Lieferung eines Bildbandes im Eigenverlag
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0564-L/02-RS1 | Beim Verkauf eines im Eigenverlag hergestellten Bildbandes liegt der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Verschaffung der Verfügungsmacht am Buch, welche dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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in ATS | in Euro | |
Gesamtbetrag der Entgelte | 484.244,87 | 35.191,45 |
10% | 48.424,48 | 3.519,14 |
Vorsteuern | 33.218,93 | 2.414,11 |
Zahllast lt BE | 15.205,55 | 1.105,00 |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Verfasser eines Buches mit alten Ansichten einer Stadt. Das Buch ist im Wesentlichen derart gestaltet, dass nach einer kurzen Einleitung alte Ansichten aus Postkarten bzw. anderem Bildmaterial mit jeweils kurzen Erklärungen aneinandergereiht sind. Der Bw. brachte dieses Buch im Eigenverlag heraus. Aus den im Akt befindlichen Aufstellungen zu den Einnahmen und Ausgaben ergibt sich, dass der Bw. die Kosten der Bucherstellung trug. Die Erlöse wurden durch Verkäufe an diverse Buchhändler und andere Abnehmer erzielt. Im Jahr 1997 wurden durch den Verkauf des Buches Erlöse iHv. brutto 532.938,07 S erzielt.
Ausgehend von einem anzuwendenden Steuersatz von 10 % erklärte der Bw. für das Jahr 1997 eine Nettobemessungsgrundlage iHv. 484.244,87 S, somit eine sich ergebende Umsatzsteuer iHv. 48.424,48 S.
Abweichend von dieser Erklärung erließ das Finanzamt am einen Umsatzsteuerbescheid für 1997. In diesem wurde auf die erklärte Bemessungsgrundlage ein Steuersatz von 20 % angewandt. In der Begründung zu diesem Bescheid wird ausgeführt, dass die erklärten Umsätze dem 20 %igen Steuersatz zu unterwerfen waren, da gem. § 10 UStG 1994 für eine schriftstellerische Tätigkeit kein ermäßigter Steuersatz vorgesehen sei.
In der fristgerecht eingereichten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass auf seine Umsätze der 10 %ige Steuersatz anzuwenden sei, da es sich um Umsätze mit Druckerzeugnissen (Z 43 der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG) bzw. um Umsätze aus der Tätigkeit eines Künstlers (§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG) handle. Der Bw. habe keine schriftstellerische Tätigkeit ausgeübt. Aufgrund seiner künstlerischen Ausbildung habe der Bw. die grafische und künstlerische Gestaltung des gegenständlichen Bildbandes übernehmen können.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am gab der Bw. ergänzend an, dass seine künstlerische Tätigkeit insbesondere darin bestanden habe, dass er die Kontraste und Farbgestaltung, die Größe der Bilder, die Bildausschnitte sowie die Anordnung der Bilder auf den einzelnen Seiten selbst vornahm.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung mit Schreiben vom vom Finanzamt der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/13/0176 (und anderen) ist bei einheitlichen Leistungen, die sowohl Lieferelemente (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthalten, die Einordnung der Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung danach vorzunehmen, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die Annahme einer Lieferung setzt dabei nicht nur voraus, dass die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Hinzukommen muss vielmehr, dass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmacht.
Nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Im gegenständlichen Fall liegt der wirtschaftliche Gehalt der erfolgten Leistungen in der Verschaffung der Verfügungsmacht an Druckwerken. Nach dem Willen der beteiligten Parteien sollte eindeutig die Verfügungsmacht an den Büchern übergehen. Die in diesen Büchern manifestierten sonstigen Leistungen (gleichgültig ob künstlerisch oder nicht) sind als unselbständige Nebenleistungen zu diesen Lieferungen zu betrachten und teilen somit das rechtliche Schicksal der Hauptleistung.
Wenn Leistungen eine Einheit bilden, folgt das Umsatzsteuerrecht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und behandelt diese Leistungen einheitlich nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ().
Da die Lieferung von Büchern nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und der Z 43 der hiezu ergangenen Anlage dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Lieferung eines Buches Eigenverlag ermäßigter Steuersatz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at