassen, als unrichtig dar.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich sohin, dass der für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nach dem Ausmaß der rückzuerstattenden Kapitalertragsteuer maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig vorliegt, weshalb noch ergänzende Erhebungen erforderlich sind.

Die Berufungsbehörde sieht sich deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kapitalertragsteuer
Rückerstattung
Zurechnung
Sparbuch
Verweise





Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at