Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.10.2003, RV/0045-G/03

Stellen Aufwendungen für ein NLP Practitioner-Training Seminar bei einem in einer Personalabteilung als Personalentwickler tätigen Abgabepflichtigen Werbungskosten dar?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0045-G/03-RS1
Aufwendungen für das NLP Practitioner-Training Seminar stellen bei einem in einer Personalabteilung tätigen Personalentwickler keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte die Berufungswerberin Werbungskosten für ein Seminar "Selbstcoaching mit NLP" und "NLP Practitioner Training" in Höhe von insgesamt € 1.046,48.

Das Finanzamt wies das Begehren im angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, dass Aufwändungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind (zB Persönlichkeitsentwicklung), nicht abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass sich die Werbungskosten aus den ersten Teilen einer mehrjährigen zusammenhängenden Ausbildung zum staatlich anerkannten Diplomlebensberater (an der Akademie für Lebens- und Sozialberater) ergeben würden. Die von ihr besuchten Seminare würden einige der für den Gewerbeschein für Lebens- und Sozialberater notwendigen Ausbildungsschwerpunkte darstellen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass Aufwändungen für künftige selbstständige Einkünfte nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.

Im dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte die Berufungswerberin weiters vor, dass die Werbungskosten aus der NLP-Fortbildung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Leiterin der Personalentwicklung bei ihrem Arbeitgeber entstanden seien. Die Weiterbildung befasse sich mit Kommunikations-, Beratungs- und Coachingwerkzeugen, die sowohl für die Tätigkeit als Personalentwicklerin als auch in ihrer Funktion als Führungskraft erforderlich seien. Daher habe sie im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs mit ihrem Arbeitgeber diese umfassende Qualifizierung mit ihrem Vorgesetzen (Personalmanager) gewählt. Auf Grund des eingeschränkten Bildungsbudgets für die Abteilung Personalentwicklung hätte ihr Arbeitgeber nur den ersten Teil für die Ausbildung beisteuern können.

Ergänzend beantragte die Berufungswerberin die ihr aus einer geringfügigen Beschäftigung erwachsende Sozialversicherung in Höhe von S 434,69 als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwändungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v. , BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichten erfolgen.

Aus der Internetseite der Institution, an der die Berufungswerberin das Seminar absolviert hat, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

NLP - Neurolinguistisches Programmieren

ist ein hochwirksames Kommunikationsmodell und eine sehr effektive Trainingsmethode zur Erweiterung und konstruktiven Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP umfasst neue Erkenntnisse der Psychologie, Sprach- und Gehirnforschung und macht erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern- und lehrbar. Ihr Nutzen mit NLP

Mit NLP können Sie

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  • Lösungen für Probleme und Konflikte finden

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  • Ziele formulieren

  • die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich verwirklichen

NLP Practitioner-Training

Persönlichkeitsentwicklung - Systemisches NLP

Ihr Nutzen:Sie lernen NLP-Techniken in Verbindung mit systemischen Grundlagen und im eigenen Prozess für konstruktive und kreative Lösungen in Beruf und Beziehungen.

Ziele:das eigene Potential fördern NLP-Handwerkszeug lernen Einblick gewinnen in systemische Grundkenntnisse die kommunikativen Fähigkeiten erweitern und sie einsetzen Konstruktive, positive Ziele Ergebnis- und zielorientiert handeln Vergrößern der persönlichen Flexibilität und des eigenen Handlungsspielraumes mit sich selbst und anderen Zertifikat NLP-Practitioner

In dieser Beschreibung des NLP ist beispielsweise von "persönlicher und beruflicher Weiterentwicklung" oder "konstruktiven und kreativen Lösungen in Beruf und Beziehungen" die Rede. Der Unabhängige Finanzsenates gelangt daher auf Grund dieser Aussagen, wonach zusammengefasst Verhaltensweisen, Kommunikationstechniken und Wissen von derart allgemeiner Natur vermittelt wird, welche(s) sowohl im privaten Lebensbereich als auch im beruflichen Umfeld genutzt werden können, zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem von der Berufungswerberin besuchten Seminar (NLP Practitioner-Training) mit Sicherheit nicht um eine berufsspezifische Fortbildungsveranstaltung für Personen in Personalabteilungen bzw. für Personalentwickler handelt. Die Ausführungen des Arbeitgebers der Berufungswerberin dahingehend, dass die Inhalte dieser Weiterbildung die notwendigen Werkzeuge bieten, um im Rahmen ihrer Tätigkeit aktiv Führungskräfte und Mitarbeiterinnen beraten und coachen zu können und dass die Kenntnisse aus NLP für die Funktion als Führungskraft für die Berufungswerberin höchst wünschenswert seien, werden im Übrigen nicht angezweifelt.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt bei der in jedem Einzelfall vorzunehmende Prüfung der Veranlassung der Aufwändungen zu dem weiteren Ergebnis, dass nach den oben dargestellten Inhalten die private Mitveranlassung so groß ist, dass von einer untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung nicht gesprochen werden kann. Dieser Umstand steht der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach der Rechtsprechung des VwGH allerdings entgegen, denn soweit Aufwändungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwändungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwändungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwändungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot (vgl. z.B. das Erkenntnis des Zl. 84/14/0119). Im gegenständlichen Fall ist eine derartige Trennung nicht möglich bzw. wird von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Im Übrigen anerkennt auch der Verwaltungsgerichtshof Aufwändungen für NLP nicht als Werbungskosten, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind (vgl. , und , 2000/14/0096).

Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwändungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwändungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.

Bezüglich der in der Berufung bekannt gegebenen Absicht zur mehrjährigen zusammenhängenden Ausbildung zum staatlich anerkannten Diplomlebensberater (an der Akademie für Lebens- und Sozialberater) bzw. zur Erlangung des Gewerbescheins für Lebens- und Sozialberater, wird darauf hingewiesen, dass nach Lehre und Rechtsprechung zu § 16 EStG 1988 Aufwändungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen. Beispielsweise sind die Kosten eines Hochschulstudiums grundsätzlich als Ausbildungskosten zu beurteilen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 5571/F, vom , Zl. 87/14/0078, vom , Zl. 86/14/0025, und vom , Zl. 92/14/0013). Die Kosten für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Diplomlebensberater sind nicht anders zu beurteilen.

Dem weiteren Begehren um Berücksichtigung als Werbungskosten der an die Gebietskrankenkasse entrichteten, aus einer geringfügigen Beschäftigung an der Universität resultierenden, Sozialversicherungsbeiträge, war stattzugeben. Der Betrag von S 435,- wurde zusätzlich zum Werbungskostenpauschale in Höhe von S 1.800,- als Werbungskosten berücksichtigt, woraus sich im Vergleich zum angefochtenen Bescheid eine um S 181,- verminderte Abgabenschuld ergeben hat (Berechnung siehe Beilage).

Zusammenfassend war der Berufung, wie aus dem Spruch ersichtlich, teilweise stattzugeben.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP
Neurolinguistisches Programmieren
Personalabteilung
Personalentwickler
berufsspezifische Fortbildungsveranstaltung
private Mitveranlassung
Steuergerechtigkeit
Verweise





Zitiert/besprochen in
SWK 33/2008, S879

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at