Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.10.2003, RV/0206-G/02

HTBL-Abendmatura Fortbildung oder Ausbildung?

Beachte

Der Rechtssatz betrifft die vor dem Steuerreformgesetz 2000 geltende Rechtslage.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0206-G/02-RS1
Die Aufwendungen für die HTBL-Abendmatura stellen für einen Abgabepflichtigen, der nach der Ablegung der Lehrabschlussprüfung den Beruf des Karosseriebauers und -entwerfers ausgeübt hat, eine Berusausbildung und keine -fortbildung dar.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldbach betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1995 und 1996 unter anderem Werbungskosten für einen Aufbaulehrgang in G. Aus einer beigelegten Bestätigung der Direktion der Höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt G geht hervor, dass der Berufungswerber in den Jahren 1995 und 1996 am Unterricht der Jahrgänge 1-3 AWA bzw. 3-5 AWA der HTBL u VA (Bulme) G an den im Anschluss angegebenen Abenden teilgenommen habe.

Das Finanzamt wies das Begehren mit der Begründung ab, dass die Aufwändungen für die Ausbildung an der HTBL-Abendschule steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen würden. Das an dieser Schule vermittelte Wissen stelle eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und diene daher nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (=Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte der Berufungswerber vor, dass die Aufwändungen für die HTBL-Abendschule durch eine Vereinbarung mit dem damaligen Arbeitgeber entstanden seien. Die Möglichkeit zum Angestelltenverhältnis sei mit einem Besuch der Abendschule verbunden gewesen. Die Möglichkeit als technischer Mitarbeiter in der Abteilung Konstruktion- Design- Entwicklung tätig zu sein sei ihm nur in Verbindung mit einer begleitenden schulischen Fortbildung ermöglicht worden. Eine vorzeitige Beendigung der Abendschule hätte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt. Seine damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen seien zur Absicherung seines Jobs entstanden.

Aus einer Bestätigung des ehemaligen technischen Leiters des damaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers geht hervor, dass er die Tätigkeit als technischer Angestellter in der Abteilung Konstruktion-Design-Entwicklung nur unter der Voraussetzung unbefristet ausüben hätte können, solange er die Abendschule (Bulme) für die theoretische Fortbildung besuchen würde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass die Aufwändungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Ausbildungskosten für einen bisher nicht ausgeübten Beruf darstellen würden. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn eine solche Ausbildung im Rahmen eines "zweiten Bildungsweges" absolviert werde und sie vom Arbeitgeber für die Beibehaltung der Arbeitsstelle gefordert werde.

Dem entgegnete der Berufungswerber in seinem Vorlageantrag, dass nichtabzugsfähige Berufsausbildung nur dann vorliege, wenn die Bildungsmaßnahme der Erlangung eines anderen Berufes dienen würde. Zu seinem Berufsbild führte der Berufungswerber aus, dass seine Tätigkeit bereits vor Beginn des Besuches der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ebenso wie danach nahezu ident gewesen sei. Sein Aufgabengebiet bei seinem Arbeitgeber sei neben der Entwicklung von Fahrzeugbauten aufgrund der Vorgaben der Firmenleitung und der Kunden die Konstruktion mit CAD gewesen. Seit September 1997 sei er bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt und er sei dort ebenfalls zuerst für die Planung von Bäckereimaschinen nach dem Pflichtenheft und danach für die CAD-Konstruktion von Detailplänen und die Erstellung der für die Fertigung und Bestellung notwendiger Stücklisten zuständig. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten handle es sich eindeutig um Fortbildungskosten, welche seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert hätten um seinen Beruf besser ausüben zu können bzw. um in diesem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Lehre und Rechtsprechung in der in den Streitjahren bis zur Novelle des EStG 1988, BGBl I 1999/106 (StRefG 2000), geltenden Fassung zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwändungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu können (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/14/0078, vom , Zl. 86/14/0025, und vom , Zl. 89/14/0227; Doralt, EStG - Kommentar, § 16 Tz 220; Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102). Die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung kann jeweils nur im Bezug auf die bisherige berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers getroffen werden (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 16 Tz 220, unter "Fortbildungskosten" oder Hofstätter - Reichl - Fellner - Fuchs - Zorn, Die Einkommensteuer, Band III B, Kommentar, § 20, Tz 5 unter "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten").

Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu ersehen, dass der Berufungswerber nach dem Pflichtschulbesuch eine Lehre bei seinem damaligen Arbeitgeber absolviert und die Lehrabschlussprüfung als Karosseriebauer und -entwerfer abgelegt hat. Die Ausbildung an der HTBL u VA (Bulme) hätte 3 Jahre gedauert. Im Jahr 1997 hätte er die Matura (Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen) erlangt.

Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, dass eine Ausbildung an einer höheren Schule wie AHS, HAK oder HTL als Berufsausbildung und nicht als eine abzugsfähige Berufsfortbildung anzusehen ist (vgl. zB und vom , 90/14/0244). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines "Zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule oder Abendkursen) erfolgt (), da das in solchen Schulen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf dient.

Auch der vom Berufungswerber besuchte Aufbaulehrgang vermittelt grundsätzlich die Voraussetzungen eine andere, von seinem damaligen Beruf, verschiedene berufliche Tätigkeit auszuüben. Nach den Angaben des Berufungswerbers sei ihm die Möglichkeit als technischer Mitarbeiter in der Abteilung Konstruktion- Design- Entwicklung tätig zu sein nur in Verbindung mit einer begleitenden schulischen Fortbildung ermöglicht worden. Wenn der ehemalige technische Leiter des damaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers bestätigt, dass der Berufungswerber die Tätigkeit als technischer Angestellter in der Abteilung Konstruktion- Design- Entwicklung nur unter der Voraussetzung unbefristet ausüben hätte können, solange er die Abendschule (Bulme) für die theoretische Fortbildung besuchen würde, dann bedeutet das nichts anderes, als dass es dem Berufungswerber nur auf Grund seiner höheren Qualifikation durch Ablegung der Matura möglich gewesen ist, vom Arbeiterdienstverhältnis in das Angestelltenverhältnis als technischer Angestellter zu wechseln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Aufwändungen für die Ablegung der Matura, wie oben dargestellt, jedoch nicht als Werbungskosten abzugsfähige Fortbildungskosten sondern stellen in den Bereich der privaten Lebensführung fallende Aufwändungen für die Berufsausbildung dar.

Hinzu kommt, dass an Höheren Schulen wie einer HTBL auf allgemein bildende Unterrichtsgegenstände großer Wert gelegt wird, da Ziel derartiger Ausbildungen die Ablegung der Reifeprüfung ist, mit der der Einstieg in verschiedene höherwertige Berufszweige ermöglicht wird und die nicht auf den bisherigen Beruf des Berufungswerbers beschränkt sind. Von einer berufspezifischen Weiterbildung des Berufungswerbers kann in diesem Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich der Berufungswerber mit der Ablegung der Matura den Zugang zu Universitäten und damit einem Hochschulstudium geschaffen hat und ihm somit noch weit umfangreichere berufliche Ausbildungsmöglichkeiten, außerhalb seines bisherigen Berufszweiges, offen stehen.

Der Umstand allein, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (vgl. ).

Der Schulbesuch an der HTBL u VA G stellt für den Berufungswerber entsprechend dieser Ausführungen Berufsausbildung und nicht Berufsfortbildung dar, weshalb die dafür geltend gemachten Aufwändungen für die Fahrten zur Schule nicht als Werbungskosten anerkannt werden konnten.

Hinsichtlich des weiteren Antrages des Berufungswerbers um Berücksichtigung dieser Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988, zumal ihm sein damaliger Dienstgeber sonst das Dienstverhältnis aufgekündigt und ihm somit seine Existenzgrundlage entzogen hätte und daher diese Aufwändungen für seine Existenzsicherung notwendig gewesen wären, weil damals im gesamten steirischen Raum am Arbeitsmarkt nach Arbeitskräften mit seiner Ausbildung keine Nachfrage bestanden hätte, weshalb ihm diese unvermeidlichen Ausgaben zwangsläufig erwachsen wären, ist auszuführen, dass dem Berufungswerber zum einen dadurch, dass sein damaliger Arbeitgeber seine Beschäftigung als technischer Angestellter von bestimmten beruflichen Qualifikationen abhängig gemacht hat, die Existenzgrundlage noch nicht entzogen wurde, da er weiterhin bei diesem Arbeitgeber mit einem regelmäßigen Einkommen beschäftigt war, und zum anderen der Berufungswerber seinen damaligen Arbeitgeber erst im Jahr 1997 verlassen hat, weil dieser den Konkursantrag gestellt hat, was aber in keinem Zusammenhang mit seiner Ausbildung an der HTBL zu sehen ist.

Außergewöhnliche Belastungen müssen als Voraussetzung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen sein und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Ist nur eine dieser Voraussetzungen, sei es nur in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34.

Die Aufwändungen müssen, um als außergewöhnlich angesehen werden zu können, größer sein als die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Nachdem dem Berufungswerber mit der Geltendmachung der Fahrtkosten zur Schule keine höheren Aufwändungen erwachsen sind als anderen Steuerpflichtigen, die sich einer derartigen Ausbildung unterziehen, liegt keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit keine aussergewöhnliche Belastung vor.

Die Berufungen waren daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
HTBL
Matura
Reifeprüfung
Fortbildung
Ausbildung
Verweise







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