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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 24.10.2003, FSRV/0139-W/03

Gefährdung der Einbringlichkeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0139-W/03-RS1
wie FSRV/0009-W/03-RS1
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom des Bf. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom eine (Zusatz-) Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit € 363,00 bestimmt.

Auf dem Strafkonto des Bf. haften derzeit € 14.900,00 zuzüglich € 1.094,16 an Kosten aus.

Mit Antrag vom ersuchte der Bf. um Bewilligung, den aushaftenden Strafrückstand in monatlichen Raten von € 200,00 entrichten zu dürfen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von € 850,00 verfüge und ihm ein Strafantritt derzeit unmöglich sei, da er für diesen Fall seine Beschäftigung verlieren würde, zumal ihm ein ausreichender Resturlaub nicht zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass dem Bf. bereits einmal eine Zahlungserleichterung gewährt worden sei, die nicht eingehalten wurde und die Abstattung des Rückstandes einen Zeitraum von 80 Monaten erfordern und dem Strafcharakter zuwider laufen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Bestraften vom , in welcher im wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Entgegen seinen Angaben im Zahlungserleichterungsansuchen verfüge der Bf. tatsächlich über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.100,00. Er sei bei der Firma B. beschäftigt und resultieren seine Angaben, wonach er monatlich netto € 850,00 verdiene daraus, dass derzeit Gehaltspfändungen an seinem Gehalt vorgenommen werden und er diesbezüglich seinen Rechtsvertreter irrtümlich falsch informiert habe. Diese Gehaltspfändungen betreffen seines Wissens nach ohnedies das Finanzamt. Derzeit sei er nicht in der Lage, den gesamten Finanzrückstand auf einmal zu bezahlen. Die Verbüßung einer Haftstrafe wäre für ihn jedoch insofern existenzbedrohend, als er dadurch mit Sicherheit seine Beschäftigung verlieren würde. Ein ausreichender Resturlaub stehe ihm nicht zur Verfügung. Darüber hinaus habe er seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft durch die bereits erfolgte Ratenzahlung vom unter Beweis gestellt. Im Hinblick auf seine Beschäftigung und das von ihm dabei bezogene Gehalt sei eine Gefährdung der Einbringlichmachung der Raten nicht gegeben.

Es wird beantragt, das Ratenansuchen vom zu bewilligen und diesbezüglich den angefochtenen Bescheid zu korrigieren.

In eventu wird gleichzeitig ein neuerliches Ratenansuchen gestellt, wobei Raten in Höhe von monatlich € 400,00 angeboten werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , VwGH v , 96/14/0037 und VwGH v , 2001/15/0056).

Die Abgaben- (Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen ausgeführt, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht ().

Diese Beurteilung bedingt bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Der Beschwerdeführer führt glaubhaft aus, dass seine derzeitige Einkommens- und Vermögenslage die sofortige Entrichtung der aushaftenden Geldstrafe nicht ermögliche. Auch aus der Aktenlage ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe somit eine erhebliche Härte darstellt und zwar auch unter Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck von Strafen, wird außer Streit gestellt.

Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber weiter zu prüfen, ob durch den mit einer Zahlungserleichterung erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in allen Fällen, in denen erhebliche Härten der sofortigen Entrichtung als Grund für beantragte Zahlungserleichterungen geltend gemacht werden, diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten nicht von der Wirkung und der Schwere sein dürfen, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Außenstände gelegen ist. Je deutlicher eine wirtschaftliche Notlage eine Zahlungserleichterung bedingt und geradezu verlangt, desto klarer wird damit die Gefährdung der Ansprüche des Gläubigers zu Tage treten.

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl.  Zl. 83/13/0142).

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( vgl. Zl. 88/16/0183).

Der Bw. bringt im wesentlichen vor, dass er bei der Firma B. beschäftigt sei und über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.100,00 und zwar 14 mal jährlich verfüge, Gehaltspfändungen vorgenommen werden und er seine Zahlungsbereitschaft durch eine Ratenzahlung unter Beweis gestellt habe.

Nach dem gegenwärtigen Aktenstand ist zu der am verfügten Gehaltspfändung beim Dienstgeber des Bf. bisher kein Eingang zu verzeichnen. Weiters beträgt der aushaftende Abgabenrückstand auf dem Konto der Firma L. € 26.648,29, wobei ein Betrag von € 99.483,43 ausgesetzt ist und das angestrengte Haftungsverfahren keine Zahlungseingänge zeigt.

Tatsache ist, dass der Bf. bereits eine ihm gewährte Zahlungserleichterung nicht eingehalten hat, worauf die Finanzstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid auch hinweist. Zutreffend führt das Finanzamt auch aus, dass die Bezahlung des Rückstandes in der beantragten Höhe von monatlich € 200,00 Zweifel an der Einbringlichkeit des ganzen Abgabenrückstandes begründet erscheinen lässt, da die Abstattung - ohne Berücksichtigung hinzutretender Zinsen - einen Zeitraum von 80 Monaten erfordern würde.

Auch angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die beantragten verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen.

Da der Grundgedanke des § 212 BAO im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben (Straf)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldner (Bestraften) liegt, kann auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, da eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, von dem ihr eingeräumten Ermessen, die beantragte Zahlungserleichterung zu gewähren, nicht Gebrauch machen.

Das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen war daher aus Rechtsgründen abzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über das gleichzeitig eingebrachte neuerliche Ratenansuchen betreffend eines monatlichen Ratenanbotes von € 400,00 die Finanzstrafbehörde erster Instanz abzusprechen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Gefährdung der Einbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at