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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.08.2003, RV/0108-K/03

Unzulässigkeit einer nicht gegen den Spruch eines Bescheides gerichteten Berufung, kein Mängelbehebungsauftrag erforderlich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0108-K/03-RS1
Der Ausspruch über die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe ("bisher war vorgeschrieben") in einem Umsatzsteuerbescheid bringt keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Eine Berufung gegen diesen Bescheidteil richtet sich daher nicht gegen den Spruch des Bescheides und ist somit auch nicht geeignet, eine Änderung desselben herbeizuführen. Eine Berufung diesen Inhalts ist nicht mit derartigen Mängeln behaftet, dass ein Mängelbehebungsverfahren in die Wege zu leiten wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Harald Schmidt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom setzte das Finanzamt Villach die Jahresumsatzsteuer für 1995 der Bw. vorläufig mit - 192.846 S fest. Im genannten Bescheid ist ausgeführt, dass die Umsatzsteuer bisher mit - 68.211 S vorgeschrieben war.

Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 1995 wurde mit Bescheid vom inhaltlich unverändert als endgültiger Bescheid übernommen.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. AO 720/2-6/01, wurde u.a. der endgültig erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Folge gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Gegen den endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 brachte die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass sich diese gegen die Vorschreibung von - 68.211,-- S richte, ein; eine Vorschreibung in dieser Höhe habe es nie gegeben, weshalb die Umsatzsteuer endgültig mit - 192.846,-- festzusetzen sei.

Mit Bescheid des Finanzamtes Villach vom wurde die angeführte Berufung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 mit Bescheid der FLD für Kärnten gemäß § 299 BAO vom aufgehoben worden und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.

Die am dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom abgewiesen.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , GZ. RV 329/1-6/02 (initiiert durch den Vorlageantrag der Bw. vom ), wurde die Berufung, die zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 2001/14/0203, unzulässig geworden ist, mit der nachstehenden Begründung zurückgewiesen: "Der Zurückweisungsbescheid gründet ausschließlich auf der Tatsache, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom aufgehoben wurde und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Er wurde somit auf der Basis des mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/14/0203, aufgehobenen Bescheides der Finanzlandesdirektion gesetzt und steht mit Letztgenanntem in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Zurückweisungsbescheid ist daher auf Grund des Erkenntnisses .... aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/07/0144). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/15/0179, und vom , Zl. 95/14/0024, sowie Ritz, BAO Kommentar2, § 273 Tz 2)".

Auf Grund der von der Finanzlandesdirektion für Kärnten am erfolgten Anweisung an das Finanzamt Villach wurde die Berufung der Bw. vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 mit Bescheid vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/14/0203, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese weder darauf gerichtet noch geeignet ist, eine Änderung des Spruches herbeizuführen.

Mit Eingabe vom hat die Bw. gegen den angeführten Bescheid des Finanzamtes Villach das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Im Einzelnen führte die Bw. in der Berufungsschrift aus, dass die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 grundsätzlich zulässig sei. Sollte diese nach Meinung des Finanzamtes Villach jedoch mangelhaft sein, so sei grundsätzlich mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen, was im gegenständlichen Falle nicht geschehen sei. Der Zurückweisungsbescheid gehe daher ins Leere.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 Z. 1 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Berufung ist unter anderem dann gegeben, wenn sie sich nicht gegen den Spruch eines Bescheides richtet, sondern ausschließlich gegen dessen Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 2001/14/0203, mit dem über die Beschwerde der Bw. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. AO 720/2-6/01, betreffend Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO der endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 erkannt wurde, ausgesprochen, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" der in Rede stehenden Bescheidteile (nämlich der Ausspruch über die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe in den Umsatzsteuerbescheiden 1995 und 1996) erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Weiters hat er darin ausgeführt, dass der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zukomme, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird; dieser Teil der Bescheide bringe in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck.

Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits, ob die Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 durch das Finanzamt Villach zu Recht erfolgte und andererseits, ob das Finanzamt Villach im gegenständlichen Fall ein Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO in die Wege hätte leiten müssen.

Wie die Bw. in der Begründung ihrer Berufungsschrift vom zu Recht ausführt, ist die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 "grundsätzlich zulässig", weil durch die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/14/0203, erfolgte Aufhebung des Bescheides der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. AO 720/2-6/01, das Verfahren in jenen Stand zurückversetzt wurde, in dem es sich vor Erlassung des Aufhebungsbescheides befunden hat. Dies hatte einerseits zur Folge, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom wieder aufgelebt ist und die dagegen erhobene Berufung vom wiederum als unerledigt gilt sowie andererseits alle vom Aufhebungsbescheid zwingend abgeleiteten Bescheide (nämlich der auf Grund der Berufung vom ergangene Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Villach vom sowie die auf Grund der Berufung vom ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom ) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind.

Der Spruch des Umsatzsteuerbescheides 1995 vom hat folgenden Wortlaut:

"Die Umsatzsteuer wird festgesetzt mit - 192.846,00 S

bisher war vorgeschrieben - 68.211,00 S".

Die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 lautet wie folgt:

"........Die Berufung richtet sich gegen die Vorschreibung von - 68.211,-- S. Da es eine Vorschreibung in dieser Höhe nie gegeben hat, wird beantragt, die Umsatzsteuer endgültig mit - 192.846,-- festzusetzen".

Da die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom weder gegen den Spruch des Bescheides gerichtet noch geeignet ist, eine Änderung des Spruches herbeizuführen (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/13/0086 sowie vom , Zl. 92/13/0093, sowie Ritz, BAO-Kommentar2, § 273 Tz 11), erfolgte die Zurückweisung derselben durch das Finanzamt Villach zu Recht. Wenn die Bw. vermeint, dass im gegenständlichen Fall "grundsätzlich" ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass im Falle einer unzulässigen Berufung nicht mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2239/54 sowie Ritz, BAO-Kommentar2, § 275 Tz 6); ein solcher ist daher zu Recht unterblieben.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung der Bw. als unbegründet abzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unzulässigkeit einer Berufung
Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAB-57963