Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Subventionen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1365-W/03-RS1 | Subventionen, die zur Förderung des Fremdenverkehrs gewährt werden, sind nicht steuerbare Zuschüsse im öffentlichen Interesse. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch AWIT Allgemeine Wirtschaftstreuhand-GesellschaftmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Bereich der Film- und Fernsehproduktion tätig ist. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 erklärte diese steuerbare Umsätze in Höhe von S 29,135.425,94, in denen eine vom Land XX (Tourismusabteilung) gewährte Subvention in Höhe von netto S 416.666,670,00 enthalten war. Gegen die im Rahmen der erklärungsgemäßen Veranlagung zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Streitjahr am ergangenen Bescheide erhob die Bw. Berufung und führte aus, dass ihr der besagte Förderungsbeitrag für das Projekt "A" aus Mitteln der Tourismusförderung nach den Richtlinien des entsprechenden Förderungsprogrammes gewährt worden wäre, weil sich die Hauptdrehorte in der XX befanden, und sich die XX durch die Ausstrahlung dieses Filmes im gesamten deutschsprachigen Raum präsentieren könnte. Der Zuschuss wäre deshalb gewährt worden, weil die Interessen der Fremdenverkehrsförderung in dem genannten Filmprojekt herausgearbeitet würden und demnach ein im öffentlichen Interesse des Landes XX gelegenes volkswirtschaftliches Handeln bewirkt werden sollte, welches zu keinem Leistungsaustausch zwischen der Bw. und dem Zuschussgeber führte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches, der zur Annahme eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 führt, ist, ob Leistung und Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang, in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können entweder Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), oder Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss), oder kein Leistungsentgelt (echter Zuschuss) sein.
Aus den vorliegenden Schriftsätzen des Landes XX und den Richtlinien des Förderungsprogrammes geht hervor, dass Ziel und Zweck der Förderung die Verbesserung der Vermarktung des Tourismus- und Freizeitangebotes der XX sowie der Beschäftigungslage sind. Demnach ist klargestellt, dass die zu beurteilende Zuwendung nicht im Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen des Zuschussempfängers und nicht auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen der Bw. und dem Zuschussgeber, sondern im öffentlichen Interesse zur Förderung des steirischen Fremdenverkehrs gegeben wurde. Daraus folgt, dass die berufungsgegenständliche Subvention nicht umsatzsteuerbar ist. Dies wird auch durch Punkt vier der vorgelegten Förderungsrichtlinien bestätigt, wonach die Förderung durch einen Zuschuss in Höhe von 30% der förderbaren Gesamtkosten vorgesehen ist und dieser somit zur Deckung von Unkosten gewährt wurde. Die im Berufungsfall bestehende Verpflichtung, Nachweise über die Mittelverwendung der Geldbeträge vorzulegen ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung, zumal eine solche Verpflichtung für sich alleine keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Zuwendung begründet (vgl. Scheiner - Kolacny - Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 Anm. 114 ff).
Für den Bereich der Umsatzsteuer war daher von einem Gesamtbetrag der steuerbaren Umsätze in Höhe von S 28,718.759,27 auszugehen. Der für die Körperschaftssteuer maßgebende Jahresgewinn wurde daher in Höhe von S 2,026.470,78 festgesetzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Zuschuss Fremdenverkehr öffentliches Interesse |
Anmerkung | Scheiner - Kolacny - Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 Anm. 114 f |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAB-57995