Aufwendungen im Zusammenhang mit Doktoratsstudium
Rechtssätze
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RV/1678-W/03-RS1 | Hier Doktoratsstudium |
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RV/1678-W/03-RS1 | wie RV/0590-S/02-RS1 Aufwendungen für das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften stellen keine Werbungskosten dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist der Studienbeitrag S 5.190,66 (€ 377,22) als Werbungskosten gemäß § 16 Abs.1 Z 10 letzter Satz EStG 1988. Die Bw. behauptet ua. Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes.
In der Beilage zum Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 (Akt Seite 8) gab die Bw. an, sie habe den Studienbeitrag für ihr Doktoratsstudium für das Wintersemester 2001 aufgewendet. Da sich ihre Dissertation mit dem HGB mit IAS und US-GAAP (Spezialisierung auf dem Gebiet des Rechnungswesens mit Internationaler Ausrichtung) befasse, diene das Doktorratsstudium dem beruflichen Fortkommen und es bestehe zwischen Aufwendungen und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter Zusammenhang. Da diese Fortbildungskosten eine berufliche Veranlassung darstellten, würden diese zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG zählen (unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 16 Tz 102). Fortbildungskosten seien Aufwendungen, die geeignet seien, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienten und dadurch auch zu einer besseren und qualifizierteren Stellung führen könnten (unter Hinweis auf , ÖStZ 1996, 369, Rz 358 LStR 2002). Da die Arbeitgeber großes Interesse an der Dissertation der Bw. gezeigt hätten und auch gelegentlich eine Dienstfreistellung erfolgt sei und [die Bw.] zusätzlich dieses Wissen in der Praxis habe verwenden können, könnte man dies auch als "Promotionaldienstverhältnis" bezeichnen. Da Promotionskosten bei beruflicher Veranlassung nach § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG abzugsfähige Werbungskosten darstellen würden und die Bestimmung des § 16 Z 10 letzter Satz EStG 1988 im Lichte des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig anzusehen sei, ersuche die Bw. um entsprechende Berücksichtigung. Überdies werde das Universitätsstudium als Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf ab 2004 sowieso generell als Werbungskosten anerkannt.
Im Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) versagte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) dem Studienbeitrag S 5.190,66 die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, dass unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit Aufwendungen für ein ordentliches Studium gemäß § 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz nicht abzugsfähig seien.
Dagegen erhob die Bw. die Berufung vom (Akt Seite 13f), wiederholte im Wesentlichen ihre Angaben zur Erklärung und brachte ergänzend vor, gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG seien Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einem ordentlichen Universitätsstudium vom Abzug ausgeschlossen. Dieser generelle Ausschluss von Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium, und zwar nur ein Universitäts- und nicht etwa auch ein Fachhochschulstudium oder ein postgradualer Lehrgang (zB Master of Business Administration), sei in der Literatur bereits auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen. Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und WiederaufbauG, BGBl. I Nr. 155/2002 würden nun auch ausdrücklich Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG aufgenommen und ausdrücklich zum Abzug zugelassen. Vor dem Hintergrund, dass mittlerweile gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig seien, scheine der Ausschluss der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium noch problematischer. Der Gesetzgeber dürfe zwar vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln, doch müsse dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Dies dürfte auch die Regierung erkannt haben, indem sie für die XXI. Gesetzgebungsperiode vorsehe, das "Uni-Studienbeiträge für Berufstätige abschreibbar" würden. Eine derartige Änderung erscheine notwendig und wäre zu begrüßen. Außerdem sei nach Informationen der Bw. bereits beim VfGH eine Beschwerde anhängig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, dass unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit die im § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 angeführten Aufwendungen für ein ordentliches Studium nicht abzugsfähig seien. Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums könnten daher auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Erkenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellten.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom (Akt Seite 16f) den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. weist zutreffend darauf hin, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG letzter Satz 1988 idgF Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium - wie im vorliegenden Fall der Studienbeitrag S 5.190,66 für das Doktorratsstudium im Wintersemester 2001 - keine Werbungskosten darstellen. Da die gesetzliche Bestimmung eindeutig ist, vermag auch daran nichts zu ändern, ob die Bw. die Kenntnisse aus dem Doktorratsstudium im ausgeübten Beruf als Steuerberater-Berufsanwärter anwenden könnte oder der Arbeitgeber ein Interesse am Studium habe bzw. welche arbeitsrechtliche Behandlung ("Promotionsdienstverhältnis") angewendet werde.
Auch kann die Anwendung einer für den berufungsgegenständlichen Zeitraum 2001 geltende gesetzliche Bestimmung nicht deswegen unterbleiben, weil im Budgetbegleitgesetz 2003 mit Wirkung ab dem Jahr 2004 Studiengebühren unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig werden (vgl. SWK 2003, T 127ff).
Da somit die Bw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit wäre mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Doktorratsstudium Werbungskosten Verfassungswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at