Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.09.2003, RV/1209-W/03

Familienbeihilfenanspruch bei Doppelstudium

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG enthält keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Daraus folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Folgender Sachverhalt ist aus den Eingaben der Berufungswerberin (Bw.) sowie den im Familienbeihilfenakt vorliegenden Unterlagen als erwiesen anzusehen:

Die Bw. hat bis Ende 2002 Familienbeihilfe für ihren Sohn Roland (idF: Sohn) bezogen. Anspruchsbegründend hierfür war dessen Hauptstudium an der Fachhochschule für Marketing and Sales, das er im September 2002 erfolgreich abgeschlossen hat.

Bereits 1999 wurde parallel dazu vom ihm ein Zweitstudium (Deutsche Philologie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft an der Hauptuniversität Wien) begonnen.

Das Ansuchen der Bw. um Gewährung von Familienbeihilfe wurde ab mit Bescheid vom mit folgender Begründung abgewiesen. Wenn ein Studium abgeschlossen und danach ein zweites Studium fortgeführt werde, gelte dies nicht als Studienwechsel. Für dieses zweite Studium bestehe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wiederum Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da der Sohn den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Deutsche Philologie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft (Dauer 9/2001) noch nicht abgeschlossen habe, sei der Antrag ab abzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung vom brachte die Bw. vor, ihr Sohn habe sich auf die Diplomprüfung des Hauptstudiums konzentriert und diese auch mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Ab Wintersemester 2002 arbeite er nunmehr intensiv am Zweitstudium und bereite sich auf die noch ausstehende Prüfung mit voller Konzentration vor. Der Prüfungstermin sei im Wintersemester 2003 vorgesehen. Deshalb werde um weiterhin laufende Gewährung der Familienbeihilfe gebeten.

Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung, im der im Wesentlichen nochmals darauf verwiesen wurde, dass der Sohn den ersten Studienabschnitt des Zweitstudiums in der gesetzlichen Dauer von 5 Semestern, d.i. bis 9/2001, noch nicht abgeschlossen habe.

Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom brachte hat die Bw. nach teilweiser Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes vor, der Sohn bereite sich nunmehr auf die erforderlichen drei Abschlussprüfungen für das Zweitstudium vor. Die erste Prüfung sei bereits am mit Erfolg absolviert worden, für die zweite Prüfung stehe mit der nächste Termin fest, danach werde ein Termin für die dritte Prüfung vereinbart.

Bei Beginn eines Zweitstudiums erst im letzten laufenden Semester des Hauptstudiums wäre die Familienbeihilfe problemlos weiterbezahlt worden. Durch den gleichzeitigen Beginn beider Studienrichtungen habe der Sohn aber durch Fleiß und Doppelbelastung trotz Verzögerung der erforderlichen Prüfung wegen Konzentration auf die Diplomprüfung des Hauptstudiums die Gesamtstudienzeit für das Zweitstudium verkürzt und dadurch zu einer Einsparung der Familienbeihilfe für die eigentlich vorgesehene Studienzeit bei zwei Studienrichtungen beigetragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass sowohl die Berufung als auch der Vorlageantrag vom Ehegatten der Beihilfenbezieherin eingebracht und unterschrieben wurden. Unter Anwendung der Bestimmung des § 83 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wird aber von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen.

Die für den gegenständlichen Berufungsfall relevanten Bestimmungen des § 2 FLAG lauten:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) ...

d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten".

§ 2 FLAG Abs. 1 lit. b enthält also keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Auch die Bestimmungen über Studienwechsel kommen nicht zur Anwendung. Daraus folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden (vgl. : "Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen.")

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden; unbestrittenerweise hat der Sohn den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Deutsche Philologie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft nicht in der erforderlichen gesetzlichen Dauer von 5 Semestern abgeschlossen.

Es sei der Bw. eingeräumt, dass bei einem späteren Beginn des Studiums Familienbeihilfe allenfalls zugestanden wäre und dass auch durch das Parallelstudium die Gesamtstudiendauer verkürzt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der rechtliche Beurteilung nicht fiktive, sondern tatsächlich verwirklichte Sachverhalte zugrunde zu legen sind.

Das Finanzamt hat daher zu Recht Familienbeihilfe unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nur bis Ende 2002 gewährt.

Wien,

Der Referent:

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelstudium
Zweitstudium
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAB-57881