Seminar “Bioenergetische Analyse” als Werbungskosten eines Gymnasiallehrers
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2999-W/02-RS1 | hier nur erster Satz und statt NLP-Seminar, Seminar für Bioenergetische Analyse |
Folgerechtssätze | |
RV/2999-W/02-RS1 | wie RV/0319-K/02-RS1 Aufwendungen für NLP-Seminare sind keine abzugsfähigen Werbungskosten, wenn das in den Seminaren vermittelte Wissen nicht nur in dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf von Bedeutung und die vermittelten Fähigkeiten auch im außerberuflichen Bereich dienlich sind. Daran kann auch die Gewährung von Sonderurlaub und anteilige Tragung von Kurskosten durch den Dienstgeber nichts ändern (; , 2000/14/0096; , 98/14/0004). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Die Berufung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als Lehrer für Deutsch und Leibeserziehung an einem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den am abgegebenen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er für die Streitjahre folgende Werbungskosten:
1997
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DÖK-Fortbildung Blockseminare,
Jahresgruppe, | S
24.000,00 |
12
Einzelsitzungen | S
11.520,00 |
Unterkunft,
Verpflegung | S
4.811,00 |
Summe | S
40.331,00 |
1998
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DÖK-Fortbildung
Blockseminare, Jahresgruppe | S
30.000,00 |
Einzelsitzungen | S
8.640,00 |
Unterkunft,
Verpflegung | S
6.897,00 |
Summe | S
45.627,00 |
1999
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DÖK-Fortbildung,
Seminare | S
9.000,00 |
Einzelsitzungen | S
4.800,00 |
Unterkunft,
Verpflegung | S
2.887,00 |
Computerreparatur | S
2.160,00 |
Summe | S
18.847,00 |
2000
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Deutsche
Grammatik | S
329,00 |
Schwimmbrille | S
98,00 |
Schwerkraft-Pendelliege
(Sportgerät) | S
2.999,00 |
Summe | S
3.426,00 |
Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten für die von der DÖK ("Die Österreichische und Deutsche und Gesellschaft für körperbezogene Psychotherapie - Bioenergetische Analyse") veranstalteten Seminare, gab der Bw. folgende Erläuterung:
Die Bioenergetik gehe von einem Charakterstrukturmodell aus, das Alexander Lowen, der ein Schüler Wilhelm Reichs war, entwickelt habe. Es beziehe sich auf den Körper und die Psyche des Menschen und werde den modernen Körpertherapieformen zugerechnet.
Die Fortbildung habe von April 1997 bis Mai 1999 gedauert. Sie habe 35 Einzelsitzungen, eine Reihe von Wochenendseminaren und eine "Jahresgruppe" umfasst. Mit praktischen Körperübungen, theoretischen Studien und Reflexion des eigenen lebensgeschichtlichen Hintergrundes sei die Fortbildung direkt auf die beruflichen Anforderungen hin zugeschnitten. Vor allem in der "Jahresgruppe" und den Wochenendseminaren sei auch die gruppendynamische Methode angewandt worden. Er habe auf die Weise gelernt, Gruppenprozesse zu beschreiben, d. h. ihm sei einiges über Rollenverteilungen in Gruppen klargemacht worden. Das vertiefte Verständnis von Konfliktmodellen habe seine sozialen Kompetenzen erweitert. In seiner Arbeit als Gymnasiallehrer für Deutsch und Leibeserziehung profitiere er durch den Erfahrungszugewinn im Rahmen der Fortbildung noch heute. Selbsterkenntnis bzw. verfeinerte Menschenkenntnis sei im Lehrberuf unabdingbare Voraussetzung für gute Arbeit. Besonders als Leibeserzieher habe er vom körperbezogenen Ansatz profitieren können. In der Arbeit mit Schülergruppen sei der reflektierte Umgang mit Konfliktsituationen unbedingt erforderlich. Gruppenprozesse rasch zu erkennen und richtig zu deuten, gehöre zur täglichen Herausforderung in seinem Beruf.
Demgegenüber hat das Finanzamt die in den Jahren 1997 und 1998 als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben zur Gänze nicht anerkannt und hiezu folgende Begründung gegeben:
Bioenergetik - Inhalte derartiger Kurse wie Ganzkörpertherapie, Aktivierung körpereigener Energie, Lösung von Blockaden, psychologische Einzeltherapien, Stressbewältigung etc. seien allgemeiner Natur. Das dort vermittelte Wissen sei sowohl im Privat- wie auch im Berufsleben anwendbar. Derartige Aufwendungen, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zuließen, seien nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies gelte ebenfalls für die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für Fahrten und Verpflegung.
Hinsichtlich des Jahres 1999 wurden nur die Ausgaben für die Computerreparatur als Werbungskosten berücksichtigt, die übrigen Ausgaben (Bioenergetik beinhaltende Kurse) wurden den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet und im Einkommensteuerbescheid dieselbe Begründung gegeben wie in den beiden Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre.
Hinsichtlich des Jahres 2000 wurde im Einkommensteuerbescheid nur das Werbungskostenpauschale berücksichtigt und den beantragten Ausgaben die Qualifikation als Werbungskosten mit der folgenden Begründung versagt: Diverse Sportgeräte (Pendelliege, Schwimmbrille) stellen grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, auch wenn diese bei einem Turnlehrer die berufliche Tätigkeit fördern.
Gegen sämtliche Steuerbescheide hat der Bw. das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Hinsichtlich der Jahre 1997, 1998 und 1999 führte er aus, dass sich die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung für angewandte Bioenergetische Analyse - wie dies der Titel besage - auf die berufliche Situation der Teilnehmer bezogen habe.
Es habe sich darum gehandelt, theoretische Charakterstrukturmodelle in Verbindung mit Körper- bzw. Leibarbeit verstehen zu lernen, die Methode der Gruppendynamik praktisch zu erfahren und ein vertieftes Verständnis von Konfliktmodellen zu fördern. Vorrangiges Ziel der Ausbildung sei die Anwendung dieser Kenntnisse in seiner beruflichen Situation als Leibeserzieher bzw. Gymnasiallehrer.
Die Inhalte dieser Fortbildung hätten - wenn überhaupt - nur am Rande mit Aktivierung körpereigener Energien, Lösung von Blockaden, Stressbewältigung zu tun. Dies beweise, es sei nicht um das private Wohlbefinden der Teilnehmer gegangen.
Zum Argument des Finanzamtes, dass das vermittelte Wissen sowohl im Privat- als auch im Berufsleben anwendbar sei, bemerke er, dass jedes Wissen natürlicherweise nicht nur am Arbeitsplatz angewendet werde.
Im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 führte er zusätzlich aus, dass er einmal pro Woche einer Schülergruppe Schwimmunterricht erteile. Die Schwimmbrille sei zu dieser beruflichen Aufgabe ein unerlässliches Hilfsmittel.
Des weiteren lege er für das Jahr 2000 noch zwei Belege nachträglich vor, die sich beide auf seine Tätigkeit als Gymnasiallehrer für Deutsch bezögen. Der Erlagscheinabschnitt belege die Kosten für ein Lehr- und Übungsbuch der deutschen Grammatik. Die Rechnung für Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Bildungshaus Grossrussbach beziehe sich auf eine Fortbildung für Darstellendes Spiel.
In der Folge wies das Finanzamt die Berufung für die Streitjahre 1997, 1998 und 1999 mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Seminare wie "Bioenergetische Analyse", deren Inhalt wie der Bw. selbst anführe, auf die Beziehung des Körpers und der Psyche des Menschen abstellten, vermitteln Anregungen zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und der Kommunikation in verschiedensten Lebenslagen und kämen all jenen Personen zugute, die mit anderen Personengruppen berufliche, außerberufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen. Die dort vermittelten Inhalte könnten in verschiedenen beruflichen Bereichen Verwendung finden. Nach der herrschenden Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung hätten, aufgrund des Aufteilungsverbotes (§ 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Auch wenn die Teilnahme für die Tätigkeit des Bw. nützlich oder notwendig gewesen sei, werde dadurch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aber rechnerisch nicht abgeändert und hiezu begründend ausgeführt: Die Kosten für die Schwimmbrille und andere Sportgeräte stellen auch bei einem Turnlehrer nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Hinsichtlich der nachgereichten Belege (Summe S 1.005,00) habe sich keine steuerliche Auswirkung ergeben, da diese den Pauschbetrag der Werbungskosten von S 1.800,00 nicht überstiegen hätten.
Dagegen stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte für die Streitjahre 1997, 1998 und 1999 ergänzend aus:
Er übersende beiliegend eine Bestätigung der Organisationsverantwortlichen für die berufsbegleitende Fortbildung in Bioenergetischer Analyse für die Jahre 1997 bis 1999.
Die genaue Erklärung des Konzepts solle deutlich machen, dass sich die Fortbildung unbedingt auf seinen Beruf als Leibeserzieher bezogen habe. Weiters weise er auf die Anerkennung seines Dienstgebers hin, woraus zu entnehmen sei, dass die Fortbildung sich auf seine berufliche Weiterentwicklung bezogen habe.
Aus der Bestätigung der Organisationsverantwortlichen Dr. C. K. geht Folgendes hervor:
"Die berufsbegleitende Fortbildung in Bioenergetischer Analyse bezieht sich - wie der Titel sagt - auf die berufliche Situation der Teilnehmer. Die Zielgruppe sind Personen in lehrenden und leitenden Funktionen, wie Lehrer und Personen aus Bereichen der Personalarbeit.
Zielsetzung der Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen aus den Konzepten der Bioenergetischen Analyse und deren Integration in den beruflichen Alltag der TeilnehmerInnen. Körperarbeit, Gruppendynamik und ein vertieftes Verständnis von Modellen der Konfliktbearbeitung und Konfliktbewältigung sind ebenfalls Inhalte der Ausbildung. Der Körperzentrierte Ansatz unterstützt durch ein vertieftes Verständnis von leib-seelischen Vorgängen die Konzeptentwicklung für den Unterricht im Bereich Leibeserziehung."
Auf diesem Schreiben vermerkte die Schulleitung des Bw., dass sie den Wert der Fortbildung für die Qualitätssteigerung der Lehrerarbeit anerkenne.
Darüber hinaus wurde vom Bw. für das Jahr 2000 eine Honorarnote für vier besuchte Supervisionsstunden in Höhe von S 3.504,00 nachgereicht und die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht, diese Ausgaben zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auch auf der beiliegenden Rechnung des Psychotherapeuten A. W. vermerkte die Schulleitung des Bw., dass sie den Wert der Fortbildung für die Qualitätssteigerung anerkenne.
In einem weiteren Schriftsatz vom teilte der Bw. dem FA mit, dass sich die berufsbegleitende Fortbildung im Rahmen der Bioenergetischen Analyse ausschließlich auf seine Tätigkeit als Leibeserzieher am Gymnasium bezogen habe. Es sei bis Mai 2000 in einem jährlich verlängerten Angestelltenverhältnis gewesen. Seine Fortbildung habe er damals auch zur Sicherung und Erhaltung seines Arbeitsplatzes betrieben. Er möchte in diesem Zusammenhang auf die Anerkennung des Wertes der Fortbildung durch seine vorgesetzte Dienststelle hinweisen.
Außerdem möchte er noch zur Kenntnis bringen, dass am Institut für Sportwissenschaften der Universität Wien in der Abteilung Sportpsychologie im Rahmen der Lehrveranstaltung "Körperpsychotherapeutische Methoden" die Bioenergetische Analyse als Ausbildungsinhalt im Zuge der akademischen Ausbildung der Leibeserzieher und Sportwissenschafter schon jahrelang thematisiert werde.
Dass diese Art der Fortbildung ein zeitgemäßes Angebot mit Nachfrage im pädagogischen Bereich sei, zeige, dass auch schon einige Zeit am Pädagogischen Institut, Fortbildungen im Rahmen der Bioenergetischen Analyse angeboten werden.
Im Berufungsverfahren vor der Finanzlandesdirektion wurde der Bw. mit Vorhalt vom ersucht, Unterlagen (eventuell ein Skriptum betreffend die von der "Deutschen und Österreichischen Gesellschaft für Körperbezogene Psychotherapie - Bioenergetische Analyse" veranstalteten Seminare) vorzulegen. Gleichzeitig wurden ihm zur Wahrung des Parteiengehörs vom Finanzamt aus dem Internet entnommene Unterlagen (Bl. 2f/1997) übermittelt und ihm anheim gestellt, hiezu Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Fernmündlich teilte der Bw. am noch mit, dass er zu seinen Erläuterungen in der Steuererklärung, seinen Berufungsausführungen und zur Bestätigung seiner Schulleitung nichts mehr hinzuzufügen habe.
Mit Schreiben der Referentin des unabhängigen Finanzsenates vom wurde dem Bw. die der Homepage der DÖK (www.ba-doek.org) entnommene Information bezüglich der "Methode" und der "Berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung für Bioenergetische Analyse" übermittelt und er aufgefordert mitzuteilen, ob die von ihm in den Jahren 1997 bis 1999 absolvierte Ausbildung der im Internet dargestellten Ausbildung (hinsichtlich Zielgruppe, Zielsetzung, Themen, Inhalt, Methoden usw.) vergleichbar sei und gegebenenfalls ein detailliertes Seminarprogramm vorzulegen.
In seinem Antwortschreiben teilte der Bw. mit, dass das dem Internet entnommene Programm die Grundlage der berufsbegleitenden Fortbildung für Bioenergetische Analyse gewesen sei. Besonders hervorzuheben sei, dass die Anbieter zwei Lehrgänge anbieten würden, nämlich die Therapieausbildung für Bioenergetische Analyse und die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung, an der er 1997 bis 2000 teilgenommen hätte. Erstere sei eine Berufsausbildung zum Therapeuten, zweite eine berufsbezogene Fortbildung. Teilnehmer aus verschiedenen Berufsfeldern - in seinem Fall seien das Ärzte, Personalentwickler, Sozialarbeiter, Lehrer - würden an und mit dieser Methode lernen.
Folgende Inhalte seien für seinen Berufsalltag wesentlich, was auch durch seine Schulleitung anerkannt worden sei.
Sein Menschenbild habe sich durch das Kennen lernen der Bioenergetischen Analyse verändert: die Essenz sei der ganzheitliche Ansatz, der die leibliche und mental/charakterliche Seite des Menschen verbinde. Im beruflichen Alltag zeige sich der Wert der Fortbildung in folgenden Bereichen:
klares Erkennen von Gruppenprozessen (z. B. Umgang mit Außenseitern)
Sensibilisierung für die Entwicklung von Suchtpersönlichkeiten (z. B. Schulprojekte, Drogenprävention)
Deutung von Konfliktmustern und Anbieten von Lösungsansätzen (insbesondere in seiner Arbeit mit heranwachsenden jungen Männern, die sehr oft ein erhöhtes Aggressionspotential aufweisen würden)
Motivation zur Auseinandersetzung mit der eigenen Körperlichkeit (besonders bei den immer häufiger werdenden Jugendlichen mit Bewegungsmangel/Übergewicht. Schlagwort: EDV-Kids)
Ausweitung seines Erfahrungsschatzes an Körperübungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
1) ob die in den Jahren 1997 bis 1999 vom Bw. geleisteten Zahlungen (1997 S 40.331,00; 1998 S 45.627,00 und 1999 S 18.847,00) für die von der "Deutschen und Österreichischen Gesellschaft für Körperbezogene Psychotherapie - Bioenergetische Analyse" veranstalteten Seminare, als Werbungskosten für berufliche Fortbildung zu werten sind;
2) ob die im Jahr 2000 getätigten Ausgaben für Supervisionsstunden in Höhe von S 3.504,00, für ein Lehr- und Übungsbuch der Deutschen Grammatik von S 329,00, für ein fortbildendes Seminar für Darstellendes Spiel im Bildungshaus Grossrussbach von S 676,00 und für eine Schwimmbrille von S 98,00, Werbungskosten begründen.
Zu 1) Ausgaben für das vom Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 besuchte Seminar für Körperbezogene Psychotherapie - Bioenergetische Analyse:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u. a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsfortbildung dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen in den genannten Streitjahren mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. als Gymnasiallehrer für Deutsch und Leibeserziehung nicht bezweifelt. Der unabhängige Finanzsenat teilt allerdings die Ansicht des Finanzamtes, dass die vom Bw. besuchten Seminare für Körperbezogene Psychotherapie und Bioenergetische Analyse keine berufsspezifische Fortbildung darstellen.
Hierfür sprechen schon die Themen und Inhalte, wie sie der Internetinformation der DÖK (www.ba-doek.org/fortb03.htm) zu entnehmen sind: "Das analytische Prinzip: Übertragung, Widerstand und Wiederholung; Das energetische Prinzip: Grounding, Atmung, Wahrnehmung, Ausdruck, Kontakt und Rhythmus; Der strukturelle Ansatz: Charakterstudien, Haltungen, Einstellungen, Bewegungen, Diagnostik; Lebens- und Überlebensmodelle: Konfliktmodelle, Handlungsmodelle, Entscheidungsmodelle."
Dafür dass keine berufsspezifische Fortbildung, vorliegt sondern das in diesem Seminar vermittelte Wissen allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass dieses nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe des Bw. sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wird. Nach Auskunft des Bw. haben Personen aus verschiedenen Berufsfeldern, nämlich Ärzte, Personalentwickler, Sozialarbeiter und Lehrer, an dieser Ausbildung teilgenommen.
Wenn der Bw. ausführt, dass ihm durch diese Ausbildung "einiges über Rollenverteilungen in Gruppen klargemacht" worden sei und "das vertiefte Verständnis von Konfliktmodellen seine sozialen Kompetenzen erweitert" habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Wissen nicht nur in dem vom Bw. ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Ein in derartigen Seminaren vermitteltes Wissen kann zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedensten Lebenslagen, auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, beitragen.
Dass es sich bei den strittigen Aufwendungen um solche handelt, die sich nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen, geht auch aus einer weiteren Internetinformation der DÖK hervor (www.ba-doek.org/wir.htm) hervor: "Ziel der Bioenergetischen Analyse ist es, Impulse zu Entwicklungs- und Veränderungsprozessen von Personen, Teams und Organisationen ressourcenorientiert zu setzen und zielorientiert zu begleiten, sowie methodische Kenntnisse zu vermitteln. Diese, im persönlichen Alltag und im Beruf umgesetzt, sollen zu Erleichterungen und mehr Freude im Leben führen."
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Wenn Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen (vgl. ). Wenn der Arbeitgeber einen (nicht unbeträchtlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme am Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen alleine sind kein derartiger Hinweis.
Aus den dem Finanzamt vorgelegten Bestätigungen der Schulleitung des Bw., wonach diese "den Wert der Fortbildung für die Qualitätssteigerung anerkenne" ergibt sich jedoch kein Hinweis auf die Notwendigkeit der vom Bw. absolvierten Seminare.
Nach der herrschenden Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, bei diesen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen, wie dies bereits das Finanzamt in sämtlichen Berufungsvorentscheidungen für die genannten Streitjahre zu Recht festgehalten hat.
Die Berufung war daher in diesem Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
Zu 2) Ausgaben im Jahre 2000 für vier Supervisionsstunden von S 3.504,00, Ausgaben für ein Lehr- und Übungsbuch der deutschen Grammatik von S 329,00; Ausgaben für ein fortbildendes Seminar für Darstellendes Spiel im Bildungshaus Grossrussbach von S 676,00 und Kosten für die Schwimmbrille von S 98,00 im Jahr 2000
Im Zusammenhang mit der Supervision hat der Bw. eine Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er an einer "beruflich orientierten Supervision und Beratung im Bereich lehrender und leitender Tätigkeit" teilgenommen hat. Da es sich bei Supervision um eine anerkannte Methode handelt, um die Arbeitsleistung und die Qualität des beruflichen Handelns zu sichern und zu steigern, ist von einer beruflichen Veranlassung auszugehen. Die Aufwendungen sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich der Ausgaben für ein Lehr- und Übungsbuch der deutschen Grammatik und der Ausgaben für ein fortbildendes Seminar für Darstellendes Spiel im Bildungshaus Grossrussbach, folgt der unabhängige Finanzsenat den Ausführungen des Finanzamtes in der für das Jahr 2000 ergangenen Berufungsvorentscheidung vom , wonach auch diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Bei Sportgeräten, wie einer Schwimmbrille, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht unwesentlichen privaten Motiven (körperliche Ertüchtigung und Freizeitgestaltung) dienen. Sie unterliegen daher dem Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 und sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden (vgl. ; , 94/15/0196).
Der Berufung war daher in diesem Streitpunkt teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Bioenergetische Analyse Fortbildung nichtabzugsfähige Kosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at