Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 03.10.2003, RV/3374-W/02

Steuerpflicht eines Altersversorgungszuschusses und einer Ehrenpension der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3374-W/02-RS1
gilt auch für zusätzlich zum Altersversorgungszuschuss ausbezahlte Ehrenpension eines Gründungsmitglieds bzw. Funktionärs der V.A.M
Folgerechtssätze
RV/3374-W/02-RS1
wie RV/3925-W/02-RS1
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall die Steuerpflicht eines sog. “Altersversorgungszuschusses” aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.). Mit Erkenntnis vom , 90/14/0093, hat der VwGH die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche. Da die Mittel der Verwertungsgesellschaft aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw. stammen, resultieren, kann nichts anderes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder im Beisein der Schriftführerin am über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Roland Dolezal, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001,nach in Wien III., Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag der Partei durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung,

a) entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

b) beschlossen:

Die Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt, da die Berufung zurückgenommen wurde.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 1998 neben seiner Pension aus der gewerblichen Sozialversicherung einen Altersversorgungszuschuss in Höhe von S 233.520,00 sowie eine Ehrenpension in Höhe von S 93.408,00 aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der staatlich genehmigten Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.). Des weiteren erhielt er einen Zuschuss zu Krankenversicherungsprämien in Höhe von S 25.000,00.

In der Einkommensteuererklärung 1998 wies er zwar den Alterversorgungszuschuss als sonstige Einkünfte aus, hinsichtlich der Ehrenpension führte er jedoch aus, dass diese in Anerkennung von Verdiensten um die V.A.M. gewährt worden sei, demnach diesbezüglich kein Leistungsaustausch und auch keine Steuerpflicht vorliege. Der Zuschuss zur Krankenversicherung sei im nachhinein in Form eines Einmalbetrages bezahlt worden. Mangels Rentenform und mangels eines Leistungsaustausches würden keine sonstigen Einkünfte vorliegen. Der Zuschuss sei daher von den Sonderausgaben abgezogen worden.

Das zuständige Finanzamt (FA) folgte den Ausführungen des Bw. nicht, sondern setzte mit Einkommensteuerbescheid 1998 die Ehrenpension und den Krankenversicherungszuschuss als sonstige Einkünfte an und verwies in der Begründung auf den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom betreffend Einkommensteuer 1997.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung begehrte der Bw. die Steuerfreiheit sowohl der Ehrenpension als auch des Altersversorgungszuschusses. Das FA verweise in der Begründung auf den Aufhebungsbescheid vom betreffend die Einkommensteuer 1997. Der Sachverhalt werde in diesem Bescheid unrichtig dargestellt.

Der Altersversorgungszuschuss sei nicht steuerpflichtig, da der Bw. anlässlich der Aufgabe seines Gewerbebetriebes im Jahr 1993 sämtliche Filmrechte übertragen habe. Durch die Aufgabe der Filmrechte sei er seit Anfang 1993 auch nicht mehr Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M., sondern lediglich bloßes Mitglied. Die Zuerkennung des Altersversorgungszuschusses sei im September 1993 erfolgt, zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw. bereits nur noch Mitglied gewesen sei. Als Mitglied ohne Wahrnehmungsberechtigung bestehe kein Leistungsaustausch zwischen der V.A.M. und dem Bw., wodurch sich auch keine Steuerpflicht ableiten lasse.

Auf diesen Altersversorgungszuschuss bestehe kein Rechtsanspruch und eine Auszahlung könne jederzeit vom Vorstand verändert und ohne Begründung eingestellt werden. Eine Reduktion sei auch tatsächlich ab erfolgt.

Die Ehrenpension werde in Anerkennung von Verdiensten um die V.A.M. gewährt. Es bestehe ebenfalls kein Leistungsaustausch, weshalb auch keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen würden.

Die V.A.M. hebe Fernsehfilm- und Kabelvergütungsansprüche ein. Der Bw. sei fast ausschließlich mit Filmaufträgen befasst gewesen, die nicht der V.A.M. zugeordnet werden könnten, da es nur zu wenigen Ausstrahlungen gekommen sei.

Die Freiwilligkeit sowohl im Fall des Altersversorgungszuschusses als auch im Fall der Ehrenpension ergebe sich aus den SKE-Richtlinien der V.A.M. (insbesondere Allgemeiner Teil, Punkt 1.1., sowie Soziale Zuschüsse Punkt 1.1.). Da diese Bezüge freiwillig bezahlt werden, seien sie im Sinne des Erkenntnisses des VwGH (, 93/14/0023) gemäß § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 nicht steuerpflichtig.

In der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 führte er noch an, dass der Altersversorgungszuschuss und die Ehrenpension ab dem Jahr 1999 von S 326.928,00 auf S 280.224,00 gekürzt worden seien. Da diesbezüglich keine Steuerpflicht bestünde, werde ersucht die Vorauszahlungen mit Null festzusetzen.

Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw. die Anfrage einer Steuerberatungskanzlei an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die zugehörige Anfragebeantwortung vom und führte aus, dass aus dieser hervorgehe, dass die ehrenhalber zuerkannten Altersversorgungszuschüsse nicht der Einkommensteuer unterliegen.

In diesem Anfrageschreiben wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen für die von den Verwertungsgesellschaften gewährten Altersversorgungszuschüsse und Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom (95/13/0034) und vom (93/14/0023) sowie auf eine Anfragebeantwortung des BMF aus dem Jahr 1988 hinsichtlich der ehrenhalber zuerkannten Zuschüsse folgende Rechtsansicht dargelegt und das BMF um Bestätigung derselben ersucht:

"Auf den Altersversorgungszuschuss ehrenhalber, siehe oben Punkt 2, für Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um die Verwertungsgesellschaft erworben haben, und nicht aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit den Altersversorgungszuschuss zuerkannt bekamen, ist unseres Erachtens das VwGH Erkenntnis vom anzuwenden. Demgemäß fällt die Zuwendung unter keinen Steuertatbestand des Einkommensteuergesetzes. Aufgrund der Freiwilligkeit der gewährten Zuschüsse liegt auch kein Steuertatbestand gemäß § 29 Z 1 EStG vor. Der Altersversorgungszuschuss ehrenhalber ist demnach analog als freiwillige Rente zu qualifizieren und steuerfrei zu belassen."

Der Anfragebeantwortung des ist Folgendes zu entnehmen:

"Der in der Anfrage dargelegten Rechtsansicht kann nur hinsichtlich der ehrenhalber zuerkannten Altersversorgungszuschüsse zugestimmt werden.

Die nicht ehrenhalber zuerkannten Altersversorgungszuschüsse sind vergleichbar mit den seitens einer Verwertungsgesellschaft gewährten Zuwendungen, die nach dem VwGH-Erk , 95/13/0034, einkommensteuerpflichtig sind. Auch die Altersversorgungszuschüsse stehen im engen Zusammenhang mit einer (ehemaligen) betrieblichen Tätigkeit. Diese Einkünfte sind dem § 32 Z 2 EStG iVm der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen."

In der am über Antrag der Partei, in Wien III, Vordere Zollamtstraße 7, abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt, dass er hinsichtlich des Altersversorgungszuschusses die Sichtweise des Finanzamtes nur mit Einschränkungen teile, aber zur Kenntnis nehme. Hinsichtlich der Ehrenpension vertrete er die Auffassung, dass diese auf einem rein freiwilligen Beschluss des Vorstandes der V.A.M. bzw. der SKE beruhe. Der Bw. habe dafür keinerlei Gegenleistung erbracht, vielmehr sei ihm die Ehrenpension aufgrund seiner großen Verdienste für den Berufsstand und nicht so sehr wegen seiner Verdienste für die V.A.M. zuerkannt worden. Seines Wissens gebe es auch Empfänger von Ehrenpensionen, die nie eine Funktion im Rahmen der V.A.M. ausgeübt hätten.

Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass es auf die Qualität der Leistung ankomme. Das Finanzamt sehe die gewährte Pension in dem vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom (93/14/0023) angesprochenen Leistungszusammenhang. Es genüge, wenn die Pension für Verdienste für die V.A.M. gewährt werde, darüber hinaus sei der Bw. auch noch Vorsitzender des SKE-Ausschusses gewesen, so dass von einer Freiwilligkeit keine Rede sein könne.

Der steuerliche Vertreter wendete ein, dass auch die Ehrenpension, die der Bundespräsident im vorangeführten Erkenntnis dem Schriftsteller gewährt habe, auf Grund einer qualitativen Leistung zugesprochen worden sei. Bei der Ehrenpension gehe es ausschließlich darum, dass diese wegen der Verdienste um den Berufsstand zugesprochen worden sei. Sowohl beim Altersversorgungszuschuss als auch bei der Ehrenpension handle es sich um freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die V.A.M. vom Gesetz verpflichtet sei, Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke zu schaffen und die in diesen Fonds eingezahlten Gelder zur Verteilung zu bringen. Es werde um Stattgabe der Berufung im Punkt Ehrenpension ersucht.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 werde zurückgezogen.

Der Senat hat erwogen:

Der Bw. war bis als Filmproduzent gewerblich tätig und bezieht seit eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft. Gleichzeitig wurden ihm aufgrund der "Richtlinien zur Verwaltung der sozialen und kulturellen Einrichtungen der V.A.M." ab ein monatlich auszuzahlender Altersversorgungszuschuss sowie eine ebenfalls monatlich auszuzahlende Ehrenpension gewährt. Diese Einkünfte waren in den Jahren vor 1998 als sonstige Einkünfte versteuert worden.

Im Juli 1999 hatte der Bw. einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1997 gestellt, in dem er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0023 die Steuerfreiheit des Altersversorgungszuschusses und der Ehrenpension begehrte.

Diese Eingabe wurde zum Anlass einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung genommen. Auf Vorhalt übermittelte der Bw. im Zusammenhang mit der hier interessierenden Thematik Folgendes:

  • Seinen Antrag an den SKE-Ausschuss der V.A.M. vom auf Zuerkennung eines Altersversorgungszuschusses.

  • Die Richtlinien zur Verwaltung der sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE) der V.A.M. i. d. F. d. B. des Vorstandes der V.A.M. vom .

  • Zu seinen Rechtsbeziehungen zur V.A.M. führte er ergänzend aus:

Als Filmproduzent sei er nach wie vor Mitglied und Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M.. Darüber hinaus sei er Mitbegründer und Vorstandsmitglied der V.A.M. und weiters Vorsitzender des SKE-Ausschusses gewesen.

Mit Bescheid vom hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Einkommensteuerbescheid 1997 von Amts wegen auf, allerdings nicht aufgrund der Anregung des Bw., sondern aufgrund von Mängeln (unrichtiger Ansatz der Höhe der Zuwendungen, zu Unrecht geltend gemachte Werbungskosten), die bei der Bescheidüberprüfung festgestellt worden waren.

Hinsichtlich der Zuwendungen seitens der V.A.M. vertrat die Finanzlandesdirektion die Ansicht, dass zwischen diesen und dem vom VwGH im zitierten Erkenntnis rechtlich überprüften und als freiwillige Zuwendung gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 zu behandelnden Versorgungsgenuss ein wesentlicher Unterschied bestehe. Während für die Erlangung des o. a. Versorgungsgenusses kein direkter Zusammenhang mit einer Leistung des Anspruchsberechtigten dem Zuwendenden gegenüber vorausgesetzt werde (lediglich eine Entschließung des Bundespräsidenten, diesen zu gewähren, lag vor), bestehe für die Zuwendungen seitens der V.A.M. sehr wohl ein Leistungszusammenhang. Denn nur als deren "Wahrnehmungsberechtigter" werde bei Zutreffen sonstiger Anspruchsvoraussetzungen ein Altersversorgungszuschuss geleistet (Abschnitt II, Punkt 1 der Richtlinien). Aufgrund der intensiven Beziehungen des Bw. zur V.A.M. (Mitbegründer, ehemaliger Vorstand und Vorsitzender des SKE-Ausschusses) sei sichtlich auch die Ehrenpension gewährt worden, sodass ein Leistungszusammenhang zum Zuwendenden - im Gegensatz zum vom VwGH geprüften Fall - auf jeden Fall bestand. Es seien somit wiederkehrende Bezüge erzielt worden, die, da sie nicht unter eine andere Einkunftsart subsumierbar seien, zu Recht als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Abs. 1, erster Satz EStG 1988 zu erfassen waren.

Laut Internet-Information (www.ocg.at und www.vam.cc) ist die V.A.M. ein Verein zur Wahrung der Urheber-/Leistungsschutzrechte der Filmproduzenten u. a. lt. Urheberrechts-Gesetz-Novelle 1980, 1986, 1993. Die V. A. M. übernimmt die Wahrung der dem Produzenten zustehenden Rechte bezüglich der Kabelweiterleitung von TV-Sendungen und die Leerkassettenvergütung, sowie die Rechte für Vermieten und Verleihen und sorgt für die Verteilung der dafür erzielten Vergütungen. Sie vertritt für diesen Bereich in Österreich die ihr durch Wahrnehmungsverträge übertragenen Rechte der Filmproduzenten der ganzen Welt.

Die Statuten des Vereines "V.A.M., VERWERTUNGSESELLSCHAFT FÜR AUDIOVISUELLE MEDIEN" in der Fassung des Beschlusses der 21. ordentlichen Mitgliederversammlung vom lauten in den Punkten 1 bis 2:

"1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

1.1. Der Verein führt den Namen "V.A.M., Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien" und ist eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft (Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom , Zu 24325/17/IV/43/86; zuletzt ergänzt/geändert mit

Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom , GZ 11.122/15-II/1/96).

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit zum überwiegenden Teil auf das österreichische Bundesgebiet.

1.4. Die Errichtung von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist zulässig

2. Zweck

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die nach dem Urheberrechtsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung sowie gegenwärtigen oder künftigen internationalen Verträgen den in- und ausländischen Berechtigten an Filmwerken (Laufbildern, Lichtbildern, (audio)visuellen Produktionen aller Art) zustehenden Rechten (Ausschließungsrechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche) unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verw.Ges.G (in Verbindung mit der UrhG Nov 1980) treuhändig (im eigenen Namen, aber im Interesse der Berechtigten) im In- und Ausland nutzbar bzw. geltend zu machen (wahrzunehmen). Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich insbesondere auf Rechte/Ansprüche, die kraft Gesetzes oder aus sonstigen Gründen nur durch eine Verwertungsgesellschaft (kollektiv) geltend gemacht (wahrgenommen) werden können.

2.2. Der Verein verfolgt weiters den Zweck der Förderung und Wahrnehmung der künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen aller an der Herstellung und Nutzung von visuellen und audiovisuellen Produktionen beteiligten Personen.

2.3. Zum Vereinszweck gehört insbesondere auch die Schaffung von sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen gemäß Art. II., Abs. 6. UrhG. Nov 1980 idF. Nov 1986."

Die Rechtsgrundlage für die Schaffung von sozialen und kulturellen Einrichtungen wird durch Art. II UrhG Nov. 1980 idF BGBl 375/1986 geschaffen; dieser lautet:

"Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.

(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

2. im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.

(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.

(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.

...

(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.

(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1 a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige

a) sozialen Zwecken und

b) kulturellen Zwecken

dienende Einrichtungen schaffen.

Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen."

Somit besteht für die V. A. M. eine Verpflichtung zur Schaffung derartiger Einrichtungen, wobei als Begünstigte hieraus nur Bezugsberechtigte und deren Angehörige in Betracht kommen.

Den Richtlinien zur Verwaltung der sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE) der V.A.M. i.d.F.d.B. des Vorstandes der V.A.M. vom - Absatz I. Allgemeines - ist unter Punkt 4. 2. Folgendes zu entnehmen:

" Grundsätzlich können Zahlungen nur an natürliche und juristische Personen erbracht werden, deren Wohnsitz/Unternehmenssitz in Österreich liegt, die eine zumindest zwölfjährige, der Antragstellung unmittelbar vorangehende, ununterbrochene Tätigkeit im Bereich des Filmschaffens nachweisen können, diese überwiegend in Österreich ausüben bzw. ausgeübt haben und die weiters seit zwölf Jahren oder mindestens seit 1982, ohne Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der V.A.M. sind sowie vor Gewährung einer Leistung aus den SKE bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz)Verteilung der V.A.M. Zahlungen erhalten haben."

Gemäß Absatz II. Soziale Einrichtungen, Punkt 1.1. kann Wahrnehmungsberechtigten, die das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr vollendet haben, ein Altersversorgungszuschuss gewährt werden, sofern der Antragsteller bereits eine Pension von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft erhält.

Nach Punkt 1.3. erlischt der Anspruch auf Gewährung von Altersversorgungszuschüssen automatisch durch die Beendigung der Zugehörigkeit des Altersversorgungszuschussempfängers als Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M..

Punkt 2. Ehrenpension lautet: " Über Beschluss des Vorstandes können (zeitlich unbegrenzt) monatlich zu zahlende Ehrenpensionen zuerkannt werden, wobei die Höhe pro Monat einen Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten soll.

Der Bw. stützt die Steuerfreiheit des Altersversorgungszuschusses und der Ehrenpension vor allem auf das Erkenntnis des , in dem dieser folgende Aussage trifft:

"Der Gerichtshof teilt aber auch die "der Vollständigkeit halber" erwähnte Ansicht der belangten Behörde nicht, daß der außerordentliche Versorgungsgenuß als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 mangels Freiwilligkeit steuerpflichtig wäre. Zu Recht stützt sich die belangte Behörde zunächst zur Frage nach dem Charakter von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 auf Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Aufl, 418 (vgl auch 4. Aufl, 505), wonach wiederkehrende Bezüge, die als sonstige Einkünfte mit der Rechtsfolge des § 29 verknüpft werden sollen, voraussetzten, daß die einzelnen Leistungen auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund und einen einmaligen Entschluß des Zuwendenden zurückgehen. Die belangte Behörde stellt auch nicht in Abrede, daß die Zuerkennung der Ehrenpension im Beschwerdefall im Entscheidungsprozeß freiwillig und nicht als adäquate Gegenleistung für eine allfällige Leistung des Rentenempfängers erfolgt sei. In der Folge, dh nach erfolgter Entscheidung (des Bundespräsidenten), seien die Bezüge aber nicht mehr freiwillig, sondern einer Verpflichtung entsprechend gezahlt worden. Geht man aber nun davon aus, daß wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund und einem einmaligen Entschluß des Zuwendenden beruhen müssen, so muß es - um von freiwillig gewährten wiederkehrenden Bezügen sprechen zu können - genügen, daß der ihnen zugrunde liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluß beruht, weil andernfalls wiederkehrende Bezüge nach erfolgtem Entschluß niemals als freiwillig beurteilt werden könnten, die gesetzliche Bestimmung des § 29 Z 1 EStG 1988, wonach wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig gewährt werden, nicht steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich hätte. Der Gerichtshof teilt dementsprechend - vorausgesetzt, daß auch kein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht - die Ansicht von Stoll, aaO, 445, daß selbst Bezüge, die sich auf eine besondere - freiwillige - Vereinbarung gründen, nicht auf eine Verpflichtung, sondern letztlich den freiwilligen Entschluß des Zuwendenden zurückzuführen sind und daher als freiwillige Rente gelten, obwohl die einzelnen Teilleistungen im Hinblick auf die (bereits) erfolgte Vereinbarung nicht (mehr) freiwillig erbracht werden.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof jedoch im Erkenntnis vom , 90/14/0093, die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche. Das erkennbare Ziel der Gewährung einer Treueprämie sei es, treue ehemalige Vertragsärzte für deren Tätigkeit weiter zu entschädigen und zwar für Leistungen, die sie während des Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die Treueprämie stelle sich daher als (weitere) Gegenleistung für Leistungen der Ärzteschaft im Rahmen des Gesamtvertrages dar und habe dessen Aufrechterhaltung zumindest gefördert.

Auch im Erkenntnis vom , 95/13/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die einem pensionierten Schriftsteller aus dem Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft "Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. GenmbH" zugeflossenen Zuwendungen, in einem kausalen Zusammenhang mit der schriftstellerischen Tätigkeit geleistet wurden und diesfalls als Einkünfte aus einer (ehemaligen) betrieblichen Tätigkeit steuerpflichtig seien.

Von dieser Ansicht ist der VwGH auch im oben zitierten Erkenntnis vom nicht abgegangen, wenn er die Fälle, in denen ein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht, als von der Steuerpflicht umfasst ansieht.

Nichts anderes kann für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. Die Mittel der V.A.M., die zum Teil auch die SKE gespeist haben, resultieren aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die von den Mitgliedern bzw. Wahrnehmungsberechtigten und damit auch vom Bw. erbracht wurden. Als Bezieher der "SKE-Leistungen" kommen nur Wahrnehmungsberechtigte und deren Angehörige in Betracht. Hinzuweisen ist insbesondere auf Punkt 4. 2. der SKE-Richtlinien, wonach Zahlungen grundsätzlich nur an Personen erbracht werden können, die seit mindestens 12 Jahren ohne Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der V.A.M. waren, sowie bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz-)Verteilung der V.A.M. Zahlungen erhalten haben.

Es ist folglich davon auszugehen, dass den Zuwendungen eine gleichwertige Leistung des Empfängers gegenübersteht und daher jedenfalls keine freiwilligen Leistungen vorliegen. Dies gilt, in Anbetracht der zusätzlichen Leistungen, die der Bw. als Mitbegründer, ehemaliger Vorstand und Vorsitzender des SKE-Ausschusses für die V.A.M. erbracht hat, insbesondere auch für die Ehrenpension. Auch der Einwand, dass die Ehrenpension wegen der Verdienste des Bw. für den Berufsstand zugesprochen worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei der V.A.M. handelt es sich um einen Interessensverein zur Förderung und Wahrnehmung der künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen der Filmproduzenten. Ein "Einsetzen" für den Berufsstand entspricht dem Vereinszweck, sodass auch diesbezüglich ein Leistungszusammenhang gegeben ist.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.

Wien,

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Altersversorgungszuschuss
Ehrenpension
Renten
freiwillige Zuwendung
Gegenleistung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at