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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.10.2003, RV/0450-I/02

Antrag auf Ausfolgung eines Abrechnungsbescheides zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Umbuchung gemäß § 215 Abs. 3 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0450-I/02-RS1
Besteht zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde eine Meinungsver­schiedenheit bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Umbuchung nach § 215 Abs. 3 BAO, so ist hierüber im Abrechnungsbescheidverfahren zu entscheiden. Stellt sich dabei heraus, dass der diesbezügliche Buchungsvorgang unrichtig war, weil der Verrechnung eines Teiles des Abga­benguthabens der GesBR mit einer persönlichen Steuerschuld eines Mitgliedes dieser Gesell­schaft ein unzutreffendes Beteiligungsverhältnis zugrunde gelegt wurde, so ist die Buchung richtig zu stellen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Gebarung ist dahin gehend zu ändern, dass die Lastschriftbuchung vom im Betrag von S 14.954 (€ 1.086,75) auf € 239,09 und die Lastschriftbuchung vom im Betrag von S 4.004,50 (€ 291, 02) auf € 64,02 zu berichtigen ist.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, eine als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführte Musikkapelle, beantragte in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Kalendervierteljahr 1999 die Rückzahlung der durch die vorangemeldeten Überschüsse entstandenen Guthaben auf ein näher bezeichnetes Bankkonto (§ 239 Abs. 1 BAO). Das Finanzamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom und hinsichtlich der Teilbeträge von 14.954 S und 4.004,50 S ab, weil die Guthaben insoweit gemäß § 215 Abs. 3 BAO mit dem fälligen Abgabenrückstand des Gesellschafters FW verrechnet worden waren (vgl. Buchungen vom bzw. ). Dabei ging das Finanzamt von anteiligen Guthaben des FW entsprechend einer Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von 12,5 % aus. Die verbliebenen Guthaben wurden an die Berufungswerberin zurückgezahlt.

Nach mehreren diesbezüglichen Eingaben stellte die Berufungswerberin mit dem Schreiben vom den Antrag, über die Rechtmäßigkeit der Umbuchungen bescheidmäßig abzusprechen, weil FW zufolge den Feststellungen bei einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 1999 nur im Ausmaß von 2,75 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.

Mit Abrechnungsbescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass die Verrechnung gemäß § 215 Abs. 3 BAO zu Recht erfolgt sei, weil die umgebuchten Beträge jenen anteiligen Abgabenguthaben entsprächen, welche FW nach der "damaligen Aktenlage" zugestanden seien.

In der fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid wies die Berufungswerberin neuerlich darauf hin, dass der Gesellschaftsanteil des FW zu keinem Zeitpunkt 12,5 % betragen habe. Vielmehr sei FW an den gemeinschaftlichen Einkünften des Jahres 1999 mit 2,75 % beteiligt gewesen, in welchem Verhältnis die Abgabenguthaben der Gesellschaft zur Tilgung der Abgabenschulden des FW zu verwenden gewesen wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus der Bestimmung des § 215 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde Guthaben auf dem Konto eines Abgabepflichtigen mit Abgabenschulden des Abgabepflichtigen zu verrechnen hat, wobei gemäß Abs. 2 auch Abgabenschuldigkeiten in Betracht kommen, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gemäß Abs. 3 der vorgenannten Gesetzesstelle ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. zB ; Ritz, BAO-Kommentar2, § 216, Tz. 3). Demnach ist auch die hier strittige Frage, ob und in welcher Höhe das Finanzamt gemäß § 215 Abs. 3 BAO berechtigt war, Abgabenguthaben der Berufungswerberin mit einer fälligen persönlichen Abgabenschuld des FW zu verrechnen, im Verfahren betreffend die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu klären (vgl. ). Ergibt sich im Abrechnungsbescheidverfahren, dass die betreffenden Buchungen unrichtig waren, so sind diese richtig zu stellen (vgl. Ritz a. a. O., § 216, Tz. 10; Stoll, BAO, 2316).

Gemäß § 1203 ABGB stehen Abgabenguthaben der GesBR deren Mitgliedern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Dabei ist, sofern der Gesellschaftsvertrag (wie im Berufungsfall) nicht anderes bestimmt, vom Verhältnis der Kapitalanteile auszugehen. Das Finanzamt stellte im Schreiben an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom außer Streit, dass FW an der GesBR nur im Ausmaß von 2,75 % beteiligt war. Somit bestand keine Rechtsgrundlage für eine darüber hinausgehende anteilige Zurechnung der Abgabenguthaben der GesBR an FW. Da das Finanzamt aus den genannten Gründen nur 2,75% dieser Guthaben gemäß § 215 Abs. 3 BAO zur Tilgung von Abgabenschulden des FW verwenden hätte dürfen, erweisen sich die von der Berufungswerberin bemängelten Buchungsvorgänge vom und als unzulässig.

Der vom Finanzamt anlässlich der Berufungsvorlage vertretenen Rechtsansicht, die betreffenden Buchungen könnten deshalb nicht rückgängig gemacht werden, weil Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden dürften, kann nicht gefolgt werden. Das vom Finanzamt angesprochene VwGH-Erkenntnis vom , 84/13/0229, betraf nämlich einen Beschwerdefall, der mit dem Berufungsfall in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht vergleichbar ist. Dort ging es darum, dass ein Vertreter, der - wie sich später herausstellte - keine Vollmacht hatte, den Antrag stellte, ein Steuerguthaben seines früheren Mandanten auf sein eigenes Steuerkonto umzubuchen. Das Rückzahlungsbegehren des Mandanten lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit der sinngemäßen Begründung ab, dass die Behörde mit der Rückgängigmachung wiederum gegen dasselbe Verbot verstoßen würde, indem sie die "Rückbuchung" ohne die Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten vornehmen würde. Im Gegensatz dazu wurde das Finanzamt im Berufungsfall nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen tätig. Die gegenständliche Verrechnung mit den Abgabenschulden des FW erfolgte nicht auf der Grundlage des § 215 Abs. 4 BAO, sondern gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle. Dieser Unterschied ist deshalb von Bedeutung, weil das Zustimmungserfordernis des Verfügungsberechtigten zu Umbuchungen von seinem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen aus dem im Anwendungsbereich des § 215 Abs. 4 BAO normierten Antragsprinzip abgeleitet wird, welches aber auf amtswegige Umbuchungen gemäß § 215 Abs. 3 BAO nicht zutrifft.

Für eine solche Auslegung spricht nicht zuletzt auch das Rechtsschutzinteresse derjenigen Mitglieder der GesBR, die durch eine nicht den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen entsprechende Verwendung von Abgabenguthaben zugunsten des FW einen Vermögensnachteil erlitten haben. Wäre nämlich die Richtigstellung der fehlerhaften Gebarung im Abrechnungsbescheidverfahren tatsächlich von der Zustimmung des zu Unrecht bereicherten FW abhängig - ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der unzutreffenden Gebarung besteht freilich nicht (vgl. ) -, so bestünde für die Berufungswerberin in Ermangelung einer solchen Zustimmung überhaupt keine verfahrensrechliche Handhabe, die der Höhe nach unzulässigen Umbuchungen der Guthaben zu bekämpfen. Denn im Verfahren über die gemäß § 239 Abs. 1 BAO eingebrachten Rückzahlungsanträge wäre ebenfalls kein Raum für die Erörterung der Frage geblieben, aus welchen Gründen die bestandenen Guthaben im Zeitpunkt der Verfügung der Rückzahlungen nur mehr in Teilbeträgen vorhanden waren (vgl. nochmals ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abrechnungsbescheid
Umbuchung
GesBR
Beteiligungsverhältnis
Verweise

Ritz BAO-Kommentar, § 216, Tz 2 u. Tz 10,
Stoll BAO, 2316
Anmerkung
andere Ansicht RAE § 215 Tz. 12; zustimmend Marschner in SWK 1998, S 646

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at