Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.10.2003, RV/0536-W/03

Haftungsbescheid, Feststellungen einer Prüfung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0536-W/03-RS1
wie RV/0482-W/03-RS1
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn gegenüber dem Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß § 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk hat am gegen die Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und sie gemäß § 9 und § 80 BAO (Bundesabgabenordnung) zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben, Körperschaftsteuer und Säumniszuschläge) der Firma M. GesmbH der Jahre 1999 bis 2002 im Gesamtausmaß von € 106.070,06 herangezogen.

Zur Begründung führt die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass gemäß § 1298 ABGB dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, der Beweis obliege.

Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet habe, für die Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden können.

Die Bw. sei im Zeitraum bis unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GesmbH gewesen und nach deren Auflösung zum Abwickler der Firma bestellt worden. Gemäß § 18 GesmbHG sei sie zur Vertretung der Kapitalgesellschaft berufen und damit auch verpflichtet gewesen, die Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln der Firma zu bezahlen.

Zur Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei auf § 21 UStG zu verweisen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes habe ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen und zu entrichten habe.

Für die im Haftungsbescheid angeführten Zeiträume sei Umsatzsteuer rechtskräftig festgesetzt bzw. veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe. ()

Bezüglich der lohnabhängigen Abgaben sei festzuhalten, dass gemäß § 78 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Es wäre die Pflicht der Bw. gewesen diesem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und die fälligen Lohnsteuerbeträge zu entrichten.

Gemäß § 78 Abs. 3 EStG sei der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.

Nach § 7 Abs. 2 BAO erstreckten sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. Ebenso seien Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.

Die Bw. sei ihren Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen und die Abgaben seien bei der Gesellschaft uneinbringlich, daher sei die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.

Am wurde Berufung erhoben und der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich des € 27.725,79 übersteigenden Betrages als rechtswidrig angefochten, sowie in einem Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide

eingebracht.

Die Abgabenschätzung sei zu Unrecht erfolgt, unter Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes werde global festgestellt, dass aufgrund materieller Mängel die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei und sich daraus eine Schätzungsberechtigung der Behörde nach § 184 BAO ableite.

Die Buchführung weise keine materiellen Mängel auf, da die Bw. seit der Gründung der GesmbH im Herbst 1999 eine Steuerberaterin mit der Buchführung und steuerlichen Vertretung betraut habe und lediglich die Belegsammlung selbst gemacht habe.

Die An- und Abmeldung der Dienstnehmer und Lohnverrechnung habe gleichfalls die Steuerberaterin übernommen.

Die Mängel der Buchhaltung seien zudem nicht näher bezeichnet worden, unter Tz 16 des Prüfungsberichtes werde nur ausgeführt, dass es Hinweise auf Schwarzbeschäftigung gebe und dass von Dienstnehmern Baustellen genannt worden seien zu denen keine Rechnung vorläge.

Eine Stellungnahme zum Tatvorwurf sei der Bw. nicht möglich, da sie weder die genannten Belege kenne, noch bekannt sei, welche Dienstnehmer welche Baustellen offengelegt hätten.

Es werde daher beantragt, der ausgewiesenen Vertreterin Einsicht in die, der Schätzungsberechtigung zu Grunde liegenden Belege zu geben.

Fest stehe, das in der M.GesmbH niemand schwarz beschäftigt gewesen sei. R.E. sei der Ehemann der Bw., A.H. jun. und sen. seien Verwandte. E.P. sei der Bw. nicht bekannt.

Möglicherweise sei er ident mit M.P., der bei der M. GesmbH angemeldet gewesen sei.

Zur Insolvenz der M. GesmbH sei es gekommen, da einige Arbeiter mit dem Vorbringen nicht ordnungsgemäß entlohnt worden zu sein, ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht angestrebt hätten, dort ein Vergleich geschlossen worden sei, man aber über allfällige Ratenzahlungen keine Vereinbarung habe erzielen können und letztlich der von den Arbeitern gestellte Konkursantrag mangels Vermögens der M. GesmbH abgewiesen worden sei.

Auf Grund des Antrages auf Konkurseröffnung habe die Bw. die Arbeiten vor dem Winter 2001 beendet und alle Arbeiter abgemeldet, wobei die Firma auch nach Abweisung des Konkursantrages nicht mehr tätig geworden sei.

Den Ausführungen unter Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes, dass die Bw. und Herr E. vermutlich nach Kuba gereist seien und dies der steuerlichen Vertretung nicht mitgeteilt hätten, werde entgegengehalten, dass die Bw. schon jahrelang stets von Anfang Dezember bis Ende Februar/ Anfang März mit ihrer Familie in ihrer Heimat Kuba weile, nicht zuletzt auf Grund eines rechtsfreundlichen Rates sei die Ortsabwesenheit ja auch beim zuständigen Postamt gemeldet worden.

Was die Zustellung der Ladung zur Schlussbesprechung angehe, so sei dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen, ob eine rechtswirksame Zustellung tatsächlich erfolgt sei oder nicht.

Nach § 184 BAO könne eine Schätzungsbefugnis aus formellen oder materiellen Mängeln abgeleitet werden. Formelle Mängel seien von der Behörde nicht behauptet worden, materielle Mängel könnten nach Rechtsansicht der Bw. nur dann Anlass einer Schätzung sein, wenn um Aufklärung ersucht werde und eine solche Aufklärung unterbleibe. Eine diesbezügliche Aufforderung sei nicht ergangen, daher liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, sodass die Schätzung schon aus diesem Grunde nicht zulässig sei.

Zu den Schätzungsparametern werde eingewendet, dass die M. GesmbH erst im Herbst 1999 gegründet worden sei und in guten 2 Monaten sohin kein Umsatz in der Höhe von S 720.000,00,-- erzielbar gewesen wäre. Auch der für das Jahr 2000 angenommene Umsatz in der Höhe von S 8.477.536,68,-- sei utopisch, da es sich nachgewiesenermaßen um einen Kleinbetrieb gehandelt habe. Es fehle eine Begründung, wie die Abgabenbehörde zu den Parametern der Schätzung komme, die Schätzung sei demnach zu Unrecht erfolgt.

Im Hinblick darauf, dass sich die Bw. bewusst sei, dass sie für den Rückstand, der sich aus der Umsatzsteuerprüfung ergeben habe, haftet, sei der Haftungsbescheid nur teilweise, nämlich hinsichtlich des den Betrag von € 27.725,79 übersteigenden Anteiles angefochten worden.

Es werde der Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom im Betrag von € 78.344,27, sowie der diesem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Grundlagenbescheide gestellt. Nach Ansicht der Bw. könne ein Antrag auf Aussetzung im Hinblick auf das anhängige Schuldenregulierungsverfahren der Bw. unterbleiben, da die angemeldete Forderung im Betrag von € 27.725,79 als zu Recht bestehend anerkannt worden sei und noch im November 2002 der Zahlungsplan zu Genehmigung vorgelegt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten fungierte die Bw. seit , sohin seit Gründung der Gesellschaft, zunächst als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GesmbH, seit als Liquidatorin. Es oblag ihr damit die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der M. GesmbH und die Entrichtung der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten.

Die gleichfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem Beschluss des Handelsgerichtes vom über die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens.

Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen haftet ein bestellter Vertreter einer juristischen Person, der deren Abgaben nicht entrichtet hat, für die Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung der Gründe die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben ( )

Haftungsgegenständlich sind Selbstberechnungsabgaben, die zwar gemeldet aber nicht entrichtet wurden und Abgabennachforderungen auf Grund einer Betriebs- und anschließenden Lohnsteuerprüfung.

Dazu ist zunächst generell auf die Bestimmungen der §§ 21 UStG und 79 EStG zu verweisen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat.

Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung . Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für die Monate 9-12/2000 wurden zwar Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, jedoch die Abgaben nicht entrichtet, ein konkretes Vorbringen, wieso die Entrichtung unterblieb liegt nicht vor.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes) hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Die Lohnabgaben für die Monate 11,12/2000 und 5/2001 wurden gleichfalls lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Auch dazu liegt kein inhaltliches Vorbringen, wieso die Entrichtung unterblieb, vor.

Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des fällt es einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Körperschaftsteuervorauszahlungen ergibt sich aus dem Verweis des § 24 Abs. 3 Z.1 des KStG (Körperschaftsteuergesetzes) in Verbindung mit § 45 EStG.

Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte die Bw., soferne die vertretene Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die Verpflichtung gehabt die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den Abgabengläubiger nicht schlechter zu stellen als die übrigen Schuldner.()

Ein Vorbringen zu einem gänzlichen Fehlen liquider Mittel liegt nicht vor, daher ist auch diesbezüglich die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gegeben.

Das Vorbringen, der rechnerisch nicht nachvollziehbare Anteil von € 27.725.79 werde anerkannt, dürfte sich inhaltlich auf die gemeldeten, aber nicht entrichteten Selbstberechnungsabgaben beziehen.

Der übersteigende Betrag von € 81.368,43 entfällt auf die Nachforderungen aus abgabenbehördlichen Prüfungen.

Die Firma M. GesmbH wurde einer Umsatzsteuernachschau für die Monate 1-7/2001 (Prüfungsbericht vom ), einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999-2000 (Prüfungsbericht vom ) und einer Lohnsteuerprüfung, basierend auf den Feststellungen der Betriebsprüfung unterzogen.

Die entsprechenden Abgabenbescheide nach den Prüfungen wurden zu Handen der vertretungsbefugten Steuerberaterin zugestellt.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten. Der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der aus den Prüfungen resultierenden Abgabennachforderungen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn gegenüber dem Primärschuldner - wie im gegenständlichen Fall - ein Bescheid ergangen ist.

Dem inhaltlichen Vorbringen zu den Prüfungsfeststellungen kann daher im Haftungsverfahren keine Bedeutung zukommen.

Wie bereits im Haftungsbescheid zu Recht ausgeführt wurde, erstrecken sich persönliche Haftungen gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebengebühren, daher waren auch Säumniszuschläge und die Eintreibungsgebühr als haftungsrelevant zu behandeln.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
Feststellungen einer Prüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at