Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
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RV/2829-W/02-RS1 | Der Abgabepflichtige hat in seiner Einkommensteuererklärung die Anzahl der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen (hier: drei auszahlende Stellen) sowie deren Namen und Anschriften vollständig und richtig angeführt. Es lagen dem Finanzamt aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides nur die übermittelten Lohnzetteldaten von zwei der angeführten auszahlenden Stellen vor. Das Finanzamt hat - ohne diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen - angenommen, es existierten nur zwei steuerpflichtige Bezüge und daher nur diese der Einkommensbesteuerung unterzogen. Erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides sind die Lohnzetteldaten der dritten auszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt worden. Darin liegt kein Neuhervorkommen einer Tatsache, das eine amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (mit darauf folgender Versteuerung aller drei Bezüge) rechtfertigt. Vielmehr war dem Finanzamt das Vorliegen von drei bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen und deren genaue Bezeichnung auf Grund der vollständigen Angaben des Abgabepflichtigen in der Einkommensteuererklärung schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides bekannt. Es wäre Sache des Finanzamtes gewesen, die bestehende Unklarheit (Angabe von drei bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen, aber nur zwei dem Finanzamt vorliegende Lohnzettel) durch Vornahme entsprechender Ermittlungshandlungen zu beseitigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Oswald Urabic und Mag. Walther Wawronek Steuerberatungsgesellschaft OHG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin. Am brachte sie beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1995 ein, in der sie die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen im Veranlagungsjahr mit drei angab. Weiters führte sie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Pensionsstellen an, und zwar der X-Versicherungsanstalt, der Y-Versicherungsanstalt sowie der Z-Kammer.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 1995, der am erging, berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur die Pensionsbezüge der X-Versicherungsanstalt und der Z-Kammer, da der Lohnzettel der Y-Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Abgabenbehörde I. Instanz noch nicht übermittelt worden war. Wie sich aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes (Arbeitnehmerveranlagungsakt für das Jahr 1995 (im Folgenden kurz: AN-Akt), S 26) ergibt, war dieses bei Bescheiderlassung davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Bw. nur zwei pensionsauszahlende Stellen vorlägen und dass die Angabe der Bw. in der Einkommensteuererklärung (drei pensionsauszahlende Stellen) irrtümlich erfolgt sei. Das Finanzamt hatte nämlich angenommen, dass der Lohnzettel der X-Versicherungsanstalt auch die von der Y-Versicherungsanstalt ausbezahlten Bezüge umfasse, da "nach der damaligen Verwaltungspraxis die X-Versicherungsanstalt und die Y-Versicherungsanstalt gemeinsam die Bezüge ausbezahlt haben und die gemeinsame Versteuerung vornahmen" (AN-Akt S 26).
Aus diesem und einem weiteren Aktenvermerk des Finanzamtes (AN-Akt S 11) ergibt sich, dass dieses erst am Kenntnis davon erhielt, dass die Y-Versicherungsanstalt bis dato noch keinen Lohnzettel für das Jahr 1995 betreffend die Bw. übermittelt hatte; dieser langte nach Anforderung durch das Finanzamt erst am dort ein.
Daraufhin nahm die Abgabenbehörde I. Instanz am das Einkommensteuerverfahren für das streitgegenständliche Jahr gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem es auch die von der Y-Versicherungsanstalt ausbezahlten Bezüge (gemäß dem am übermittelten Lohnzettel) der Einkommensteuer unterwarf. Der Wiederaufnahmebescheid enthielt folgende Begründung:
"Das Verfahren war gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen, weil von einem Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde."
Gegen die oa. Bescheide erhob der steuerliche Vertreter der Bw. am Berufung: Das Rechtsmittel richte sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Grunde nach; die Begründung des Wiederaufnahmebescheides (siehe oben) sei "schlichtweg als falsch zu bezeichnen", da die Bw. die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung 1995 persönlich beim Finanzamt abgegeben und dabei auch sämtliche Lohnzettel dieses Jahres beigelegt habe. Es seien dies die Lohnzettel für ihre Pensionen von der Z-Kammer sowie der X- und der Y-Versicherungsanstalt gewesen. Im neuen Sachbescheid würden genau die damals vorgelegten Lohnzettel mit den damals schon bekannten Beträgen ausgewiesen. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nur dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Zumal die nunmehr der Veranlagung zu Grunde gelegten Lohnzettel der Finanzbehörde bereits im ursprünglichen Veranlagungsverfahren zur Verfügung gestanden seien und vom Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel keine Rede sein könne, sei § 303 Abs. 4 BAO überhaupt nicht anwendbar. Der vorliegende Wiederaufnahmebescheid entbehre somit jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab; die in der Berufung angeführte Behauptung, dass sämtliche Lohnzettel der Einkommensteuererklärung der Bw. beigelegt worden seien, entspreche nicht den Tatsachen, da weder Lohnzettel vorgelegt worden noch diese für eine Erledigung systembedingt notwendig gewesen seien. Die Bw. habe in ihrer Einkommensteuererklärung die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen mit drei angegeben und die X-Versicherungsanstalt, die Y-Versicherungsanstalt und die Z-Kammer angeführt. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt seien die Daten von zwei der pensionsauszahlenden Stellen vorgelegen (X-Versicherungsanstalt und Z-Kammer); da nach der damaligen Verwaltungspraxis die X- und die Y-Versicherungsanstalt die Bezüge gemeinsam ausbezahlt und die gemeinsame Versteuerung vorgenommen hätten, sei daraufhin vom Finanzamt die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen betreffend die Bw. von drei auf zwei korrigiert und der Einkommensteuerbescheid mit den damals vorliegenden Grundlagen erlassen worden. Erst auf Grund eines Telefonates am sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass von der Y-Versicherungsanstalt kein Lohnzettel übermittelt worden sei; die Lohnzetteldaten seien daraufhin angefordert und am der Abgabenbehörde I. Instanz übermittelt worden.
In seinem Vorlageantrag vom führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, laut Auskunft seiner Mandantin seien der Einkommensteuererklärung sämtliche Lohnzettel beigelegt gewesen; im Übrigen sei es im Jahre 1995 gar nicht mehr notwendig gewesen, Lohnzettel vorzulegen, sondern es habe die Bekanntgabe der lohn- bzw. pensionsauszahlenden Stellen genügt. Dieser Verpflichtung sei die Bw. jedenfalls, wie auch in der Berufungsvorentscheidung angeführt, mit der Angabe der drei pensionsauszahlenden Stellen nachgekommen. Aufgrund einer Vermutung des Finanzamtes, dass nämlich die X- und die Y-Versicherungsanstalt die Bezüge gemeinsam auszahlen würden, sei von der Finanzverwaltung die Zahl der pensionsauszahlenden Stellen auf zwei "korrigiert" und auf Basis dessen der Steuerbescheid für 1995 erlassen worden. Es wäre schon bei Durchführung der Veranlagung im Jahr 1996 durch eine Anfrage bei den beiden Versicherungsanstalten leicht möglich gewesen, zu klären, ob die Pensionen tatsächlich gemeinsam oder, wie auch von der Bw. in ihrer Steuererklärung angegeben, jede für sich ausbezahlt worden seien. Dass diese Information erst auf Grund eines Telefonates am dem Finanzamt bekannt geworden sei, sei daher allein auf ein Versäumnis des zuständigen Referenten zurückzuführen und könne unmöglich der Bw. angelastet werden.
Die Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten, entbehre jeglicher Grundlage. Die Tatsache, dass die Bw. im Jahre 1995 Pensionen von drei auszahlenden Stellen erhalten habe, sei ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und sei bereits bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides im Jahre 1996 bekannt gewesen. Die Ermittlung der konkreten Beträge sei Aufgabe der Finanzverwaltung und müsse nicht durch die Bw. erfolgen.
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 84 Abs. 1 1. und 3. Satz EStG 1988 idF BGBl. Nr. 680/1994 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 1. Halbsatz BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen.
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall besteht Streit ausschließlich darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1995 vorliegen, in concreto, ob das wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 4 BAO, nämlich das Neuhervorkommen einer Tatsache, als erfüllt anzusehen ist:
Nach Rechtsmeinung des Finanzamtes ist diese Frage zu bejahen, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung der Bw. die Lohnzetteldaten von lediglich zwei der pensionsauszahlenden Stellen vorgelegen seien, nämlich der X-Versicherungsanstalt und der Z-Kammer; erst am , also mehr als zwei Jahre nach Erlassung des Einkommensteuererstbescheides am , sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass von der Y-Versicherungsanstalt kein Lohnzettel für das Jahr 1995 betreffend die Bw. übermittelt worden sei.
Diese Begründung der Abgabenbehörde I. Instanz vermag die angefochtenen Bescheide jedoch nicht zu tragen, denn das Finanzamt übersieht, dass die Bw. der in § 119 BAO normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in vollem Ausmaß nachgekommen ist: Sie hat in ihrer Einkommensteuerklärung für das Jahr 1995 - wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom selbst einräumt - nicht nur die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen richtig mit drei angegeben, sondern auch deren Namen und Anschriften korrekt und vollständig angeführt (AN-Akt S 1). Somit war dem Finanzamt das Vorliegen von drei pensionsauszahlenden Stellen und deren Bezeichnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am bekannt.
Dem steuerlichen Vertreter der Bw. ist beizupflichten, wenn er argumentiert, dass es Sache des Finanzamtes gewesen wäre, die bestehende Unklarheit (Angabe von drei pensionsauszahlenden Stellen, aber nur zwei der Abgabenbehörde I. Instanz vorliegende Lohnzettel), etwa durch Anfragen bei der X- und der Y-Versicherungsanstalt, zu beseitigen. Die unrichtige Annahme des Finanzamtes, auf Grund "der damaligen Verwaltungspraxis" umfasse der Lohnzettel der X-Versicherungsanstalt auch die von der Y-Versicherungsanstalt ausbezahlten Bezüge, kann somit der Bw. nicht zum Nachteil gereichen.
Auf Grund der eindeutigen Rechtslage kann es dahin gestellt bleiben, ob die Bw. im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 sämtliche Lohnzettel vorgelegt hat, da deren körperliche Vorlage zur Erledigung des Veranlagungsverfahrens gar nicht notwendig war, wie auch das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung selbst ausgeführt hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 84 Abs. 1 erster und dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 2 erster Halbsatz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Einkommensteuer Abgabenerklärung Arbeitnehmerveranlagung Veranlagungsverfahren pensionsauszahlende Stelle Pensionsbezüge Lohnzettel Offenlegung Offenlegungspflicht Wahrheitspflicht Wiederaufnahme amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens Tatsachen Beweismittel Neuhervorkommen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at