Kein Selbstbehalt hinsichtlich einer Brille nur dann, wenn eine Behinderung infolge (auch) der Fehlsichtigkeit vorliegt
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0426-G/02-RS1 | Aufwendungen für Hilfsmittel die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung begründeten Krankheit stehen, können daher nur nach Abzug des Selbstbehaltes berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 neben den Sonderausgaben den Pauschalbetrag wegen Diätverpflegung (Stoffwechselerkrankung). Das Pauschale wegen eigener Behinderung (50%) wurde nicht beansprucht. Anstelle der vorgenannten Pauschbeträge wurden die tatsächlichen Kosten in Höhe von S 13.625,98 geltend gemacht.
Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt folgende außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) S 3.324,00
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnlicheBelastungen wegen eigener Behinderung S 6.000,00
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen S 5.926,00
Den Brillen wurde mit folgender Begründung die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von S 32.972,00 nicht übersteigen.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese wie folgt:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung (Ankauf einer Brille in der Höhe von S 7.700,00) wurden nicht berücksichtigt.
Diese Aufwendungen sind für mich als Person mit einer 50%igen Behinderung als Hilfsmittel gem. § 154 Abs. 1 ASVG anzusehen, was auch der OGH in seinem Erkenntnis vom , 10 Ob S 2424/96 festgestellt hat.
Laut Einkommensteuergesetz sind diese Aufwendungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von S 7.700,00.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt dazu aus:
Wie sie in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung selbst ausführen, entstand ihre Behinderung auf Grund einer Stoffwechselerkrankung. Die mit dieser Krankheit verbundenen Ausgaben wurden ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei den Kosten für die Brille war der Selbstbehalt jedoch abzuziehen, da hier keine Verbindung zur Stoffwechselerkrankung besteht.
Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Vorlage an die zuständige Finanzlandesdirektion gestellt und folgend begründet:
Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung ist falsch, entspricht nicht den Tatsachen, wurde willkürlich und ohne eine entsprechende Abklärung des Sachverhaltes ausgesprochen.
Bei einer sorgfältigen Prüfung des Steueraktes hätte die Finanzbehörde für mich eine positive Entscheidung treffen müssen.
Die Behauptung, dass ich in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erklärt hätte, dass meine Behinderung auf Grund einer Stoffwechselerkrankung zustande kam, entbehrt jeder Grundlage und ist nicht richtig.
Die Angabe "Stoffwechselerkrankung" bezieht sich, wie im Formular L 1 auch vorgesehen, als Art der Erkrankung für die Zuerkennung der Pauschale wegen der entsprechenden Diätverpflegung.
Am wurde unter GZ.: 645/87 vom Vertragsarzt des Sozialamtes Graz, Dr. Hawach Abdo ein ärztliches Sachverständigengutachten nach dem IEinstG (Beilage 1) erstellt, wo festgestellt wurde, dass neben verschiedener anderer Krankheiten eine Kurzsichtigkeit vorliegt, die durch das Tragen eines Hilfsmittels (Brille) ausgeglichen wird.
Die festgestellte Sehbeeinträchtigung wurde im Bescheid des Bundessozialamtes vom , GZ.: 2814290544-645/87 unter "Gebrechen" Abs.3 pauschal berücksichtigt (Beilage 2).
Am hatte ich bei der Fa. Wutscher-Optik wegen meiner Sehbeeinträchtigung eine Brille (Hilfsmittel) (ATS 11.903,-- abzüglich Kassenanteil ATS 4.203,--) Netto ATS 7.700,-- (Euro 559,58) angekauft.
Diese Aufwendungen stehen in einem ursprünglichen Zusammenhang mit meiner die Behinderung begründeten Krankheit.
Diese Anschaffung ist als Hilfsmittel einzustufen, da sie Funktionen unzulänglicher Körperteile (Augen) übernehmen.
Nach dem Einkommensteuergesetz und Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 72 zum Strukturanpassungsgesetz sind diese Aufwendungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen (Beilage 3).
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von ATS 7.700,-- (Euro 559,58).
Mit Ergänzungsschreiben an die Finanzlandesdirektion vom wurde unter anderem noch festgehalten:
Die bei mir auftretenden Migräneanfälle sind mit Augenflimmern und starken Kopfschmerzen verbunden. Bei Auftreten des Symptoms "Augenflimmern" werden durch das Aufsetzen meiner Brillen die Beschwerden reduziert und es tritt für mich eine große Erleichterung ein. Diese Migräne - Krankheit steht in Verbindung mit meiner Sehbehinderung und wurde vom ärztlichen Sachverständigen, Dr. Hawach Abdo, im Bescheid des Bundessozialamtes vom , GZ 2814290544-645/87 unter "Gebrechen" Abs. 3 pauschal mit 20% bewertet.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor. Bis erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß § 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie muss außergewöhnlich sein
sie muss zwangsläufig erwachsen
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Krankheitskosten erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel von diesen Kosten ein Selbstbehalt abzuziehen.
§ 34 Abs. 6 bestimmt, dass gewisse Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung (§ 35 EStG), die an Stelle der Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 geltend gemacht werden. Bei einer Behinderung von 50% steht für das Streitjahr ein Pauschbetrag von S 3.324,00 zu.
Gemäß § 2 der für das Streitjahr in Geltung befindenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, (idF: V) steht für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Stoffwechselerkrankung ein Betrag von ATS 550,00 monatlich (S 6.600,00 jährlich) zu.
Nach § 4 der V sind daneben "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den zitierten Bestimmungen Folgendes:
Die Bw. hat mittels Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom nachgewiesen, dass ihre Körperbehinderung ursächlich auf
1. Fehlhaltung im LWS-Bereich mit 30 %
2. Verlust der Gebärmutter mit 30 %
3. Migräne mit 20 %
zurückzuführen ist.
Durch das Zusammenwirken aller Gebrechen ergibt dies eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% wobei die führende MdE (Fehlhaltung im LWS-Bereich) der GS 1, die am meisten Beschwerden verursacht, durch die übrigen um je 1 Stufe angehoben wird.
Aus diesem Gutachten ist keine pauschale Berücksichtigung der Sehbeeinträchtigung (wie die Bw. im Vorlageantrag behauptet) zu ersehen.
Ein Hinweis auf die bestehende Kurzsichtigkeit ist nur aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom zu ersehen. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde die Kurzsichtigkeit jedoch nicht berücksichtigt.
Ihrem Einwand, dass der OGH in seiner Entscheidung vom festgestellt hat, dass eine Brille ein Hilfsmittel ist, wird entgegen gehalten, dass es nicht strittig ist, dass eine Brille ein Hilfsmittel ist, sondern dass das Hilfsmittel im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehen muss und dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% betragen muss (§ 1 Abs. 2 V über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303).
Da die Aufwendungen für die Brille in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der die
Behinderung begründeten Krankheit (bzw. dem Leiden) stehen, war die Berufung wie aus dem Spruch ersichtlich vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | außergewöhnliche Belastung Behinderung Brillen Hilfsmittel ursächlicher Zusammenhang mit der Behinderung Selbstbehalt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAB-58100