Geltendmachung von Tagesgeldern neben Trennungsgeld
Rechtssätze
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RV/0375-I/02-RS1 | Neben einem steuerfrei belassenen Trennungsgeld von täglich öS 360,00 können keine Reisediäten (Tagesgelder) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zweck des Trennungsgeldes ist nämlich, wie beim Tagesgeld auch, einen Verpflegungsmehraufwand abzugelten. Dieser ist mit öS 360,00 pro Tag jedenfalls abgegolten. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuconsult Kufstein, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2000 82.197,63 €
Einkommensteuer 2000 32.414,24 €
Die getroffenen Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige ist als Bauingenieur nicht selbständig beschäftigt und wird aufgrund gewerblicher Einkünften aus einer Beteiligung zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2000 wurden Werbungskosten in Höhe von 68.233 öS geltend gemacht, die sich aus Tagesgeldern laut Fahrtenbuch von 36.033 öS, Nächtigungsgeldern laut Fahrtenbuch von 3.400 öS sowie Familienheimfahrten von 12 x 2.400 öS zusammensetzen.
Im Einkommensteuerbescheid vom versagte das Finanzamt die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung, dass die Ersätze des Arbeitgebers in Höhe von 77.400 öS die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 68.233 öS übersteigen würden.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wendet der Bw. ein, dass es sich bei den geltend gemachten Werbungskosten um dienstlich veranlasste Reisekosten handle, wofür er keine Ersätze seitens des Arbeitgebers erhalten habe. Bei den gemäß § 26 steuerfrei ausbezahlten Bezügen in Höhe von 77.400 öS handle es sich vielmehr um Trennungsgeld.
Daraufhin erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Aufgrund finanzamtlicher Erhebungen, die im Zuge einer Anregung auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1995 bis 1999 durch den Steuerpflichtigen durchgeführt wurden, begründete das Finanzamt diese damit, dass dem Bw. bereits für 215 Arbeitstage je 360 öS steuerfreie Diäten ausbezahlt worden wären; dies unter dem Titel "Trennungsgeld", da der Bw. dem Arbeitgeber gegenüber vorgebracht hätte, dass ihm eine tägliche Heimfahrt nicht möglich wäre. Hätte der Bw. kein Trennungsgeld erhalten, so wäre ihm für jede Dienstreise Tagesgeld ausbezahlt worden. Die Ersätze seien daher zu Recht in Abzug gebracht worden, wobei es unbeachtlich sei, ob sie - eventuell unrichtigerweise - als Trennungsgeld oder als Tagesgeld ausbezahlt wurden. Außerdem würde die Firma belegmäßig nachgewiesene Nächtigungskosten ersetzen.
Der Bw. stellte daraufhin den Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz. Darin wird die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten in Form von Tagesgeldern in Höhe von 26.033 öS und Nächtigungsgeldern in Höhe von 3.400 öS beantragt und begründend ausgeführt, dass nach § 9 Abschnitt II Z. 1 des Kollektivvertrages für die Bauindustrie und das Baugewerbe dem Bw., der so weit weg von ständigem Wohnort arbeite, dass ihm die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden könne, Trennungsgelder zustünden. Diese seien seit dem AbgÄG 1984 unabhängig vom gesetzlich definierten Dienstreisebegriff steuerfrei auszuzahlen. Für die angefallenen Reisekosten habe der Bw. hingegen keine Ersätze seitens des Arbeitgebers erhalten. Es bestehe also ausdrücklich kein Zusammenhang zwischen Trennungsgeld und geltend gemachten Reisekosten. Es sei auch üblich, dass leitende Angestellte auf Grund der Höhe ihres Bezuges keinen Ersatz für angefallene Reisekosten erhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Z 4 EStG zählen Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise ... als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden (vgl. auch VO BGBl. II, Nr. 306/1997). Zufolge lit b) darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen. Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S berücksichtigt werden (lit c).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Reisekosten ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Sinn der Bestimmungen der §§ 26 Z 4 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG ist somit, einen Teil der Einkünfte (sei es im Wege der steuerfreien Auszahlung oder im Wege des Werbungskostenabzuges) steuerfrei zu belassen, wenn dem Steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen erwachsen sind.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw. aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, nämlich aufgrund des § 17 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie im zulässigen steuerfreien Höchstausmaß von 360 öS (lt. Auskunft der Firma P. an 215 Tagen, somit für jeden Arbeitstag) Trennungsgeld ausbezahlt. Dies wurde vom Finanzamt auch anerkannt. Strittig ist in diesem Punkt somit lediglich, ob der Bw. zusätzlich die vom Arbeitgeber nicht ersetzten Diäten für dienstlich veranlasste Reisen als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht. Für insgesamt 103 Reisetage begehrt der Bw. zusätzlich 36.033 öS an Tagesgeldern und 3.400 öS an Nächtigungsgeldern als Werbungskostenabzug.
Nach Ansicht des UFS wurde dem Bw. ein allfälliger Verpflegungsmehraufwand bereits durch das steuerfrei belassene Trennungsgeld in Höhe von 360 öS täglich abgegolten. Zweck des Trennungsgeldes ist nämlich, wie beim Tagesgeld auch, dem Steuerpflichtigen den in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen abzugelten (vgl. auch , wonach Trennungsgelder regelmäßig Tagesgelder darstellen). Ob der ausbezahlte Betrag von 360 öS täglich nun als Trennungsgeld oder Tagesgeld bezeichnet wird, ist unerheblich, so wie es auch unerheblich ist, ob dem Bw. der Verpflegungsmehraufwand an seinem Einsatzort Salzburg oder an einem anderen Ort anlässlich einer beruflich veranlassten Reise entstanden ist. Die Erweiterung des kollektivvertraglichen Reisebegriffes und die Bezeichnung des Tagesgeldes als Trennungsgeld kann nach Ansicht des UFS keinesfalls dazu führen, dass sich der aus dem Titel Verpflegungsmehraufwand steuerfrei zu belassende Betrag, der nach den §§ 16 und 26 EStG mit absolut 360 öS pro Tag begrenzt ist, durch eine nochmalige Anerkennung von Reisediäten im Wege von Werbungskosten erhöht oder gar verdoppelt. Ebensowenig könnte dem Bw. gemäß § 26 Z 4 sowohl aufgrund des 1. Tatbestandes (Verlassen des Dienstortes aufgrund einer Dienstverrichtung) als auch aufgrund des 2. Tatbestandes (Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Wohnort) Tagesgeld doppelt ausbezahlt werden. Der steuerfrei zu belassende Betrag aus dem Titel Verpflegungsmehraufwand ist pro Tag mit 360 öS begrenzt. So sieht dies offensichtlich auch der Dienstgeber des Bw., der laut Angaben gegenüber dem Finanzamt eben aufgrund der Gewährung des Trennungsgeldes einen Ersatz der Reisekosten (Tagesgelder) verweigert, so wie auch der o.a. Kollektivertrag den gleichzeitigen Bezug von Trennungsgeld und Tagesgeld ausschließt: Der Anspruch auf Trennungsgeld besteht nicht während jener Zeit, für die Reiser Tagesgeld bezahlt wird (vgl. § 17 Z 3 lit d).
Anders verhält es sich bei den geltend gemachten Nächtigungsgeldern. Das Finanzamt hat hier zu Unrecht den als Trennungsgeld ausbezahlten Betrag als Ersatz für Nächtigungsgelder angesehen (Erstbescheid) bzw. damit argumentiert, dass dem Bw. diese ersetzt worden wären, wenn er sie beim Dienstgeber beantragt hätte (Berufungsvorentscheidung). Wie bereits oben ausgeführt, deckt das Trennungsgeld lediglich den Verpflegungsmehraufwand, nicht jedoch die Kosten einer auswärtigen Übernachtung ab. Laut Erhebungen des Finanzamt sind die dem Bw. die anlässlich beruflich veranlasster Reisen entstandenen Übernachtungsaufwendungen nicht ersetzt wurden. Daher ist der Betrag von 3.400 öS gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 lit c als Werbungskosten anzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Erstbescheid wurde die Berechnung der Einkommensteuer sowohl in S als auch in € durchgeführt.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Innsbruck, 28°Oktober 2003
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Trennungsgeld Tagesgeld Reisediäten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at