Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 13.10.2003, ZRV/0219-Z1W/02

Nachversteuerung gemäß § 10 Absatz 1 MinStG wegen verbotswidriger Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0219-Z1W/02-RS1
Da die Festsetzung des Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 MinStG (verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl) den Hauptzolläm­tern obliegt, sind die Grenzzollämter in einschlägigen Fällen für die Bescheiderstellung nicht zuständig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/50412/2001, betreffend Mineralölsteuer, entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Bescheid des Zollamtes Nickelsdorf, Block Nr. 033447, Blatt Nr. 08 vom zu Unrecht ergangen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

Mit Bescheid vom setzte das Zollamt Nickelsdorf Herrn Jozsef Antal Korcz, wohnhaft in HU-9200 Mosonmagyarovar, Wittmann ut. 36 (Bf.), "Eingangsabgaben" in der Höhe von S 103,-- (das sind 7,48 Euro) fest.

Der Bf erhob gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/50412/2001, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der mit Schreiben vom eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde.

II.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat gemäß § 10 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

Gemäß Kapitel I Artikel 112 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich Zollbefreiungsverordnung ist Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern vorbehaltlich der Artikel 113 bis 115 Zollbefreiungsverordnung von den Eingangsabgaben befreit.

Gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 4 Umsatzsteuergesetz besteht für Gegenstände, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1) in der geltenden Fassung (= Zollbefreiungsverordnung), zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Steuerfreiheit in der Einfuhr.

Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, soweit in den §§ 2 bis 5 leg. cit. nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach der Verordnung Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1) in der geltenden Fassung (= Zollbefreiungsverordnung) und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zollfrei sind.

Gemäß § 6 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Ziffer 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden den Hauptzollämtern die Erhebung der Verbrauchsteuern.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am führten Organe des Zollamtes Nickelsdorf eine Gasölkontrolle durch. Dabei ergab sich der Verdacht, dass der Bf. gekennzeichnetes Gasöl zum Betrieb seines PKW verwendete. Das Zollamt Nickelsdorf erließ daraufhin den oben erwähnten Bescheid vom . Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass Eingangsabgaben bzw. ein "Hinterziehungsbetrag" festgesetzt wurden.

Dieser Bescheid ist mehreren groben Mängeln behaftet:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl als abgabenrechtliche Konsequenz nicht das Entstehen von Eingangsabgaben nach sich zieht, sondern zu einer Nachversteuerung gemäß § 10 Mineralölsteuergesetz führt. Da nach den Bestimmungen des Art. 112 Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung Treibstoffe unabhängig davon ob es sich dabei allenfalls um gekennzeichnetes Gasöl handelt, generell zollfrei sind, kann anlässlich der Einbringung von Beförderungsmitteln, in deren Tank sich gekennzeichnetes Gasöl befindet und die auf Zollstraßen in die Gemeinschaft eingebracht werden, hinsichtlich des Treibstoffes grundsätzlich nie eine Zollschuld entstehen (eine Ausnahme stellt etwa das Überschreiten der 200-Liter-Grenze dar). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 4 Umsatzsteuergesetz und § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Mineralölsteuer. Bei der festzusetzenden Mineralölsteuer kann es sich demnach nicht um eine Eingangsabgabe sondern nur um eine nationale Verbrauchsteuer handeln.

Gekennzeichnetes Mineralöl, dass sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 8 letzter Satz MinStG). Jede verbotswidrige Verwendung führt zu einer Nachversteuerung i.S.d. § 10 MinStG.

Da die Festsetzung des Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 MinStG den Hauptzollämtern obliegt, sind die Grenzzollämter in einschlägigen Fällen für die Bescheiderstellung nicht zuständig.

Das Hauptzollamt Wien als Berufungsbehörde erster Instanz gemäß § 85b Abs. 2 ZollR-DG hat daher im Ergebnis über die Berufung gegen einen Bescheid entschieden, der von einem dafür nicht zuständigen Zollamt erlassenen wurde.

In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Berufungsbehörde die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand wie im Beschwerdefall vom Bf. nicht geltend gemacht wurde.

Da das Hauptzollamt Wien als Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde I. Instanz nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. Zl. 93/16/0001). Die Berufungsvorentscheidung war daher alleine aus diesem Grund und unabhängig von den oben erwähnten zusätzlichen Mängeln ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen aufzuheben.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im vorliegenden Fall auch keine Bindungswirkung an die im Gegenstand ergangene Strafverfügung gemäß § 143 Finanzstrafgesetz des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100/91.930/3/2000-Str. I/Kp, mit welcher der Bf. wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 4 Finanzstrafgesetz iVm § 11 MinStG zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- verurteilt wurde, zu erkennen vermag.

Dies schon deshalb, weil nach Ansicht des Senates diese Strafverfügung mangels rechtswirksamer Zustellung (nach der Aktenlage erfolgte eine Hinterlegung ohne Zustellversuch ohne dass dem Bf. rechtswirksam die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen worden war) keine Rechtswirkungen entfaltet hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 10 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte
Nachversteuerung Mineralölsteuer
gekennzeichnetes Gasöl
Unzuständigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at