Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.10.2003, RV/1581-W/03

Lohnsteuererstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 2000 und 2001 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. begründet seinen Erstattungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) vom für die Jahre 2000 und 2001 damit, dass Bezugsteile von Seiten des Arbeitgebers zu Unrecht nicht nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 behandelt worden wären. Das Finanzamt wies den Antrag sinngemäß mit der Begründung ab, dass im gegenständlichen Fall eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht ausgeschlossen sei und somit auf Grund des im § 240 Abs. 3 normierten Subsidiaritätsprinzips für ein Erstattungsverfahren kein Raum bleibe. Dagegen berief der Bw. In der Berufungsvorentscheidung vom präzisierte das Finanzamt seine Rechtsansicht und verwies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie auf die dazu ergangenen Erkenntnisse des VwGH. Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wieder als unerledigt.

Weder für das Jahr 2000 noch für 2001 ist bis dato eine Einkommensteuererklärung gelegt worden noch ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung vom nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die Gesetzessystematik dargelegt und daraus die für den gegenständlichen Berufungsfall richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen. Zur Begründung dieser Berufungsentscheidung wird daher auf die eingehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen ( Zl. 91/14/0044; vom , Zl. 91/14/0176; vom , Zl. 91/13/0145).

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/13/0214, das zu einem Beschwerdefall mit gleich gelagertem Sachverhalt erging, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Lohnsteuererstattung
Erstattung
Veranlagung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at