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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.09.2003, RV/0651-G/02

Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bei Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Robert Obermann, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Erbschaftssteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Herr Johann S. ist am verstorben. Der Erblasser hatte eine Halbschwester, welche als einzigen Nachkommen den Berufungswerber hinterließ. Die Lebensgefährtin des Erblassers gab aus dem Titel des mündlichen Testamentes die unbedingte Erbserklärung ab. In weiterer Folge gab auch der Berufungswerber aus dem Titel des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung ab. Wegen zwei widersprechender Erbserklärungen erstattete der Berufungswerber einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass er von einer Klagseinbringung Abstand nehmen würde, sofern ihm ein Barbetrag von S 1,000.000,00 zuzüglich des erblichen PKW in seinen ausschließlichen Besitz übergeben wird.

Am schlossen die Lebensgefährtin und der Berufungswerber vor dem Bezirksgericht einen Vergleich, worin sich die Lebensgefährtin verpflichtete, an den Berufungswerber durch Ausfolgung eines Wertpapierdepots im Gegenwert von S 700.000,00 binnen vier Wochen nach Rechtswirksamkeit sowie eines Barbetrages in Höhe von
S 300.000,00 binnen zwei Jahren nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches und den Erlös aus dem in der Zwischenzeit verkauften PKW zu zahlen.

Nach Anerkennung der Rechtswirksamkeit des mündlichen Testamentes durch den Berufungswerber wurde die Lebensgefährtin als Alleinerbin im Verlass nach Johann S. eingesetzt.

Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber Erbschaftssteuer im Betrag von € 15.770,00 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde die im Vergleich vom 6. November 2001vereinbarte Abfindung in Höhe von S 1,0023.000,00 abzüglich des gesetzlich zustehenden Freibetrages (S 6.000,00) herangezogen.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass der Berufungswerber gegenwärtig lediglich ein Wertpapierdepot erhalten habe, der zusätzlich vereinbarte Bargeldbetrag von S 300.000,00 sei jedoch erst zwei Jahre nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches zur Zahlung fällig. Die sofortige Vorschreibung der Erbschaftssteuer für diesen Betrag erscheine unbillig, zumal die Versteuerung eines Erbgutes auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugehens abgestellt sein sollte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für den zwei Jahre nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu zahlenden Bargeldbetrag.

Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftssteuer.
Gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen

1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an (,0117).

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanpruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.

Im Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind verschiedene Ersatztatbestände normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. In derartigen Fällen kommt die Zuwendung in wirtschaftlicher Hinsicht einem todeswegigen Erwerb gleich. § 2 Abs. 2 Z 4 leg. cit. stellt - im Verhältnis zum Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG - den Auffangtatbestand dar, durch den eine Umgehung vermieden werden soll ( Zl. 83/16/0178, , Zl. 89/16/0216; , Zl. 90/16/0167).

Im gegenständlichen Fall lagen zunächst zwei widersprechende Erbserklärungen vor. Der Berufungswerber zog seine Erbserklärung allerdings nach Abschluss eines Vergleiches wieder zurück. Damit wurde ein gerichtliches Zwischenverfahren zur Feststellung des oder der Erben vermieden und die Erbserklärung der Lebensgefährtin wurde vom Gericht angenommen.

Durch diesen Vergleich wurden strittige und zweifelhafte Rechte an der Verlassenschaft abgeschlossen. Damit wurden einander widerstreitende Erbansprüche abgegolten und kommt dieser Vergleich im wirtschaftlichen Sinn einer Ausschlagung der Erbschaft gleich, wobei es unerheblich ist, ob das Erbrecht des Verzichtenden der Sache nach zu Recht oder nur vermeintlich bestand (Erkenntnis des Zl. 89/16/0216).

Der Berufungswerber hat durch diese Vereinbarung einen Vorteil aus der Erbschaft erhalten: nämlich einen Abfindungsbetrag für die Zurückziehung seiner Erbansprüche, durch Zurücknahme seiner Erbserklärung. Diese Zuwendung durch die Testamentserbin ist als Zuwendung von dritter Seite zu qualifizieren, denn jede Zuwendung von Personen, die in irgendeiner Weise daran interessiert sind, dass ein zur Erbschaft Berufener die Erbschaft nicht antritt, ist als Zuwendung von dritter Seite anzusehen ( Slg. 3165/F).

Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG entsteht die Steuerschuld im Falle des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung.

Dem Einwand, die Vorschreibung von Erbschaftssteuer für einen erst in zwei Jahren auszuzahlenden Betrag, sei unbillig, ist entgegenzuhalten, dass die Zuwendung im vorliegenden Fall auf Grund eines unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäftes darstellt, die lediglich zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG als todeswegiger Erwerb von Seiten des Erblassers fingiert wird.

Mit diesem Rechtsgeschäft unter Lebenden wurde dem Berufungswerber aber nicht ein Vermögen einer bestimmten Vermögensart (etwa von Forderungswertpapieren) übertragen; vielmehr erwarb er durch den genannten Vergleich gegenüber der Lebensgefährtin des Erblassers ein Forderungsrecht in Höhe von S 1,023.000,00.

Der Berufungswerber übersieht, dass dieses Forderungsrecht als solches nicht unter einer aufschiebenden Bedingung sondern unbedingt erworben wurde. Der Umstand, dass die Auszahlung eines Teilbetrages dieser Forderung - nämlich S 300.000,00 - auf Grund einer Vereinbarung im Vergleich vom hinausgeschoben wurde, ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für die gesamte Forderung in Höhe von
S 1,023.000,00 unmaßgeblich.

Bei Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft entsteht die Steuerschuld - wie bereits ausgeführt - gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG im Zeitpunkt des Verzichts. Mit Abschluss des Vergleiches entstand für den Berufungswerber die Steuerschuld für den Erwerb des Forderungsrechtes in Höhe von S 1,023.000,00 und war daher dieser Betrag als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer heranzuziehen.

Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bei Abfindung entsteht die Erbschaftssteuerschuld mit dem Zeitpunkt des Verzichts

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at