Berufsausbildung eines erheblich Behinderten
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RV/1309-W/03-RS1 | Die Tätigkeit in der sog. “Jobfabrik”, die eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt durch das Anbieten von mehreren Berufen bezweckt, kann bei Behinderten eine Berufsausbildung darstellen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Abweisung der Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw., geb. am , auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2003 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährliche Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie in Berufsausbildung stehen.
Da das von Ihnen besuchte Arbeitstraining keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstellt, war Ihr Antrag abzuweisen."
Mit Schreiben vom erhob der Bw gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Sie schreiben in Ihrer Begründung der Abweisung, dass das von mir besuchte Projekt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.
Meines Erachtens ist jedoch die Interpretation des Wortes "Ausbildung", vor allem im Zusammenhang mit meiner Behinderung etwas weiter auszulegen, da es aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich war bereits eine Ausbildung für einen bestimmten Beruf aufzunehmen. Derzeit wird eben versucht herauszufinden, welchen Beruf ich an ehesten erlernen bzw. welche Arbeitsstelle ich bekommen könnte.
In dieser von mir besuchten Qualifizierungsmaßnahme (Volkshilfe, Beschäftigungsinitiative "Jobfabrik") wird ausdrücklich die Vorbereitung (= Aus- und Fortbildung) von Behinderten auf einen beruflichen Einstieg in den offenen Arbeitsmarkt durchgeführt. Da es aufgrund meiner Behinderung nicht möglich war einen Lehrstellenplatz nach Beendigung meiner Schullaufbahn zu bekommen, musste ich auf die Möglichkeiten, die durch die Zusammenarbeit von AMS und Bundessozialamt geschaffen wurden, zurückgreifen.
Im Rahmen dieser Maßnahme werden auf verschiedenen Arbeitsplätzen sowohl theoretische Grundlagen (teilweise Berufsschulniveau) als auch praktische Fähigkeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Berufsbildern (z.B.: Systemgastronomie, Malerei, Bodenverlegung, Renovierung, Büroangestellte/Kommunikation) geschult.
Diese Maßnahmen sollen mir die Möglichkeit verschaffen auch auf dem offenen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz suchen zu können und insofern müsste mir derzeit noch die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund des § 2/1/h und des § 8/5 zustehen.
Es wurde auch bereits eine Begutachtung über meinen Anspruch auf erhöhte FB beim Bundessozialamt (am durch Dr. S.) durchgeführt..."
Das fachärztliche Sachverständigengutachten lautet wie folgt:
"Anamnese:
ASO, Kommunikation/Computer - HS absolviert, laut. Betreuer Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, aggressiv
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Risperdal
Untersuchungsbefund:
Extremitäten: seitengleich, Reflexe lebhaft, Frontalzeichenanged.
Status psychicus/Entwicklungsstand:
spricht fließend - viel, erzählt gut - soll an einen richtigen Arbeitsplatz vermittelt werden.
Relevante vorgelegte Befunde:
2002-01-06 FA-Befund, IQ 84 - psychotische Störung
2003-01-28 Pflegegeldbescheid
Intell.-Störung
Diagnose:
Psychomentale Retardierung mit psychot. Komp.
Richtsatzposition: 579 Gdb: 050 % ICD: F79.0
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vh voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-05-14 von S.W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie"
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO. Die Berufung wurde abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf an einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Es wurde bewusst der Begriff "Berufsausbildung" anstatt "Ausbildung" verwendet. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Als Berufsausbildung ist grundsätzlich eine zielstrebige Teilnahme an einem geregelten Ausbildungsverhältnis zu verstehen, dessen Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes stellt für sich allein keine Berufsausbildung dar. Auch wenn der Begriff "Ausbildung" im Zusammenhang mit einer Behinderung des Auszubildenden weiter ausgelegt wird, so müssen doch grundlegende Kriterien einer Berufsausbildung, wie ein genau umrissenes Berufsbild, ein zur Praxis begleitender Unterricht, eine festgelegte Ausbildungsdauer bzw. das Ablegen von Prüfungen, erfüllt werden. Im Falle des Arbeitstrainings im Rahmen der "Jobfabrik" sind jedoch die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Berufsausbildung nicht gegeben. Eine Zuerkennung der Beihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und des Erhöhungsbetrages auf Grund Ihrer 50%igen Behinderung gem. § 8 FLAG kann daher nicht erfolgen."
Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und führte begründend aus:
"Ich möchte nochmals ausdrücklich festhalten, dass die von mir besuchte Maßnahme durchaus als Ausbildungsverhältnis zu betrachten ist, wenn auch nicht für einen bestimmten Beruf. Wie ich bereits in meiner Berufung festgehalten habe, werden in der Jobfabrik mehrere Berufsbilder vermittelt, da eine Zuordnung der Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zu einem bestimmten Berufsbild von vornherein aufgrund der jeweiligen Defizite meist nicht möglich ist.
Grundsätzlich durchläuft jeder Teilnehmer (so auch ich) sehr wohl zielorientiert jeden einzelnen der Berufe für eine Dauer von 6 Monaten. Ziel ist es in dieser Zeit festzustellen, ob der jeweilige Teilnehmer in der Lage ist/sein wird - den gerade ausgeübten Beruf auch auf dem offenen Arbeitsmarkt auszuüben und ihm/ihr die notwendigen Fähigkeiten/Fertigkeiten zu vermitteln, die für einen entsprechenden Lehrstellen/Arbeitsplatz notwendig erscheinen. Aufgrund der individuell gegebenen Defizite werden dann unterschiedliche Schwerpunkte bei den einzelnen Teilnehmern gesetzt um diese Defizite weitgehend auszugleichen und die notwendigen Bedingungen für den offenen Arbeitsmarkt erfüllen zu können. Hier kommen also durchaus individuell verschiedene Maßnahmen zum tragen, wie es in der Behindertenförderung heute auch allgemein üblich ist. Die Orientierung liegt im Wesentlichen in der Koordination der individuellen Fähigkeiten/Defiziten und der Anforderungen des Arbeitsmarktes. Da es entsprechende Angebote ab einem Alter von 16 Jahren weder in Schulform noch in irgendeiner Form von Berufsausbildung gibt, wurden in einer Kooperation von AMS und Bundessozialamt verschiedene Projekte - die diese Lücke schließen sollen - ins Leben gerufen.
Insofern erscheint es mir eher als eine Gesetzeslücke denn als Intention des Gesetzgebers, dass gerade Maßnahmen, die gezielt für die berufliche Integration gegründet wurden, den Verlust der FB nach sich ziehen sollten....
Hier nochmals eine relativ detaillierte Schilderung der von mir besuchten Maßnahme.
Arbeitszeit: 38,5 Std/Woche, 5 Tage die Woche. Krankenstände sind meldepflichtig und Arztbestätigungen müssen vorgelegt werden.
Es gibt folgende Berufsbilder, die durchlaufen werden (können):
Catering, Malerei, Bodenverlegung, Möbelreparatur, Bürodienstleistungen
Grundsätzlich ist die Dauer für jeden dieser Bereiche mit 6 Monate festgesetzt. In diesem Zeitraum sollte eine realistische Einschätzung der Teilnehmer hinsichtlich ihrer Eignung möglich sein. Während dieser 6 Monate werden laufend Beurteilungen und Feed Backs über den Fortschritt bzw. notwendige Verbesserungen von den jeweiligen Projektleitern und der Leitung der Jobfabrik an die einzelnen Teilnehmer durchgeführt, anhand derer eine gezielte Verbesserung der Leistung erreicht werden soll....
Während der Dauer von 6 Monaten werden im jeweiligen Berufsfeld sowohl praktische Arbeiten verrichtet (Aufträge von Privatpersonen oder auch öffentlichen Einrichtungen, wie bspw. Schulen) als auch theoretische Kenntnisse im jeweiligen Beruf erworben. Letztere werden teilweise in Unterrichtsform in der "Jobfabrik" selbst oder auch an anderen Institutionen (VHS) vermittelt und entsprechen in etwa den ersten Monaten einer Berufsschulausbildung im jeweiligen Beruf.
Insgesamt ist die Dauer der Teilnahme an dieser Maßnahme mit 2 Jahren begrenzt. Aus gegebenen Anlass ist aber eine Verlängerung um maximal ein halbes Jahr möglich. Diese Verlängerung kann nur bei begründeten Fällen beantragt werden. Als begründet gilt eine Verlängerung dann, wenn realistisch angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Zeitspanne tatsächlich ein Arbeitsplatz für den Teilnehmer gefunden werden kann. Grundsätzliches Ziel ist die Vermittlung auf einen Arbeits/Lehrstellenplatz auf dem offenen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck werden von der "Jobfabrik" auch Kontakte mit etlichen Firmen gehalten (ISS Reinigung, Mc Donalds,...), welche immer wieder Arbeitsplätze mit den Absolventen besetzen.
Nochmals möchte ich betonen, dass sowohl die Kriterien von Zielstrebigkeit, geregelter Ausbildung (wenn auch mit Schwerpunkt auf der individuellen Ebene), als auch festgelegte Dauer, umrissene Berufsbilder und Beurteilung im Rahmen der von mir besuchten Maßnahme zur Anwendung kommen..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben u.a. volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5 FLAG), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bw. eine erhebliche (50%ige) Behinderung bescheinigt wurde, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit aber nicht vorliegt.
Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass die Arbeit in der "Jobfabrik" deshalb keine Berufsausbildung darstelle, weil keine zielstrebige Teilnahme an einem geregelten Ausbildungsverhältnis vorliege, dessen Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt. Nähere Ausführungen sind dem Sachverhaltsteil zu entnehmen.
Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, folgende Aussagen:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes.
An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnissen vom , 87/14/0031 und vom , 93/14/0100, festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. und , 97/15/0111).
Es ist dem Finanzamt zuzugestehen, dass im Anbieten einer Palette von mehreren in Betracht kommenden Berufen eine Ausbildung für einen konkreten Beruf nicht vorliegt.
Da jedoch - wie oben angeführt - eine erhebliche Behinderung des Bw vorliegt, teilt der unabhängige Finanzsenat dessen Ansicht, dass im gegenständlichen Berufungsfall der Begriff "Berufsausbildung" im einem weiteren Sinn zu verstehen ist als bei Personen, bei denen keine Behinderung vorliegt.
Gemäß den unbedenklichen Ausführungen einer Vertreterin der "Jobfabrik" handelt es sich dabei um eine Qualifikationseinrichtung des Bundessozialamtes. Auf diese findet § 10a Abs. 1 lit. i Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG) Anwendung.
Gemäß § 10a Abs. 1 lit. i BeinstG sind die Mittel des Ausgleichstaxfonds insbesondere zu verwenden für "die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Einrichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen..."
Gerade bei Behinderten ist es aber wesentlich, dass diese eine Arbeitsstelle erlangen, die ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten bestmöglich entspricht. Entsprechende Förderungseinrichtungen werden aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Somit kann auch bei dieser Personengruppe eine Vorbereitung auf den Einstieg in den Arbeitsmarkt noch als Berufsausbildung im weiteren Sinn angesehen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung erhebliche Behinderung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at