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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.10.2003, RV/0624-I/02

Werbungskosten, Rückzahlung eines für die Absolvierung eines Studiums aufgenommenen Darlehens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0624-I/02-RS1
Ein in den Jahren 1992 bis 1997 absolviertes Hochschulstudium dient nicht der Berufsfortbildung sondern der Berufsausbildung, weil das hiebei vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe ist und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf dient. Auch die Verwertbarkeit von Teilen der durch ein Diplomstudium erworbenen Kenntnisse im ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich allein nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf zu sprechen (). Die im Kalenderjahr 2001 erfolgte Rückzahlung eines für die Absolvierung dieses Studiums aufgenommenen Darlehens kann daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
RV/0624-I/02-RS2
Kosten der eigenen Berufsausbildung stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgt. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u. ä. erforderlich wird ().

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 vom begehrte der Bw. u. a. die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 7.998,12 € als Werbungskosten. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Bw. absolvierte eine Lehre als Chemielaborant und übte diesen Beruf insgesamt drei Jahre lang aus. Von 1992 bis 1997 studierte er an der Fachhochschule für Technik und Gestaltung in M. Chemie und erhielt hiefür ein Darlehen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dieses Darlehen musste der Bw. entweder ab in monatlichen Raten in Höhe von 200 DM oder bis in Form eines Einmalbetrages in Höhe von 15.642,72 DM bei einem Darlehensnachlass in Höhe von 7.361,28 DM zurückzahlen. Seit ist der Bw. bei einem Arbeitgeber in Österreich tätig und hat auch seinen Wohnsitz in Österreich.

Hinsichtlich der Rückzahlung entschloss sich der Bw. für die zweite der o. a. Varianten und überwies am den Betrag in Höhe von 15.642,72 DM (= 7.998,12 €), dessen Berücksichtigung als Werbungskosten er nunmehr begehrt.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom führte das Finanzamt die Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 durch, ohne den angeführten Betrag als Werbungskosten abzuziehen, weil "Aufwendungen für ein Studium keine abzugsfähigen Werbungskosten gemäß § 16 Einkommensteuergesetz [darstellten]".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. begehrte die steuerliche Berücksichtigung der am getätigten Darlehensrückzahlung ursprünglich unter dem Titel "Werbungskosten", deutete aber in der Berufung an, dass in eventu auch eine Berücksichtigung unter dem Titel "außergewöhnliche Belastung" möglich sein müsste. Es ist daher erforderlich, die Abzugsmöglichkeit der in Rede stehenden Zahlung nach § 16 bzw. nach § 34 EStG 1988 zu prüfen.

1. Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Kalenderjahre 1992 bis 1997 gültigen Fassung sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Dem gegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die im vorliegenden Fall strittigen Aufwendungen betreffen die Rückzahlung eines Darlehens, welches dem Bw. in den Kalenderjahren 1992 bis 1997 in Teilbeträgen zur Finanzierung seines Studiums der Chemie ausbezahlt wurde.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausbildungskosten Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes, wohingegen Fortbildungskosten der Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der Lebensführung und sind daher im Gegensatz zu den Fortbildungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (s. Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, Band III B, § 20 EStG 1988, Tz. 5, Stichwort: Ausbildungskosten - Fortbildungskosten, sowie z. B. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Hochschulstudium nicht der Berufsfortbildung sondern der Berufsausbildung, weil das hiebei vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe ist und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf dient. Auch die Verwertbarkeit von Teilen der durch ein Diplomstudium erworbenen Kenntnisse im ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich allein nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf zu sprechen ().

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Streitfrage, ob die in Rede stehende Zahlung des Bw. als Werbungskosten abzuziehen ist, bereits entschieden. Der Bw. behauptet im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom ) zwar, dass "die BAFÖG-Rückzahlung nicht den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet werden [könne] und sie "eine Form der Weiterbildung [darstelle]", bleibt aber für diese Ansicht jeglichen Beweis bzw. jegliches Argument schuldig. Abgesehen davon, dass für den nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Rückzahlung eines Darlehens eine Form der Weiterbildung darstellen soll, widerspricht die Ansicht des Bw. derjenigen des Verwaltungsgerichtshofes, der - wie oben ausgeführt - ein Hochschulstudium als Ausbildung ansieht und die dadurch verursachten Kosten in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung verweist. Daran vermögen weder der Umstand, dass der Bw. vor Beginn seines Chemiestudiums mehr als 36 Monate - davon 36 Monate als Chemielaborant - tätig war, noch die Tatsache etwas zu verändern, dass er das Studium auf dem zweiten Bildungsweg absolvierte. Einzig entscheidend ist, dass das in einem Chemiestudium vermittelte Wissen vom Bw. als umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe genutzt werden kann und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines bis zum Beginn des Studium als Chemielaborant tätigen Steuerpflichtigen dient.

Da also das vom Bw. in den Kalenderjahren 1992 bis 1997 absolvierte Chemiestudium als Berufsausbildung anzusehen ist, sind die durch dieses Studium verursachten Kosten den Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen und können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

2. außergewöhnliche Belastung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach Abs. 3 erwächst die Belastung zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass - soll ein Aufwand als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden - alle oben unter 1. bis 3. angeführten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erfüllt ein Aufwand auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht, kann er nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Hinsichtlich des Merkmales der Zwangsläufigkeit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich schon aus der Wortfolge "wenn sich der Steuerpflichtige ihr ... nicht entziehen kann" ergibt, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 nicht Berücksichtigung finden können. Außerdem ist zu beachten, dass nicht nur die Zahlung selbst, sondern bereits das Eingehen des Schuldverhältnisses, auf Grund dessen die Zahlung erfolgt, zwangsläufig erfolgen muss.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Kosten der eigenen Berufsausbildung grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgt. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u. ä. erforderlich wird ().

Das Vorliegen eines der im o. a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Ausnahmefälle entsprechenden Sachverhaltes hat der Bw. während des Berufungsverfahrens nicht behauptet; auch aus der Aktenlage ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, der für das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes sprechen würde. Für den nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenat steht daher fest, dass sich der Bw. im Kalenderjahr 1992 freiwillig zum Studium der Chemie entschlossen hat. Dieser aus freien Stücken gefasste Entschluss des Bw. bedingte aber die Aufnahme jenes Darlehens, dessen Rückzahlung er nunmehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will. Die Darlehensaufnahme stellt sich also als Folge eines Verhaltens dar, zu dem sich der Bw. freiwillig entschlossen hat. Aufwendungen, die Folge eines freiwilligen Verhaltens des Bw. sind, haftet aber das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht an, sodass die in Rede stehende Darlehensrückzahlung nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden kann.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zwangsläufigkeit
Berufsausbildung
Berufsfortbildung
Hochschulstudium
Darlehensrückzahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at