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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2003, RV/4012-W/02

Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen auf die Mehraufwendungen wegen Behinderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4012-W/02-RS1
Übersteigt das erhaltene Pflegegeld den Pauschbetrag nach § 5 V BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998, kann dieser nicht gewährt werden, auch wenn das Pflegegeld übersteigende Pflegekosten behauptet (nicht nachgewiesen) werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 - analog zu den Vorjahren - das Pauschale von S 3.600,- (€ 261,62) monatlich wegen der Behinderung ihres Kindes, für das ihr Gatte erhöhte Familienbeihilfe bezog, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der Sohn erhielt im Kalenderjahr 2000 eine pflegebedingte Geldleistung in Höhe von S 14.981,- monatlich.

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2000 wurde das Pauschale von S 3.600,- monatlich nicht berücksichtigt.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte die Bw. die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei Bezug von Pflegegeld werde der für derartige Behinderungen vorgesehene Pauschalbetrag mit dem Pflegegeld gegenverrechnet. Da das Pflegegeld den Pauschalbetrag wesentlich überstiegen habe, habe eine außergewöhnliche Belastung keine Berücksichtigung finden können.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, sie habe seit dem Jahre 1994 trotz Beziehung von Pflegegeld der Stufe 6 den Pauschbetrag erhalten. Auch bei der "Steuerprüfung" sei dies nicht beanstandet worden. Die Pflegekosten überstiegen das Vielfache des Pflegegeldes, da der Sohn rund um die Uhr betreut werden müsse und ihr Mann dadurch keiner Arbeit nachgehen könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

1.1. Der Gatte der Bw. bezieht für den behinderten Sohn erhöhte Familienbeihilfe (siehe Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000).

1.2. Der Sohn bezieht Pflegegeld in Höhe von S 14.981,- monatlich (siehe Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000).

1.3. Die Bw. stellte - analog zu den Vorjahren - den Antrag auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung infolge der Behinderung ihres Sohnes (siehe Berufung vom ).

2. Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Nach § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 in der ab geltenden Fassung können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld und Blindenzulage) übersteigen. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Ergänzend zu diesen gesetzlichen Regelungen wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idF BGBl. II 91/1998, festgesetzt, dass bestimmte aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen teils unter Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen, teils ohne Anrechnung steuermindernd berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen ist die Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen ausdrücklich nur für die in den §§ 2 und 4 der Verordnung angeführten Beträge, nicht jedoch für den hier maßgeblichen Freibetrag nach § 5.

Gemäß § 5 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich S 3.600,- vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind somit bei Ermittlung eines Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen von den Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Personen pflegebedingte Geldleistungen abzuziehen. Das dem Sohn der Bw. gewährte Pflegegeld, für den der Vater erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen hat, hat den in § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführten Pauschbetrag überstiegen. Da keine über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen nachgewiesen wurden, sondern sich das Vorbringen in der Behauptung erschöpft, die "Pflegekosten überstiegen das Vielfache des Pflegegeldes", wurde die Berufung vom Finanzamt zu Recht als unbegründet abgewiesen (vgl. , 0191).

Den Ausführungen der Bw., die Pflegekosten hätten das Pflegegeld um ein Vielfaches überstiegen, ist entgegenzuhalten, dass zwar der in der Verordnung angeführte Pauschbetrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht ein Nachweis der tatsächlichen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für die unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Person erbracht wird. Bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, zu denen auch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zu zählen ist, liegt es an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Die bloße Behauptung, die Pflegekosten überstiegen das Pflegegeld um ein Vielfaches, ist dafür nicht ausreichend, sondern es wäre der Nachweis der tatsächlich angefallenen Pflegekosten erforderlich gewesen.

Zum Vorbringen der Bw., sie habe seit dem Jahr 1994 trotz Bezug von Pflegegeld der Stufe 6 den Pauschbetrag erhalten und diese Vorgangsweise sei auch bei der "Steuerprüfung 1998" nicht beanstandet worden, ist anzumerken, dass die für das Streitjahr anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erst durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 mit Wirkung ab in Kraft getreten sind. Darüberhinaus schützt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Auch der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 114, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur).

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Behinderung
erhöhte Familienbeihilfe
Pflegegeld
pflegebedingte Geldleistung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at