Vorschreibung eines Altlastenbeitrages, Rechtswirkung einer nicht gehörig kundgemachten Verordnung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
ZRV/0050-Z3K/03-RS1 | Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen entfalten, wenn sie auch den Charakter von Verwaltungsverordnungen haben, nur Rechtswirkungen für weisungsgebundene Verwaltungsbehörden, nicht aber gegenüber Gerichten einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes. Diese sind nach Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/15067/2/96, betreffend Vorschreibung eines Altlastenbeitrages nach Aufhebung des Bescheides (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Hz. RM-W1/1/5-3/97, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/17/0018-13, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Graz dem Bf. für bis zum auf näher bezeichneten Grundstücken deponierte Mengen an Baurestmassen einen Altlastensanierungsbeitrag in der Höhe von S 3,637.500.- (€ 264.347,43), einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 72.750.- (€ 5.286,95) sowie einen Verspätungszuschlag in gleicher Höhe, somit insgesamt einen Betrag von S 3,783.000.- (€ 274.921,33) gemäß § 201 BAO in Verbindung mit den §§ 7 Abs.1 und 6 Abs.2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSaG) sowie nach den §§ 217 und 135 BAO vorgeschrieben.
In der Begründung des Bescheides wurde seitens des Hauptzollamtes Graz im Wesentlichen festgehalten, dass durchgeführte Erhebungen ergeben hätten, dass der Bf. auf den Grundstücken mit den Einlagezahlen 1, 2, 3 und 4, alle KG R., eine Grabenverfüllung mit Baurestmassen veranlasst habe. Aus § 2 Abs.9 ergebe sich, dass eine Deponie im Sinne des ALSaG nicht nur im Falle einer errichteten Anlage vorliege, sondern auch dann, wenn nach Rodung auf Grundstücken Abfälle bewusst längerfristig abgelagert werden. Nachdem der fällige Altlastenbeitrag weder angemeldet noch entrichtet worden sei, sei die Vorschreibung gemäß § 201 BAO durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er keine Deponie betreiben würde und daher nicht abgabepflichtig sei. Erdaushub und Abraummaterial mit einem Anteil von bis zu 5 % Baurestmassen seien nicht beitragspflichtig. Baurestmassen seien dann nicht beitragspflichtig, wenn sie einer Wiederverwertung zugeführt würden. Bei seiner Geländekorrektur würden die Baurestmassen lediglich der Befestigung der zu befahrenden Flächen (Zufahrt und Rampe) und zur Errichtung eines Dammes, um eine sichere Standfestigkeit der Geländekorrektur zu gewährleisten, dienen. Die maximal fünf Jahre dauernde Geländekorrektur sei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung über Generationen hinweg unterzuordnen. Die Geländekorrektur sei eine bauliche Maßnahme um eine ebene Fläche zu erhalten und diene daher der Bauschutt als Baustoff. Dieser habe daher eine konkrete bautechnische Funktion, zumal nach Fertigstellung der Geländekorrektur eine Reitanlage und ein Lagerplatz geplant seien. Im Übrigen seien die ermittelten Bemessungsgrundlagen unrichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Gz. 700/15067/2/96, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich aus § 1 ALSaG, der die Sicherung und Sanierung von Altlasten als Ziel festschreibe, ergebe, dass auch Altablagerungen außerhalb der allgemein üblichen Deponie von dieser Norm erfasst sein müssen. Die gegenständlichen Abfälle würden eindeutig das Kriterium der Entledigung erfüllen und einen Anteil von mehr als 5 % Baurestmassen aufweisen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Geländeanpassung mit Abfällen, bei denen die Entledigungsabsicht vorherrsche, und könne somit nicht von einer übergeordneten Baumaßnahme gesprochen werden, zumal keine Indizien für eine Reitanlage oder einen Lagerplatz vorliegen würden. Betreffend der Bemessungsgrundlagen sei die Frist zu einer allfälligen Gegenäußerung ergebnislos verstrichen, weshalb vom angenommenen Sachverhalt nicht abzuweichen sei.
Am stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. In der Niederschrift vom 10. Feber 1997 begründete er diesen Antrag im Wesentlichen mit den unrichtig angenommenen Bemessungsgrundlagen.
In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Gz. RM-W1/1/5-3/97, wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der Altlastenbeitrag wurde mit S 493.000.- (€ 35.827,71), der Säumnis- und der Verspätungszuschlag mit jeweils S 9.880.- (€ 718,00) festgesetzt, sodass der zu entrichtende Gesamtbetrag S 513.750.- (€ 37.335,67) ergab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass von einer verfüllten Kubatur von 35.600 m³ auszugehen sei. Dabei wäre ein beitragsfreier Erdaushub in der Größenordnung von 28.125 m³ in Abzug zu bringen. Von den verbleibenden 7.475 m³ entfiele die Menge von 75 m³ auf Wurzelstöcke (Gewicht 0,7 Tonnen pro m³) und 7.400 m³ auf Baurestmassen (Gewicht 1,5 Tonnen pro m³), wobei 4.385 m³ in den Jahren 1993/94 und 3.015 m³ im Jahre 1995 angeliefert worden seien. Aus diesen festgestellten Bemessungsgrundlagen ergebe sich der oben bezifferte Altlastenbeitrag.
Zum Einwand des Bf. er würde keine Deponie betreiben und sei daher nicht veranlasst, Abgaben zu entrichten, wurde folgendes bemerkt:
In seinem Erkenntnis vom , Zl. V 169/94 habe der Verfassungsgerichtshof ua. bemerkt, dass unter "Deponieren" im Sinne des ALSaG das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie, einer Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde, zu verstehen ist, sodass die Wiederverwendung von Bauschutt, der nicht mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert ist, als Verfüllungsmaterial, wie dies in der Literatur übereinstimmend dargetan wurde, eine ALSaG-Beitragspflicht nicht entstehen lasse. Der Verfassungsgerichtshof habe daher die gegenteiligen Regelungen des an alle Landeshauptleute ergangenen Erlasses zur ALSaG-Novelle 1992, Z 08 3523/26-V/4/93-Ho, vom des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der im Wesentlichen ausführte, dass das Verfüllen von Kies- und Schottergruben und Geländeverfüllungen mit Bauschutt als Verfüllungsmaterial eine Beitragspflicht im Sinne des § 6 Abs.2 ALSaG dann auslöse, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stünden und keine bautechnische Funktion erfüllen würden, mit der Begründung aufgehoben, dass der Erlass eine Beitragspflicht begründe, die entgegen § 3 Abs.1 Z.1 ALSaG über das Deponieren von Abfällen hinausreiche und entgegen § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG auch die Wiederverwendung von Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe eine Beitragspflicht unterwerfe. Der Verfassungsgerichtshof habe dabei für das Außerkrafttreten des als Verordnung zu qualifizierenden Erlasses eine Frist von einem Jahr bestimmt, weshalb im Geltungszeitraum des Erlasses bis zu dessen mit einer Jahresfrist versehenen Aufhebung eine über den Gesetzeswortlaut hinausreichende Beitragspflicht für Geländeverfüllungen mit Bauschutt bestehe.
Dem Einwand des Bf., die Geländekorrektur stelle eine bauliche Maßnahme dar, ist entgegenzuhalten, dass die Baumaßnahme sowie die bautechnische Funktion zum Zeitpunkt der Beurteilung hinreichend konkretisiert sein müsse. Eine Konkretisierung liege insbesondere dann vor, wenn eine Bewilligung für die Baumaßnahme erteilt bzw. beantragt oder eine in den diesbezüglichen Gesetzen entsprechende Anzeige vorgenommen wurde. Im Zeitpunkt der vorgenommenen Verfüllungen könne von konkreten Baumaßnahmen im obigen Sinne nicht gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0018-13, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz vom ist seitdem wiederum unerledigt. Dieser Antrag gilt seit dem Inkrafttreten der 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 13/1998) als Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG zu deren Erledigung seit Inkrafttreten des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (BGBl. Nr. 2002/97) der Unabhängige Finanzsenat zuständig ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0018-13, ausgeführt, dass auf den vorliegenden Sachverhalt das Altlastensanierungsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/1996 anzuwenden ist.
Gemäß § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG gelten Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwertung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe), nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 2 Abs.8 leg. cit. ist Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
Gemäß § 2 Abs.9 leg. cit. Ist eine Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
Nach § 3 Abs.1 Z.1 ALSaG in der oben genannten Fassung unterliegt das Deponieren (§ 2 Abs.8) von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Mit Erkenntnis vom , V 169/94, Slg. 14.154 hob der Verfassungsgerichtshof den Erlass der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom , auf welchen sich die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark stützte, als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trete. Der zitierte Erlass wurde an alle Landeshauptleute mit der Aufforderung versendet, die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu informieren. In seinem Erkenntnis vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, dass die Wiederverwendung von Bauschutt als Verfüllungsmaterial gemäß § 2 Abs.5 Z.1 Altlastensanierungsgesetz keine Beitragspflicht entstehen lasse, zumal Kies- bzw. Schottergruben oder Naturteiche nicht als Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (§ 2 Abs.9) errichtet wurden, gelten können. Der Erlass der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom , der auch sonstige Verwendungsarten von Baurestmassen außer dem Deponieren, wie insbesondere das Verfüllen von Entnahmestätten von Naturmaterialien wie zum Beispiel Kies- oder Schottergruben sowie Geländeverfüllungen, die nicht in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen und keine bautechnische Funktion erfüllen, als beitragspflichtig ausweist, verstößt daher gegen § 2 Abs.5 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Z.1 und § 6 Abs.2 ALSaG. Wegen des oben dargestellten Kundmachungsmangels wurde der zitierte Erlass zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom , dass der Mangel der gehörigen Kundmachung die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat. Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten.
Der der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zugrundeliegende Sachverhalt ist daher direkt an den Bestimmungen des ALSaG zu messen. Diese bieten jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis betont hat - in Bezug auf die gegenständlichen Geländeverfüllungen mit Baurestmassen, die einer Wiederverwendung zugeführt werden (§ 2 Abs.5 Z.1 ALSaG), keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages. Der festgestellte Sachverhalt gestattet keine Subsumption der Geländeverfüllungen des Bf. unter den Begriff des "Deponierens" (§ 2 Abs.8 ALSaG).
Es war daher in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/17/0018-13, spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 Art. 89 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Festsetzung Altlastenbeitrag Deponie Verfüllung von Bauschutt Rechtswirkung einer nicht gehörig kundgemachten Verordnung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at