Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.10.2003, RV/0881-W/02

Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alfred Pribik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Volksschullehrerin, und bezieht weiters als selbständige Handelsvertreterin der Firma A Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus der Vermietung einer Liegenschaft in W, B:Straße Einkünfte aus Vermietung.

Im Rahmen der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996 wurden vom Finanzamt die Aufwendungen

betr "Vorführmaterial" i.H. v. S 72.877,83, sowie

betr Spenglerausgaben i.H. v. S 170.447,92

als nicht nachgewiesen nicht anerkannt.

In der form- und fristgerechten Berufung wurden die Rechnungskopien inkl. Zahlungsbelege betreffend Spenglerarbeiten sowie die Konten betr Vorführmaterial und Sonstige Aufwendungen inkl. Belegkopien zum Nachweis vorgelegt. Weiters wurde die Beibehaltung eines Afa-Satzes von 2 % beantragt, da das Gebäude vor 1914 erbaut worden wäre.

Im Zuge eines weiteren Vorhalteverfahrens des Finanzamtes gab die Bw. bekannt, dass betr die Aufwendungen "Vorführmaterial" auf Grund eines Buchungsfehlers irrtümlich ein Betrag von S 36.294,-- statt S 3.629,40 als Aufwand geltend gemacht, und weiters eine Rechnung i.H. v. S 3.172,58 irrtümlich als Sonstiger Aufwand statt Erlös gebucht wurde.

Die Bw. legt desweiteren eine Einantwortungsurkunde zum Nachweis des Wohnrechtes des Herr Franz W.-L. vor. Das Wohnrecht stelle eine dauernde Leistung der Bw. und einen von der Bw. getragenen Aufwand (Betriebskosten) und nicht Eigennutzung dar. Die sanierte Terrasse befinde sich oberhalb der vermieteten Werkstätte, somit nicht im Wohnbereich der Bw. bzw. liege die mit dem Wohnrecht behaftete Wohnung zwar über der Werkstätte, sei aber nicht als Eigennutzung zu werten.

Bzgl. der Afa-Beträge i.H.v. S 9.794,50 (im Ausmaß von 50 %) lt. Anlagenverzeichnis wird beantragt, diese je zur Hälfte im Rahmen des Gewerbebetriebes und zur weiteren Hälfte im Rahmen der Vermietung bzw. nichtselbständigen Einkünfte zu berücksichtigen. In einem wurde eine berichtigte Umsatz- und Einkommensteuererklärung inkl. E-A-R betr Gewerbebetrieb 1996 wie folgt dargestellt, vorgelegt.

ad Umsatzsteuer)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ad
Umsätze
S
282.801,22
Vorsteuer
S
50.972,30
(statt S 86.216,93)

ad E-A-R betr Gewerbebetrieb


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen gesamt
S
59.474,92
Ausgaben:
Vorführmaterial
S
45.657,33
statt S 2.877,83
Telefon reduz.
S
6.509,10
Sonst. Aufwand
S
4.051,50
statt S 6.695,32
Sonst. Aufwand
S
201,50
Afa
S
9.794,50
restl. Ausgabenpositionen gesamt
S
25.855,08
ergibt Verlust
S
- 33.911,02

Im Zuge eines in der Folge erneut durchgeführten Vorhalteverfahrens betr Vorsteuerbeträge wurde eine zweite korrigierte Einkommensteuererklärung inkl. EAR betr Gewerbebetrieb 1996 vorgelegt und die Umsatz- und Vorsteuerbeträge 1996 wie folgt bekannt gegeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ad
Umsätze
S
282.801,22
zzgl. Anlagegüterverkauf
S
+36.402,00
Umsätze (inkl. Anlagegüterverkauf)
S
321.847,04
Vorsteuer
S
26.501,44
(betr. Gewerbebetrieb)
Vorsteuer
S
27.802,19
(betr. V+V abzgl. PA von 30,06 %)
Vorsteuer gesamt
S
54.303,63
Zahllast daher
S 10.065,78

ad Einkünfte aus Gewerbebetrieb


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen gesamt
S
59.474,92
Ausgaben:
Vorführmaterial korrigiert
S
72.877,83
S
45.657,33


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonst. Aufwand "
S
6.695,32
S
4.051,50
Telefon gesamt "
S
6.509,10
S
6.509,10
(zzgl. PA von S 2.009,10)
restl. Ausgabenpositionen gesamt
S
35.851,08
Positionen neu - Strom
S
1.137,50
Positionen neu - Gas
S
270,--
Verlust
S
- 34.001,59
Positionen neu: Investitionen
S
- 78.037,67
Verlust neu =
S
- 112.039,26

ad Werbungskosten - Lehrer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zentralverein der Wiener Lehrer
S
540,--
ÖGB Jahrbuch
S
20,--
Arbeitsmaterial
S
104,--
Fa. P CD für Unterricht
S
330,--
Sicherheitsschneidemaschine
S
732,--
Fachliteratur
S
252,--
Fachliteratur
S
198,--
Material
S
2.091,--
Afa lt. Liste 2. Hj. 1996
S
4.879,25
S
9.147,15

ad Einkünfte aus V + V:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlust V+V lt. Erklärung
S
- 10.727,21
Afa lt. Liste 2. Hj. 1996
S
- 4.879,25
Verluste aus V+V
S
- 15.606,46

Über die Berufung wurde erwogen:

ad Betriebsausgaben)

Betriebsausgaben sind Ausgaben bzw. Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen nachgewiesen bzw. wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden (Quantschnigg/Schuch, Est-HB, Tz 33f zu § 4).

ad Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften)

Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften stellen grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar, es sei denn, es handelt sich um Berufsgruppen mit berufstypischen Informationsbedarf wie Journalisten, dgl. (a.a.O., Tz 68 zu § 16).

ad Aufwendungen für Telefon bzw. Handy und Faxgeräte)

Die Kosten beruflicher Telefongespräche sind Werbungs- bzw. Betriebsausgaben, auch wenn sie von einem privaten Telefonanschluss geführt werden. Eine ausschließlich berufliche Verwendung des privaten Telefonanschlusses widerspricht jedoch der Lebenserfahrung, mangels anderer Anhaltspunkte ist daher das berufliche/betriebliche Ausmaß zu schätzen.

ad PC-Geräte)

Die Kosten eines Computers sind Betriebsausgaben, wenn die betriebliche Nutzung eindeutig feststeht, die Abschreibungsdauer beträgt mind. 4 Jahre. Bei PC-Geräten, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen stehen, ist die betriebliche Notwendigkeit und Nutzungsausmaß nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Auf Grund von Erfahrungswerten des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten im privaten Haushalt stationierten PC-Gerätes rund 40 % beträgt.

ad Anlagevermögen)

Abnutzbares Anlagevermögen ist im Wege der Absetzung für Abnutzung über den Nutzungszeitraum des Wirtschaftsgutes abschreibbar.

ad Gebäude-Afa)

Gem. § 16 EStG können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Afa geltend gemacht werden (entspricht einer Nutzungsdauer von 67 Jahren). Ein höherer Afa-Satz kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes eine kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen ist. Dies ist grundsätzlich durch ein Gutachten über den Bauzustand nachzuweisen. Für Gebäude, die vor dem Jahre 1915 erbaut wurden, kann jedoch ohne genaue Überprüfung der Nutzungsdauer ein Afa-Satz von 2% anerkannt werden.

Im vorliegenden Fall wurden im Zuge des Berufungsverfahrens die Ausgaben betr Spenglerarbeiten betr Einkünfte aus V+V nachgewiesen als auch die Aufwendungen betr Vorführmaterial und Sonst. Aufwendungen betr. Einkünfte aus Gewerbebetrieb glaubhaft gemacht. Die Aufwendungen betr Terrassensanierung oberhalb der vermieteten Werkstätte stellen Erhaltungsaufwand bzw. Instandhaltungsaufwand dar und sind daher sofort absetzbar.

Die geltend gemachten Telefonkosten lt. zweiter berichtigter Erklärung von insgesamt S 6.509,10 werden entsprechend den ersten Angaben i.H.v. S 4.500,-- anerkannt bzw. um einen Privatanteil von S 2.009,10 gekürzt, da eine ausschließlich berufliche/betriebliche Verwendung des privaten Telefonanschlusses der Lebenserfahrung widerspricht. Die Kürzung entsprechend der ersten Abgabenerklärung von rund 30,9 % erscheint auch als nicht unangemessen in der Höhe.

Bzgl. die zusätzlich beantragten Afa-Beträge i.H.v. je S 4.897,26 lt. Aktenverzeichnis (Handy, Faxgerät, PC-Schrank und PC) betr Einkünfte aus Vermietung und nicht selbständige Einkünfte wird ausgeführt, dass lt. hL eine ausschließlich berufliche Veranlassung von Handy und Faxgerät der Lebenserfahrung widerspricht, und auch bzgl. den PC-Geräten ein Privatanteil auszuscheiden ist. Dazu ist auszuführen, dass die zusätzlich geltend gemachten Afa-Beträge lt. erster Abgabenerklärung nicht beantragt worden waren. Die im Rahmen der zweiten korrigierten Einkommensteuererklärung beantragten Afa-Beträge hinsichtlich Einkünfte aus Vermietung und nicht selbständiger Arbeit i.H.v. insgesamt S 9.794,50 (50 % der Afa-Beträge lt. Anlageverzeichnis) werden daher im Ausmaß des Privatanteils lt. EAR Vermietung von 36,58 % und 40 % (nicht selbständige Tätigkeit) als privat veranlasst gekürzt. Dies entspricht auch den angenommenen Privatanteilen lt. Aktenlage in den Folgejahren ab 1999.

Die lt. zweiter korrigierter Einkommensteuererklärung beantragte Berücksichtigung der Investitionen S 78.037,67 erfolgte bereits im Rahmen der Afa-Beträge lt. Anlageverzeichnis i.H.v. je S 9.794,50 (d.h. im Ausmaß von je 50%). Eine Berücksichtigung der Gesamtkosten im Jahre 1996 ist grundsätzlich nicht möglich.

Im vorliegenden Fall wurde weiters das Mietwohngebäude mit Einantwortungsurkunde vom erworben, und wird ein Afa-Satz von 2% des Einheitswertes geltend gemacht. Die zwei Gebäude auf der Liegenschaft wurden lt. Auskunft der örtlich zuständigen Bewertungsstelle in den Jahren 1958, 1964 und 1972 erbaut, lediglich ein altes Lager könnte vor 1915 erbaut worden sein, ein Afa-Satz von 2% ist daher nicht anzuerkennen. Die Gebäude-Afa ist daher lediglich im Ausmaß von 1,5 % des EH bzw. i.H.v. S 11.850,-- anzuerkennen.

Die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrerin werden entsprechend den berichtigten Erklärungen um die Aufwendungen betreffend Zeitschriften "Trend, Wirtschaftswoche" i.H. v. S 249,--, S 1.880,-- und S 150,-- als nicht beruflich veranlasst gekürzt, und um die irrtümlich zu hoch geltend gemachten Aufwendungen betr Gewerkschaftsbund i.H. v. S 1.980,-- korrigiert.

ad Umsatzsteuer)

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlagen und Vorsteuerbeträge werden auf Basis der bekannt gegebenen berichtigten Zahlen vom wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage
S 59.474,92
Erlöse Vermietung und Verpachtung
S 225.70,12
Anlagegüter
S 36.402,00
Umsatzsteuerliche Erlöse gesamt
S 321.847,04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorsteuer Gewerbebetrieb
S 26.501,44
Vermietung und Verpachtung
S 27.802,19 (39.751,49 abzügl. PA von 30,06%)
Vorsteuer gesamt
S 54.303,63

ad Einkommensteuer)

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lauten auf Basis der berichtigten Erklärungen wie folgt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen gesamt
S
59.474,92
Ausgaben:
Vorführmaterial
S
72.877,83
abzgl. korr.Betr.
S
-36.294,--
zzgl. korr. Betr.
S
+3.692,40
S
45.657,33
S
45.657,33
Sonst. Aufwand
S
6.695,32
abzgl. Rechnung/Billa
S
-2.643,82
S
4.051,50
S
4.051,50
Telefon gesamt
S
6.509,10
(abzgl. PA von S 2.009,10)
S
2.009,10
S
4.500,--
S
4.500,--
Sonst. Ausgaben gesamt
S
37.258,58
Verlust
S
- 31.992,49

Werbungskosten)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zentralverein der Wiener Lehrer
S
540,--
ÖGB Jahrbuch
S
20,--
Arbeitsmaterial
S
104,--
Fa. P CD für Unterricht
S
330,--
Sicherheitsschneidemaschine
S
732,--
Fachliteratur
S
252,--
Fachliteratur
S
198,--
Material
S
2.091,--
Afa 2. HJ 1996 (abzgl. PA 40 %)
S
2.938,35
S
7.205,35

Einkünfte aus V+V:)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlust lt. Erklärung
S
-10.727,21
zzgl. Afa lt. Erkl.
S
+15.800,--
abzgl. Afa. 1,5 % des EH
S
-11.850,--
Afa 2. HJ 1996 (abzgl. 36,58 % PA)
S
-3.105,84
Verluste aus V+V
S
- 9.883,05

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Beilagen: 4 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gebäude-Afa
Zeitschriften

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at