Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.10.2003, RV/1110-W/03

Schätzung einer GmbH aufgrund (teilweise) nicht gedeckter Einlagen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1110-W/03-RS1
Bei Ermittlung des verfügbaren Familieneinkommens sind bei Klärung der Frage, inwieweit für Einlagen in die Gesellschaft ausreichend Kapital seitens der Gesellschafter vorhanden war, auch soziale Transferleistungen zu berücksichtigen. Werden Einlagen in eine GmbH getätigt, die bisher nur Verluste erzielte und auf Grund dessen schon insolvent sein müsste, ist mangels entsprechender anderwärtiger Einkünfte der Gesellschafter der Schluss gerechtfertigt, dass nicht alle steuerpflichtigen Vorgänge erklärt wurden, sohin Schwarzeinnahmen vorhanden waren, die für die erfolgten Einlagen verwendet wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E KEG als RNF der E GmbH , vertreten durch Mag. Dr. Lisbeth Rogy, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer, jeweils für die Jahre 1993 bis 1995 entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Die Berufung gegen die angefochtene Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993 wird als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert.

Die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wird zu Gunsten der Bw. abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein fortgesetztes Verfahren zum VwGH Erkenntnis vom , 2001/13/0132, welches die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, RV/35-06/09/2001 vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Der folgende Sachverhalt ist weitgehendst den Entscheidungsgründen des genannten höchstgerichtlichen Erkenntnisses wie folgt entnommen:

Die berufende KEG ist Rechtsnachfolgerin der mit umgewandelten E GmbH. Im Rahmen einer die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die von der E GmbH geführten Bücher und Aufzeichnungen formelle und materielle Mängel aufweisen. In Tz 17 des BP-Berichtes wird ad 1.) Grundaufzeichnungen ausgeführt, dass bei Durchsicht der Paragonnummerierung deren Unvollständigkeit festgestellt wurde. Die Losungsaufzeichnung erfolgt lt. dem Gf der Gesellschaft, Herrn Y. E. wie folgt: Für Kunden wurde auf Wunsch ein Paragon (Original für Kunde, Durchschrift für GmbH) ausgestellt. Wenn kein Paragon ausgestellt wurde, erfolgte die Losungsaufzeichnung gesondert in einem Heft, auf dem Kalender oder auf einem gesonderten Blatt. Bei Tagesabschluss wurden dann auf den Paragondurchschriften und den gesonderten Aufzeichnungen (aus dem Heft, Kalender etc.) ein Paragon (nur auf Original = rote Nummer, oder nur auf Durchschrift = grüne Nummer) über den gesamten Tagesverkauf (gegliedert in Menge, Artikel, Einzelpreis und Gesamtpreis) angefertigt. Die Paragondurchschriften (der für Kunden ausgestellten Paragons) und die gesonderten Aufzeichnungen wurden dann seitens der geprüften Gesellschaft weggeworfen. Ad 2.) Mehrfachlosungen wurden im angehäuften Ausmaß im gesamten Prüfungszeitraum festgestellt, was sich nicht durch besondere betriebliche Strukturen erklären ließ. Lt. BP liegt der begründete Verdacht nahe, dass die Tageslosungen nicht den Tatsachen entsprechen, da mehrfach auftretende Losungen einen Hinweis auf die Manipulation der Grundaufzeichnungen und auf eine freie Erfindung der Losungen liefern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Buchhaltung, in der gehäuft Mehrfachlosungen auftreten, sachlich unrichtig ist, wird von der BP unverhältnismäßig höher eingestuft als deren Richtigkeit.

Weiters wird im BP-Bericht festgehalten, dass in den Jahren 1994 und 1995 Gesellschaftereinlagen iHv S 877.142,52 (1994) und S 448.900,79 (1995) getätigt worden sind. Der Gf der GmbH, Y. E. habe dazu erklärt, die Gesellschaftereinlagen seien durch Privatdarlehen aufgebracht worden. Dazu seien in türkischer Sprache abgefasste Schriftstücke als Nachweis der Darlehensgewährungen vorgelegt worden. Ins Deutsche übersetzt lauteten die Bestätigungen beispielsweise: "Ich, C.T., geb. am xxx, habe am ...einem Gesellschafter der E GmbH S 20.000 geliehen. Wenn er Geld hat, wird er zurückzahlen". Die vorgelegten Darlehensverträge würden jedoch nur einen Teil dieser Gesellschaftereinlagen, nämlich S 343.000 im Jahre 1994 und S 223.000 im Jahre 1995 abdecken. Die Darlehensverträge enthielten keine Angaben über Verzinsung, Sicherheiten, Rückzahlungsverpflichtungen, Verwendungszweck, bzw., falls solche Rückzahlungsverpflichtungen getroffen wurden, wurden diese seitens der geprüften Gesellschaft nicht eingehalten. Bei den Darlehensnehmern handle es sich um 3 Gesellschafter der E GmbH. Einen Nachweis darüber, dass die erhaltenen Darlehen aus ihrem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis tatsächlich in die GmbH eingelegt worden seien, gebe es nicht. Ebenso gebe es keinerlei Verträge zwischen den Gesellschaftern und der E GmbH über die in der Gesellschaft eingelegten Gelder. Mit der Vorlage von Bestätigungen über eine Darlehenshingabe von Verwandten bzw. Bekannten der Gesellschafter bzw. Gf der geprüften Gesellschaft alleine würden die behaupteten Finanztransaktionen nicht unter Beweis gestellt. Die BP gehe daher von einem unaufgeklärten Vermögenszugang aus, sodass die Gesellschaftereinlagen den im Unternehmen der Gesellschaft erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen der Jahre 1994 und 1995 hinzuzurechnen seien. Überdies seien aufgrund der in Tz 17 Pkt 1 und 2 des BP-Berichtes festgestellten Mängel der Grundaufzeichnungen die erklärten Umsätze in allen geprüften Jahren um einen Sicherheitszuschlag iHv jeweils 10% zu erhöhen, der sohin 1993 S 169.900, 1994 S 137.800 und 1995 S 49.300 betrug.

In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Paragon-Blöcke nicht iS einer fortlaufenden Erfassung sämtlicher Einnahmen verwendet worden, sondern sozusagen als Schmierzettel, auf denen die jeweiligen Tageslosungen, aufgegliedert nach einzelnen Waren und Preisen, erfasst worden seien. Bisweilen sei es vorgekommen, dass auf Wunsch von Kunden ein Paragon für einen Einzelverkauf ausgestellt worden sei. Diese Einzelverkäufe seien jedoch summenmäßig in den täglich aufgeschriebenen Losungen miterfasst. Die von der BP festgestellten "Mehrfachlosungen" erklärten sich aus dem Umstand, dass im vorliegenden Textilienhandel relativ einheitliche Preise verlangt werden würden und daher mitunter auch gleich hohe Tageslosungen erzielt werden könnten. Bei den strittigen "Darlehen bzw. Geschenken" iHv insgesamt S 446.000 handle es sich um Privatdarlehen, die den Gesellschaftern und nicht der Gesellschaft gewährt worden seien. Nicht anzuerkennende Vereinbarungen "zwischen nahen Angehörigen und einer Gesellschaft" lägen daher nicht vor. Das FA habe auch nicht berücksichtigt, dass die Gesellschafter N. E. und Y. E. in den Jahren 1993 bis 1995 nachgewiesene Bezüge iHv S 325.000 sowie Mittelzuflüsse aus Bankkrediten iHv insgesamt S 375.000 erhalten hätten.

In der Stellungnahme der BP zur Berufung wurde entgegnet, dass das Warensortiment der geprüften Gesellschaft von Hosen, Jacken über Pullover, Blusen, Hemden bis hin zu Socken, Jogging Anzügen und Tüchern umfasse, die keineswegs einheitliche Preise aufweisen (Bandbreite zwischen S 39 und S 398). Dass die bestätigten Privatdarlehen tatsächlich geflossen seien, habe in keinem Fall nachgewiesen werden können. Was den im Jahre 1995 von einem Gesellschafter bei der BAWAG aufgenommenen Kredit anlange, gebe es keinen Nachweis, dass das Geld in die GmbH geflossen sei.

Die vorangegangene Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Berufung als unbegründet ab und begründete die Schätzungsbefugnis schon damit, als die Bw. selbst einräumte, dass Paragons, Paragondurchschriften mit Losungsaufzeichnungen sowie gesonderte Losungsaufzeichnungen weggeworfen worden seien. Die Vernichtung von Uraufzeichnungen hinsichtlich der Erlöse stelle einen formellen Mangel der Aufzeichnungen dar. Der Einwand der Bw., ohnehin sämtliche Tageseinnahmen in einem Betrag auf einem Paragon erfasst zu haben, gehe ins Leere, weil es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung widerspreche, Einnahmen zu saldieren. Auch das gehäufte Auftreten von "Mehrfachlosungen" deute auf Manipulationen der Grundaufzeichnungen und das freie Erfinden der Tageslosungen hin. Im Hinblick auf die gravierenden Buchführungsmängel erscheine ein SZ iHv 10% der erklärten Umsätze als durchaus angemessen, zumal die Bw. gegen die Höhe des SZ keine konkreten Einwendungen erhoben habe. Zu den Gesellschaftereinlagen hielten die vorgelegten Privatdarlehen einem Fremdvergleich nicht stand, weshalb ein betrieblicher Zusammenhang nicht feststellbar sei. Aus den behaupteten "Darlehen" lasse sich jedenfalls nicht zweifelsfrei ableiten, dass diese Gelder auch tatsächlich der Gesellschaft und nicht etwa einem Dritten zugute gekommen seien. Einen diesbezüglichen Nachweis sei die Bw. schuldig geblieben. Auch der von der Bw. vorgelegte Kreditvertrag der BAWAG, lautend auf einen näher bezeichneten Gesellschafter, stelle keinen Nachweis für eine betriebsbezogene Verwendung der Geldmittel dar. Da die Bw. den strittigen Vermögenszuwachs nicht habe aufklären können, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er aus nicht einbekannten Einkünften stamme. Die dadurch ausgelöste Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde habe in einer Zurechnung zu den von der E GmbH erklärten Einkünften zu bestehen, da davon auszugehen sei, dass zumindest in diesem Ausmaß Umsatzverkürzungen vorgenommen worden seien. Der Hinweis auf die Bezüge der Gesellschafter iHv insgesamt S 325.000 sei nicht zielführend, weil die Gesellschaftereinlagen wesentlich höher seien und die Bw. nicht behauptet habe, dass die Gesellschafter zur Deckung ihres Lebensunterhaltes auf die angeführten Bezüge zum Teil oder zur Gänze verzichten können.

Über diese causa erwog der VwGH wie folgt:

Gem. § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen insb. dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde bringt hinsichtlich der nicht gedeckten Einlagen vor: "die von der belangten Behörde bestätigte Zuschätzung ergebe Rohaufschläge der Jahre 1993 bis 1995 iHv 98,72%, 136,48% und 255%. Derartige Schwankungen könnten den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn sich wie im Beschwerdefall an der Zusammensetzung des Warensortiments nichts ändere, keinesfalls entsprechen. Dass es zwischen Verwandten und Freunden keine sonst im kaufmännischen Bereich üblichen Vereinbarungen gebe, sei nicht ungewöhnlich. Die vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen über Darlehensgewährungen an die Gesellschafter durch Bekannte und Verwandte, Nachweis diverser Bezüge, wie Gehälter, Karenzgeld usw. der Gesellschafter, Kreditaufnahmen der Gesellschafter) seien zu Unrecht mit der Begründung nicht als Beweismittel anerkannt worden, dass damit ein direkter Bezug zu den Gesellschaftereinlagen nicht nachvollzogen werden könne. Es treffe zu, dass ein derartiger direkter Bezug nicht bestehe. Wann die Einlagen der Gesellschafter bzw. Darlehensgewährungen der einzelnen Gesellschafter an die Gesellschaft erfolgt seien, lasse sich an Hand der Buchhaltung betrags- und datumsmäßig nachvollziehen. Ein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen den Verwandten und Freunden, die den Gesellschaftern Geldmittel zur Verfügung gestellt haben, und der Gesellschaft selbst sei nie behauptet worden. Mit den vorgelegten Unterlagen wäre vielmehr dokumentiert worden, dass die Gesellschafter über ausreichende Mittel verfügt hätten, um bei Bedarf der Gesellschaft Einlagen bzw. Darlehen zur Verfügung zu stellen. Man könne nicht von einem ungeklärten Vermögenszuwachs sprechen, wenn die Gesellschafter über ausreichende Mittel für deren Einlagen verfügt hätten". Bei der Frage, ob Gesellschaftereinlagen tatsächlich wie behauptet geleistet wurden oder die buchhalterische Darstellung von Gesellschaftereinlagen in Wahrheit dazu gedient hat, Umsatzverkürzungen (und dadurch offenbar aufgetretene Kassafehlbeträge) zu verdecken, handelt es sich lt. VwGH um eine von der belangten Behörde auf der Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, indem sie den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (). Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen, Gesellschaftereinlagen lägen nicht vor, auf den Umstand gestützt, dass die Gesellschafter auf Grund fehlender eigener Mittel gar nicht in der Lage gewesen wären, die behaupteten Einlagen zu leisten. Die Zurechnung der von den Gesellschaftern erklärter Weise getätigten Einlagen zu den im Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen aus dem Grunde ungeklärter Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel setzt voraus, dass die den einzelnen Gesellschaftern zur Verfügung stehenden Mittel und die von den einzelnen Gesellschaftern jeweils geleisteten Einlagen in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt werden. Im Beschwerdefall wurde weder die eine, noch die andere Feststellung getroffen. Auch wenn die von der Bf. vorgelegten Bestätigungen über den Erhalt von Privatdarlehen der Gesellschafter als von nur geringer Beweiskraft beurteilt werden durften, war die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit dem sonstigen Vorbringen nicht enthoben. Warum etwa die bei der Bank aufgenommenen Fremdmittel dem Gesellschafter nicht zur Leistung von Gesellschaftereinlagen zur Verfügung gestanden sein sollen, zeigt der angefochtene Bescheid nicht hinreichend auf. Die Annahme, dass die unstrittigen Gesellschafterbezüge nur für die Deckung des Lebensunterhaltes ausgereicht hätten, entzieht sich mangels Feststellungen darüber, welchen Lebensbedarf die belangte Behörde aus welchen Gründen als zutreffend erachtet hat, der Schlüssigkeitsprüfung. Verfügten die Gesellschafter aber - wenn auch nur teilweise - über entsprechende Mittel, dann war die Herkunft der Mittel für die getätigten Einlagen insoweit nicht ungeklärt. Da die belangte Behörde das Vorliegen von Gesellschaftereinlagen entscheidend aus dem Grunde der ungeklärten Mittelherkunft (auf Seiten der Gesellschafter) als nicht erwiesen angenommen hat, erweist sich der aufgezeigte Begründungsmangel - so der VwGH - als wesentlich.

Im ha. Vorhalt vom wurden der Bw. die aktenkundigen Verluste der im Jahre 1990 gegründeten GmbH wie folgt vor Augen geführt:


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1990, S
1991, S
1992, S
1993, S
1994, S
1995, S
EaG lt. KSt-Bescheide (erklärt)
-39.419
-333.876
-240.829
-356.346 (-254.406
-871.931 (-404.141
-665.712 (-437.736

Aus der Sicht des UFS sei es vollkommen unglaubwürdig, in eine GmbH, die nur Verluste erzielt und aufgrunddessen schon insolvent sein müsste, Einlagen zu tätigen, umso mehr, wenn das aus der GmbH für die Gesellschafter erzielbare Einkommen minimalst ist und schon für den Unterhalt eines Einzelnen nicht ausreicht. Diese Zahlen erscheinen daher nur dann plausibel, wenn nicht alle Umsätze und Einkünfte der GmbH erklärt wurden, sohin Schwarzeinnahmen vorhanden waren, die einerseits für die erfolgten Einlagen verwendet wurden und andererseits der Lebensunterhalt der Gesellschafter einschließlich Kinder damit gedeckt war.

Nach diesem Vorhalt kam es zu einem Erörterungstermin, bei welchem das verfügbare Einkommen unter Vorlage von Mietvertrag, Gehaltsbestätigungen, Krankenkassaauszügen und dem Kreditvertrag der Bw. wie folgt festgestellt wurde. Dabei wurde stets die sehr bescheidene Lebensführung der Familie E. beteuert, die in einer kleinen Mietwohnung wohnt, wobei Frau N. E. 1995 ihr drittes Kind zur Welt bekam und dabei auch sämtliche sozialen Transferleistungen, die es hiezu gibt, unter Ausnutzung diverser Gestaltungsmöglichkeiten (zB Gehaltserhöhung 1994) optimal genutzt wurden:


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1992, S
1993, S
1994, S
1995, S
EansA des Y.E. aus der E. GmbH
36.652
13.597
42.756
35.215
EaVuV
50.000
60.000
70.000
80.000
GF-Bezug N.E. Sonderzahlung, Wochengeld
80.000
80.000
30.000 115.500 20.000 54.180
71.744 54.180
Transfereinkünfte N. E.
5.847
52.455
Kredit
175.000
Verfügbares Familieneinkommen
166.652
328.597
338.283
293.594
Miete
-13.000
-13.000
-13.000
-13.000
Strom/Kohle
-6.000
-6.000
-6.000
-6.000
Kfz
-18.000
-18.000
-18.000
-18.000
Kreditrückzahlung
-33.900
-67.800
-67.800
Sonst. Aufwand
-40.000
-40.000
-40.000
-40.000
Verfügbares Einkommen
89.652
217.697
193.483
148.794

Das für die Finanzierung der strittigen Einlagen verfügbare Einkommen ergibt sohin zusammen S 649.626, womit die Herkunft ca. der Hälfte der von der BP nicht gedeckten Einlagen nachgewiesen wurde. Die steuerliche Vertreterin zog den strittigen Sicherheitszuschlag insoweit außer Streit, soferne nur mehr die Hälfte der von der BP festgestellten, nicht gedeckten Einlagen zum Ansatz kommen (Niederschrift vom , UFS-Akt). Die Vertreter des Finanzamtes erklärten sich mit diesem Lösungsansatz für einverstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum strittigen Sicherheitszuschlag wird auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, RV/35-06/09/2001 vom und auf das VwGH Erkenntnis vom , 2001/13/0132 verwiesen, welches insoweit keinen Anlass fand, diese Berufungsentscheidung, was den Sicherheitszuschlag anbelangt, aufzuheben. Konkret führt der VwGH hiezu aus: "Mit der unstrittigen Vernichtung der Grundbelege über die erzielten Einnahmen (Paragons und Paragondurchschriften) lag zweifellos ein formeller Mangel vor, der auch geeignet war, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. Die Schätzungsbefugnis wird in der Beschwerde damit zu Recht nicht bestritten. Bekämpft wird bei verständiger Betrachtung der Beschwerde die Höhe der Zuschätzung".

Indem der strittige Sicherheitszuschlag nunmehr im fortgesetzten Verfahren zur Gänze außer Streit gestellt wurde, ist auch dessen Höhe kein Streitgegenstand mehr. Daraus ergibt sich auch die Abweisung der strittigen Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993, zumal in diesem Prüfungs- und Streitjahr ausschließlich der Sicherheitszuschlag berufungsgegenständlich war.

Die weiteren Ausführungen des VwGH beziehen sich in der Folge auf die nicht gedeckten Einlagen. Auch diesbezüglich sah der VwGH weitgehend keinen Anlass, die gegenständliche Berufungsentscheidung aufzuheben, was etwa die Frage der festgestellten Rohaufschläge und die Unglaubwürdigkeit der bestätigten Privatdarlehen anbelangt, indem der VwGH im Erkenntnis festhielt: "Auch wenn die von der Bf. vorgelegten Bestätigungen über den Erhalt von Privatdarlehen der Gesellschafter als von nur geringer Beweiskraft beurteilt werden durften"....

Der als Begründungsmangel bezeichnete Verfahrensmangel wurde vom VwGH hinsichtlich zweier Sachverhaltselemente konkretisiert, nämlich

1.) warum die bei der Bank aufgenommenen Fremdmittel lt der aufgehobenen Berufungsentscheidung dem Gesellschafter nicht zur Leistung von Gesellschaftereinlagen zur Verfügung gestanden sein sollen und

2.) warum die unstrittigen Gesellschafterbezüge nur für die Deckung des Lebensunterhaltes ausgereicht hätten; mangels Feststellungen darüber, welchen Lebensbedarf die belangte Behörde aus welchen Gründen als zutreffend erachtet hat, hält der Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.

Hinsichtlich dieser beiden konkret aufgezeigten Mängel wurde mit oben angeführter Niederschrift eine Streitbeilegung erwirkt, wobei festgestellt werden konnte, dass nach Einbeziehung der Löhne und GF-Bezüge von N. E. und den nicht unbeträchtlichen sozialen Transferleistungen - auch iZm der Geburt des dritten Kindes 1995 - ein verfügbares Einkommen von S 649.626 vorhanden war, mit welchem zumindest die Hälfte der strittigen Einlagen finanziert werden konnte. Dies ist auch insoweit als Neuerung anzusehen, zumal im bisherigen Verfahren nur das steuerliche Einkommen, nicht jedoch auch das steuerfreie Einkommen, insb. aufgrund sozialer Transferleistungen, vollständig ermittelt wurde. Das Vorbringen über den Lebensaufwand der Familie erschien dem UFS auch glaubwürdig, zumal die Familie in einer kleinen 2 Zimmerwohnung genügsam lebt. Hinsichtlich der ungedeckt verbliebenen Einlage ist jedoch folgendes, schon im ha. Vorhalt artikulierte Argument nicht widerlegt worden: "Werden Einlagen in eine GmbH getätigt, die bisher nur Verluste erzielte und aufgrunddessen schon insolvent sein müsste, ist mangels entsprechender anderwärtiger Einkünfte der Gesellschafter der Schluss gerechtfertigt, dass nicht alle steuerpflichtigen Vorgänge erklärt wurden, sohin Schwarzeinnahmen vorhanden waren, die für die erfolgten Einlagen verwendet wurden". Ein weiteres Eingehen auf diesen Berufungspunkt erscheint entbehrlich, da die Hälfte der festgestellten, nicht gedeckten Einlagen ohnehin außer Streit gestellt wurden und auch das Finanzamt mit dieser Lösung einverstanden ist.

Neuermittlung der Besteuerungsgrundlagen:


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Umsatzsteuer
1994, öS
1995, öS
Umsatz lt. Erklärung
1.378.023,35
493.319,70
10% Sicherheitszuschlag, wie bisher
137.800,00
49.300,00
Gesellschaftereinlagen, 50% der bisherigen Zurechnung
365.476,00
187.042,00
Umsatz lt. UFS
1.881.299,35
729.661,70


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Körperschaftsteuer
1994, öS
1995, öS
Umsatzerhöhung netto, Gesellschaftereinlage Sicherheitszuschlag wie bisher
365.476,00137.800,00 503.276,00
187.042,0049.300,00 236.342,00
Umsatzsteuer
100.655,20
47.268,40
Umsatzerhöhung brutto
603.931,20
283.610,40
Kapitalertragsteuer; 33,3333%
201.310,00
94.536,70
Verdeckte Ausschüttung gerundet
805.241,00
378.147,00
Mehr-Weniger Rechnung
Erklärter Verlust
-404.141,43
-437.736,40
Umsatzsteuerpassivierung
-100.655,20
-47.268,40
Kapitalertragsteuerpassivierung
-201.310,00
-94.536,70
Bilanzverlust
-706.106,63
-579.541,50
Verdeckte Ausschüttungen
+805.241,00
+378.147,00
Sonstige nichtabzugsfägige Steuern
+15.000,00
+15.000,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
114.134,37
-186.394,50

Beilagen: 4 Berechnungsblätter in öS, 4 Berechnungsblätter in €.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Außer Streit gestellter Sicherheitszuschlag
nicht gedeckte Einlagen
Ermittlung des verfügbaren Familieneinkommens
Einbeziehung sozialer Transferleistungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at