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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.09.2003, RV/0228-G/03

Kein Unterhaltsanspruch weil Fürsorgeunterstützung (Einkommen der Eltern zu gering)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0228-G/03-RS1
Da im gegenständlichen Fall keine Heimerziehung vorliegt, der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch aber lediglich im Hinblick auf öffentliche Mittel, die ihrem Charakter nach eine "Sozialhilfe" darstellen (an das Unterschreiten einer bestimmten Einkommenshöhe gebundene "Hilfe zu Lebensunterhalt" nach § 9 des Steiermärkischen Behindertengesetzes), nicht gegeben ist, gebührt im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG die Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbihilfe hat.
RV/0228-G/03-RS2
Wenn eine Person (gemeinsam mit einer zweiten) als Mieter eine Wohnung bewohnt kann in besonders gelagerten Ausnahmenfällen das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. Bei nur einigen Stunden pro Woche umfassender Betreuung des Wohnungsmieters kann aber von einer Heimerziehung keine Rede sein (vgl. ).

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christian Derler, Verein für Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Abweisungsbescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Familienbeihilfe ist ab weiter zu gewähren.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Finanzlandesdirektion hat die gegenständliche Berufung bereits mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Berufungswerber (Bw.) in "Heimerziehung" befinde und schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 habe. Auf die Frage des Bestehens eines Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern komme es daher nicht mehr entscheidend an.

Mit dem Erkenntnis vom , 98/15/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Finanzlandesdirektion beim gegebenen Sachverhalt zu Unrecht von einer Heimerziehung ausgegangen sei.

Im aufhebenden Erkenntnis trug der Gerichtshof der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 95/13/007, auf, sie werde "im fortgesetzten Verfahren auch Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen, ob der Beschwerdeführer - was er auch in der Beschwerde behauptet - einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat".

Mit Schreiben vom wurde dem Bw. die Ansicht der Finanzlandesdirektion mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dass er unter Berücksichtigung seiner eigenen Einkünfte wohl keine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern habe.

Mit Schriftsatz vom führte der Bw. durch seinen bevollmächtigten Vertreter dazu aus, dass beide Elternteile von Herrn A. noch am Leben sind. Der Vater des Antragstellers bezog lange Zeit Notstandshilfe, seit dem bezieht er eine vorläufige Alterspension, wobei er monatlich auch einen Kinderzuschuss auf Grund der Erwerbsunfähigkeit seines Sohnes erhält.

Nach dem in Ablichtung angeschlossenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom beträgt die monatliche Pension des Vaters des Bw. S 5.981,20, sodass sich zuzüglich des Kinderzuschusses von S 300,-- und der Ausgleichszulage von S 6.111,80 und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von S 433,80 ein monatlicher Anweisungsbetrag von S 11.959,20 errechnet.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 140 ABGB wird vom Bw. eine Unterhaltspflicht des Vaters bejaht.

Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Bw. liege nicht vor, weil er Einkünfte gemäß §§ 9ff des Steiermärkischen Behindertengesetzes beziehe und in einer geschützten Werkstätte arbeite.

Seitens der Mutter sei kein eigenes Einkommen bekannt. Nach dem von der Judikatur gebildeten Anspannungsgrundsatz könne ein Unterhaltsanspruch jedoch auch gegen einen einkommenslosen Elternteil bestehen. Als Anspruchsgrundlage diene das erzielbare Einkommen, welches der Unterhaltspflichtige auf Grund seiner Ausbildung und seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu erwerben verabsäumt.

"Die Behörde müsste daher von Amts wegen prüfen, ob "die Mutter des Bw." eine Erwerbstätigkeit im angeführten Sinn verabsäumt hat und ob" der Bw. folglich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter hat. Sei ein Versäumnis zu bejahen, habe der Bw. auch einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter.

Der Unterhaltsanspruch des Bw. ergebe sich daher gemäß § 140 ABGB einerseits aus dessen Selbsterhaltungsunfähigkeit und andererseits aus der Tatsache, dass die Eltern leben und sein Vater ein (wenn auch geringes) Einkommen bezieht.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe wäre nach Auffassung des Bw. aber selbst dann gegeben, wenn die Eltern des Bw. nicht unterhaltspflichtig wären, weil die Bestimmung des § 6 Abs.5 FLAG 1967 auf eine Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, abziele. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Diese Bestimmung sei daher auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommen. § 6 Abs.5 FLAG 1967 sei daher z.B. auch dann anwendbar, wenn Eltern mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind, den Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten.

Die Finanzlandesdirektion hat die gegenständliche Berufung mit Bescheid vom , zusammenfassend mit der Begründung abgewiesen, dass die Eltern keine Unterhaltsverpflichtung gegen den Bw. trifft, sodass er tatsächlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG hat.

Mit Erkenntnis vom , 2000/15/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof auch diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Finanzlandesdirektion beim vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht von "keinem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern" und daher auch keinen Familienbeihilfenanspruch ausgegangen ist. Die Finanzlandesdirektion hat in der Begründung zusammenfassend ausgeführt, dass kein Unterhaltsanspruch des Bw. gegen seine Eltern gegeben ist, weil der Bw. zur Gänze aus der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz erhalten wird und nach diesem Gesetz ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen seine Eltern nicht besteht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Vollwaisen haben gemäß Abs. 2 lit. d leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG geht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/13/007, zum Ausdruck gebracht hat, vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spreche schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt Leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes ( § 140, 141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsleistung voraussetzt.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist, was im damaligen Beschwerdefall 95/13/007 "angesichts der Höhe" der bezogenen Beschädigtenrente zu verneinen war. Im Erkenntnis vom , 99/14/0320, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, es werde in § 6 Abs. 5 leg. zit. Explizit und speziell geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt, wann der Bezug von "Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich sei. Dem Gesetz sei zu entnehmen, dass die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziere - bei der (beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten auszuklammern sei.

Da im gegenständlichen Fall keine Heimerziehung vorliegt, der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch aber lediglich im Hinblick auf solche öffentliche Mittel, die ihrem Charakter nach eine "Sozialhilfe" darstellen (an das Unterschreiten einer bestimmten Einkunftshöhe gebundene "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach § 9 des Steiermärkischen Behindertengesetzes), nicht gegeben ist, gebührt dem Bw. im Grunde des § 6 Abs. 5 die Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. ).

Die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, 26. Sept. 2003

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Heimerziehung
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern
Unterhaltspflicht
Jugendwohlfahrtspflege
Sozialhilfe
Regressanspruch
Vollwaise
Verweise
Anmerkung
Das VwGH-Erkenntnis vom steht im Widerspruch zu den Durchführungsrichtlinien des FLAG Pkt. 06.05.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at