Besteht die Gegenleistung für die Abtretung von Beteiligungen an Unternehmen in der Übernahme der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber den Genussscheininhabern, wird kein Tatbestand des KVG, sondern allenfalls des Gebührengesetzes erfüllt (fortgesetztes Verfahren)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Rechtsnachfolgerin der B.B. AG. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass von der Z.U. AG zum insgesamt fünf Genussrechtsfonds an die B.B. AG übertragen worden waren. Im Lagebericht zum Jahresabschluss 1993 der B.B. AG war dazu angeführt worden:
"Die Geschäftsbereiche Genussschein- und Gewinnscheinfonds - letztere wurden bisher im Rahmen der 100%igen Tochtergesellschaft Z.U. AG gestioniert - werden in der B.B. AG zusammengefaßt. Verbunden mit dieser Maßnahme steigt die Bilanzsumme dieser Gesellschaft um 330 Mio S...."
Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt für die Bw. mit angefochtenem Bescheid Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten, und zwar von Genussrechten, an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber gemäß § 2 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 KVG aF in Höhe von S 3,834.380.- (Steuersatz 2%) fest. Es ging von einer Bemessungsgrundlage von S 191,719.000.- aus, welche aus der Schätzung des Wertes der Genussscheinfonds nach dem Wiener Verfahren 1989 resultierte.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass die Gewinnscheine/Genussrechte gesellschaftsrechtlich solche der (vormaligen) Z.U. AG seien, wobei lediglich Sondervermögen, das diese Gewinnbeteiligung vermittelt, von einer AG an die andere übertragen worden sei. Das Genussrecht habe nach wie vor am Fonds bestanden und nie an der verwaltenden Bw. Es seien dadurch weder Genussrechte neu begründet worden, noch einer anderen Kapitalgesellschaft neu zugeordnet worden.
Das Rechtsmittel wurde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0160 die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus (auszugsweise) folgenden Gründen auf:
"Nach § 2 Z. 1 ....KVG unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer. Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 KVG gelten Genussrechte als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften. Derartige Genussrechte räumen einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegenüber der Kapitalgesellschaft ein....Wie....aus dem Jahresabschluss zum zu entnehmen ist, wurden von der Rechtsvorgängerin der Bw. zu diesem Zeitpunkt die Unternehmensbeteiligungen der Z.U. AG erworben. Diese Beteiligungen waren von der Z.U. AG durch das in den Beteiligungsfonds zusammengefaßte Vermögen erworben worden. Diese Beteiligungen wurden von der B.B. AG keineswegs unentgeltlich oder "entgeltlos" erworben, vielmehr bestand die Gegenleistung für diese Abtretung der Beteiligungen an Unternehmen in der Übernahme der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber den Genussscheininhabern....Von der Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 KVG kann somit keine Rede sein."
Der Verwaltungsgerichtshof wies aber darauf hin, dass möglicherweise durch die zum erfolgte Abtretung der Rechte aus Beteiligungen an Unternehmen - in der Rechtsform der stillen Gesellschaft - abgabenrechtliche Tatbestände etwa iS des damals geltenden § 33 TP 16 oder 21 GebG erfüllt worden sein könnten.
Aus all diesen Gründen war der Berufung stattzugeben und der Gesellschaftsteuerbescheid aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 § 5 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 § 33 TP 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Genußscheine Gegenleistung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at