Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0677-W/03-RS1 | Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung, dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) gab bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ab. Da der daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid eine Abgabennachforderung in Höhe von 634 € auswies, erhob der Bw Berufung und begründete diese damit, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung enthielt die Begründung, der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte deshalb nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 60.000 S waren.
Im Vorlageantrag führte der Bw aus, er sei vom bis zum bei der Firma S GmbH, 1180 Wien, M-Straße, beschäftigt gewesen, diese habe aber keine Lohnabgaben entrichtet.
Mit Schreiben vom zog der Bw seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sind gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 10.000 S übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2 oder 3 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 1 nicht vor, so erfolgt gemäß Abs 2 leg cit eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung, dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen (Doralt: EStG-Kommentar, Bd II, Tz 12 zu § 41, S. 7).
Da die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 EStG 1988 nicht vorlagen, erfolgte keine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung).
Aufgrund der Zurückziehung seines Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 durch den Bw noch vor Ergehen einer Berufungsentscheidung ist der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom aufzuheben.
Auf das Berufungsbegehren betreffend nicht Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. Unterlassung der Entrichtung von Lohnabgaben durch den Arbeitgeber braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Antragsveranlagung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at