Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2003, RV/1595-W/02

Politiker, Werbungskosten, Bezug zur Tätigkeit, private Lebensführung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1595-W/02-RS1
Ausgaben im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit eines Bezirksrats für Bürgerinitiativen stellen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar, wenn der unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. der daraus resultierenden Spesen mit der Einkunftsquelle als Bezirksrat nicht vorliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteur für das Jahr 1999 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist ab 1999 fraktionsloser Bezirksrat (bis 1998 war er bei der W Fraktion). Strittig ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen (Druckkosten, Versandgebühren, Briefkuverts, Saalmiete, APA OTS (Original Text Service) - Aussendungen) iHv. ATS 184.334,40 als Werbungskosten.

Das Finanzamt gewährte genannte Werbungskosten nicht und begründete den Bescheid folgendermaßen: Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988). Nicht abzugsfähig seien jedoch Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leiste. Diese gehörten zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden würden. Der Bezirksratbezug von ATS 73.941,00 sei bei den sonstigen Einkünften zu erfassen, die beantragten Ausgaben in Höhe von ATS 184.334,00 seien gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Dagegen erhob der Bw. Berufung und begründete diese wie folgt:

Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten für die Tätigkeit als politischer Funktionär. In der Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leiste, nicht abzugsfähig seien. Diese Feststellung sei im vorliegenden Fall unrichtig. Gemäß Erlass des BM f. Finanzen vom , Abschnitt 2, seien Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke dann sehr wohl abzugsfähig, wenn es sich nicht um Mitgliedsbeiträge handle und diese Zuwendungen an Organisationen geleistet werden würden, die im örtlichen Wahlkreis tätig seien, was gegenständlich der Fall sei.

Darüber hinaus merkte der Bw. an, dass es sich bei den genannten Ausgaben gar nicht um Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen handle sondern um Kosten derInformationstätigkeit, die der Bw. auf eigene Rechnung und im Rahmen der eigenen politischen Arbeit durchgeführt habe. Da er seit keiner Fraktion mehr angehöre, habe er die Kosten seiner politischen Informationstätigkeit, die normalerweise von der jeweiligen politischen Partei übernommen würden, selbst zu tragen. Die Aufwendungen seien vorwiegend Druckkosten und Portokosten für Aussendungen, mit denen der Bw. die Bürger des Bezirks auf wichtige politische Themen aufmerksam gemacht habe. Die Tatsache, dass die Informationstätigkeit in Kooperation mit Bürgerinitiativen durchgeführt worden sei, die an dem jeweiligen Thema Interesse zeigten, könne grundsätzlich nichts an der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ändern.

Das Finanzamt erließ an abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt: Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG seien Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die einen unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Einkunftsquelle voraussetzen würden.

Nach Ansicht des Finanzamtes seien diese Voraussetzungen bei den geltend gemachten Aufwendungen (Druckkosten, Versandgebühren etc.) für die überparteilichen Bürgerinitiativen "H" und "Sch" aus folgenden Gründen nicht gegeben: Auf Grund der Tatsache, dass der Bw. selbst in diesen Bürgerinitiativen freiwillig (ehrenamtlich) und unentgeltlich eine Funktion ausübe (Impressum "L"; Für die vereinigten Bürgerinitiativen der "Sch": Medieninhaber: Bw. u.a. alle Adresse XX), stünden den in dieser Funktion getätigten Aufwendungen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber.

Weiters seien die Aufwendungen von ihm auch ohne zwingende rechtliche Verpflichtung getätigt worden.

Eine durch diese Zahlungen ausgelöste Werbewirkung für den Bw. als Politiker sei ebenfalls nicht gegeben, da die Aufwendungen für überparteiliche (zwar im örtlichen Wahlkreis tätige) Bürgerinitiativen (gemeinnützige Vereine) geleistet wurden und daher auch deshalb nicht zwingend auf Grund der politischen Funktion (kein Erwartungsdruck seitens parteinaher Organisationen) angefallen seien. Derartige Aufwendungen (Spenden) an soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Organisationen würden freiwillig auch von Abgabepflichtigen geleistet werden, die keine politische Funktion bekleiden (Angabe von einem Spendenkonto in der Broschüre "L" Nr. ZZ). Bei den geltend gemachten Aufwendungen, die über die gespendeten Bezirksratsgehälter hinausgehen, handle es sich um nichtabzugsfähige freiwillige Zuwendungen iSd. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Hinsichtlich der gespendeten Bezüge aus der Tätigkeit als fraktionsloser Bezirksrat liege steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor.

Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag mit nachfolgender Begründung: Er sei ursprünglich innerhalb der W Fraktion im Bezirksrat vertreten gewesen. Nach Meinungsverschiedenheiten mit seinem Klub sei er im Jahr 1999 als fraktionsloser Bezirksrat tätig geworden. Die geltend gemachten Werbungskosten würden Kosten der politischen Informationstätigkeit, die er teilweise allein, teilweise in Kooperation mit Bürgerinitiativen durchgeführt habe, darstellen. Von den angeführten Kosten würden ATS 20.964,90 Ausgaben betreffen, die auf ausschließlich in eigenem Namen getätigte Aussendungen bzw. Informationskosten entfallen. Für diese Kosten könne es keinen Zweifel an der Abzugsfähigkeit geben, da es sich eindeutig um Ausgaben zur Sicherung bzw. Erhaltung der Einnahmen handle, und der Bereich der Lebensführung in keiner Weise damit in Zusammenhang stehe.

- Die Tatsache, dass er als Medieninhaber und darüber hinaus im Impressum der jeweiligen Bürgerinitiative aufscheine, könne nicht nur wegen der dafür entfalteten Werbewirkung, sonder auch wegen des engen kausalen Zusammenhangs zwischen der Funktionärstätigkeit und der (ehrenamtlichen) Mitarbeit in den betroffenen Bürgerinitiativen nicht schädlich für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Informationskosten sein. Diese Betrachtungsweise ergäbe sich auch schlüssig aus dem 1. Absatz des genannten Erlasses, in dem ausgeführt werde, dass bei parallel laufender ehrenamtlicher und bezahlter Funktionärstätigkeit die Kosten der ehrenamtlichen Tätigkeit ebenfalls Werbungskosten darstellten.

- Eine zwingende rechtliche Verpflichtung könne nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten sein.

- Eine Werbewirkung sei sehr wohl gegeben, da ja gerade durch die Unterstützung der Ziele der Bürgerinitiativen Chancen auf die Erhaltung des Mandats bestünden. Diese Werbewirkung werde durch die Nennung des Bw. als Sprecher der Bürgerinitiative noch zusätzlich erhöht, da auf diesem Weg nicht nur die Mitarbeiter der Bürgerinitiativen, sondern alle von diesen angesprochenen potentiellen Wähler erreicht werden würden. Die Tatsache, dass die Aufwendungen überparteilichen Organisationen zugute kommen würden, könne nicht zu einer Aberkennung der Werbungskosten führen, da Werbungskosten dafür im o. a. Erlass ausdrücklich zugelassen werden würden (Erlass, a.a.O., Abschnitt 2, letzter Absatz: "parteinahe", "überparteiliche" oder "kirchliche" Organisationen). Die Funktionäre der einzelnen Parteien hätten üblicherweise ihren Fraktionsbeitrag zu entrichten, von welchem die Kosten der Parteiarbeit, somit auch der Informationstätigkeit, bestritten werden würden. Für die betroffenen Funktionäre stellten die Fraktionsbeiträge sehr wohl Werbungskosten dar, was im genannten Erlass auch eindeutig klargestellt worden sei (Erlass, a.a.O., Abschnitt 1, 1. Absatz). Der Bw. sei im betreffenden Jahr als fraktionsloser Mandatar tätig gewesen, die öffentliche Verbreitung seiner politischen Tätigkeit hätte daher zwingend - mangels Unterstützung durch einen Parteiapparat - über parteifremde Kanäle erfolgen müssen. Wenn einerseits für Repräsentanten einer Partei die Fraktions- bzw. Clubbeiträge Werbungskosten darstellten, so müssten andererseits für parteiungebundene Mandatare jene Kosten, die sonst über den Club bzw. die Fraktion administriert werden würden, gleichermaßen abzugsfähig sein, da ja sonst für fraktionslose Mandatare ein anderer Maßstab angelegt werden würde, was eindeutig dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde.

Die Behauptung, dass derartige Aufwendungen auch freiwillig von Personen geleistet werden würden, die keine politische Funktion bekleiden, sei unrichtig. Es handle sich ja nicht um eine Einzahlung auf ein Spendenkonto, sondern um die Übernahme von Kosten für belegte Ausgaben. Darüber hinaus liege ein Leistungsaustausch vor, da der Bw. durch die Erwähnung seines Namens als Sprecher der Bürgerinitiative eine konkrete Werbewirkung bei einer für ihn speziell interessanten Wählerschicht erreichen könne. Es sei nicht üblich, dass Einzelpersonen die Kosten einer konkreten Aussendung im Bezirk übernehmen würden, sondern diese Kosten würden in der Regel aus den durch Spendenmittel aufgebrachten Budgetmitteln der Initiative bestritten. Weiters könne die Behauptung, dass derartige Aufwendungen auch freiwillig von Privatpersonen geleistet werden würden, einer Anerkennung der Werbungskosten nicht grundsätzlich entgegenstehen, da die Bestimmungen des genannten Erlasses eindeutig erkennen ließen, dass bei den Werbungskosten der Politiker seitens der Finanzverwaltung etwas weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien (vgl. Erlass, a.a.O., Abschnitt 2: Eintrittskarten für Bälle, Blumen- und Kranzspenden u.a.). Aus den angeführten Gründen könne es sich bei den in Streit stehenden Aufwendungen nicht um Einkommensverwendung handeln.

Der Bw. brachte weiters noch Folgendes vor:

Laut Bw. sei die Bürgerinitiative "He" als wahlwerbende Gruppe aufgetreten und habe einen Sitz im Bezirksrat im Jahr 2001 bekommen. Der politische Auftritt habe sich beim Bw. v.a. über die Bürgerinitiativen, deren Sprecher er gewesen sei, abgespielt, daher sei es auch logisch, dass er die Aussendungen über den Namen der Zeitschrift der Bürgerinitiativen verschickt habe (via "L" erhielt er z.B. den Zeitungstarif), um einen günstigen Posttarif zu ehalten. Die Tätigkeit in den Bürgerinitiativen sei seine Werbung gewesen, aus diesen Aussendungen sei seine politische Propaganda gekommen. Der Bw. habe einen Pressetext entworfen, dieser sei an die APA und von dieser etwa an 100 Multiplikatoren (nämlich an Entscheidungsträger: Zeitungen, Politiker, Kammern, Meinungsträger) übermittelt worden. Er habe auch für den Inhalt verantwortlich zeichnen müssen (er scheine namentlich auf; es habe auch regelmäßig Kontakt mit den APA-Leuten gegeben). Hauptsächlich handelte es sich um Original Text Service (OTS). Der gleiche Text, der an die APA gegangen sei, sei von ihm mit seinem Namen versehen auch an persönlich bekannte Journalisten weitergereicht worden. Die Kosten für die Saalmiete hätten eine Veranstaltung betroffen, bei der eine Diskussion über eine allfällige Verhinderung des Baues eines Seniorenheim auf Kosten eines Parkschutzgebiets geführt wurde, wobei der Bw. diese Diskussion mit Kommunalpolitikern einberufen habe.

In einer vom Bw. exemplarisch vorgelegten Presseaussendung ging es um die Information der überparteilichen Anrainerinitiativen gegen das Bahnprojekt T. Es wurden dabei die Risken und Sicherheitsbedenken gegenüber dem genannten Projekt aufgezeigt. Mit Hinweis auf verschiedene Tunnelkatastrophen wurde darauf hingewiesen, dass sich derartige Szenarien wegen gravierender Sicherheitsmängel jederzeit wiederholen könnten. Außerdem wäre die Sicherheit der darüber stehenden Gebäude samt deren Bewohnern nicht gewährleistet. Als Rückfragemöglichkeit wurde auf die Bürgerinitiative Sch und den Bw. hingewiesen.

Der Bw. gab darüber hinaus Folgendes bekannt:

Der Betrag von ATS 20.964,90, welcher im Berufungsschreiben angeführt worden sei, betreffe Kosten, die in keinem Zusammenhang mit den Bürgerinitiativen "He" und "Sch" stünden. Es handle sich um Kosten für Presseaussendungen und für Postwurfsendungen über das Zeitungsmedium "L", auf welchem wiederum der Bw. persönlich als Medieninhaber aufscheine, sowie um Ausgaben im Zusammenhang mit einer Informationsveranstaltung.

Diese Aufwendungen seien vom Bw. auf eigenen Namen und eigene Rechnung bestritten und in alleiniger Verantwortung getragen worden. Es handle sich vor allem um Kosten in der ersten Jahreshälfte, also der Zeit nach dem Ausscheiden aus der W Fraktion und bis zu dem Zeitpunkt, als der Bw. die Kooperationsformen mit den Bürgerinitiativen etabliert habe.

Die restlichen Kosten hätten Aktivitäten betroffen, welche der Bw. in Absprache mit den beiden genannten Bürgerinitiativen unternommen habe und welche von ihm persönlich bezahlt worden seien. Es sei um jene Anliegen gegangen, für die sich der Bw. als Bezirksrat direkt eingesetzt habe. Das Verhältnis der in alleiniger Verantwortung getätigten Kosten zu den in Absprache und Koordination mit den Bürgerinitiativen angefallenen Kosten habe je nach politischer Konstellation variiert (auch im Hinblick auf die Beurteilung der anderen bereits eingereichten Jahre). Zudem würden die Kosten, welche durch gemeinsame Aktionen mit "H" entstanden seien, ab dem Zeitpunkt in einem anderen Licht erscheinen, als diese Initiative mit dem Bw. als Listenführer als wahlwerbende Gruppe aufgetreten sei.

Der Bw. zog den ursprünglich gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (VwGH 93/15/0113, ). Steht zum Beispiel eine Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen wie etwa Brauchtumspflege, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung einer politischen Botschaft dient. Wenn die Veranstaltung nicht vergleichbar mit einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecke erfüllt, sind die Aufwendungen hingegen nicht absetzbar (). Laut stellen Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende (oder kandidierende) politische Partei geleistet werden, dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (vgl. ; SWK 23/24/1998 (R 78).

Zu den Ausgaben im Zusammenhang mit den Bürgerinitiativen H und Sch (ATS 163.369,10) wird Folgendes ausgeführt:

Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören idR zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche bzw. berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (, 1965, 72 zu Spenden an Kinderdörfer anstelle von Weihnachtsgeschenken an Kunden zit. in Doralt, 4. Aufl., § 20 Tz 105). Der Bw. übersieht, dass laut Erlass freiwillige Zuwendungen an örtliche tätige Organisationen wie Blasmusikverein, Trachtenverein, freiwillige Feuerwehr, Samariterbund udgl. etwa iZH mit Patenschaften für Feuerwehrautos udgl. gemeint sind. Nicht angeführt sind in genanntem Erlass Bürgerinitiativen.

Gem. VwGH-Rechtsprechung sind Aufwendungen, die mit Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, keine Werbungskosten. In dem VwGH-Erkenntnis 93/15/0113 vom hebt etwa ein Steuerpflichtiger selbst seine ehrenamtliche politische Funktion in Vereinen bzw. in einer Teilorganisation einer politischen Partei hervor. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhangder Tätigkeit bzw. der Spesen mit einer Einkunftsquelle als Gemeinderat bzw. (Vize)Bürgermeister wurde laut VwGH im betreffenden Beschwerdeverfahren damit aber nicht dargetan. Dieser Fall ist mit gegenständlicher Berufung vergleichbar, weshalb der UFS zu dem Schluss gekommen ist, dass auch gegenständliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Bürgerinitiativen nicht anzuerkennen sind.

Nicht abzugsfähig ist darüber hinaus die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen (VwGH 95/13/0120, , zit in Hofstätter u.a., a.a.O., § 16 S 32). In den Verlautbarungen der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde betreffend den z. Bezirk ist ersichtlich , dass der Bw. gewählter Bewerber für "He" (angemerkt wird, dass die Wahl erst im Jahr 2001 stattgefunden hat, also zwei Jahre nach dem gegenständlichen Berufungsjahr) geworden ist. Da der Bw. auf der Parteiliste als Listenführer aufscheint und auch tatsächlich Bezirksrat geworden ist, ist allenfalls für das Jahr 2001 für die diesbezüglichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Wahl eine neuerliche Prüfung bzw. rechtliche Beurteilung anzustellen (vgl. Neuber, ÖStZ 1993, S. 339), wie dies auch vom Bw. selbst angeregt wird. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der UFS im gegenständlichen Fall zu der Ansicht gelangt ist, dass wohl nicht von einem permanenten Wahlkampf (dies wurde vom Bw. auch nicht behaupet) in dem Sinne auszugehen ist, dass gegebenenfalls durch einen derartigen "Dauerwahlkampf" bereits Jahre vor einer Wahl derart hohe Kosten anfallen würden, dass ein positive Gesamtergebnis nicht erzielbar ist (Margreiter in SWK26/1997 (S 549)).

Dem Hinweis des Bw., dass laut Erlass bei parallel laufender ehrenamtlicher und bezahlte Funktionärstätigkeit die Kosten der ehrenamtlichen Tätigkeit ebenfalls Werbungskosten darstellten, ist der Vollständigkeit halber darüber hinaus Folgendes zu entgegnen: Im Erlass wird diesbezüglich auf eine nicht gesondert entlohnte politische Funktion wie etwa einen ehrenamtlich tätigen Bezirksparteivorsitzenden Bezug genommen. Da im gegenständlichen Fall der Bw. ehrenamtlich für die Bürgerinitiativen H und Sch tätig ist und keine "nicht gesondert entlohnte politische Funktion" innehat, kann allein aus diesem Grund für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.

Allgemein ist anzuführen, dass der UFS auf Grund des Legalitätsprinzip zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist.

Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen ist nicht Aufgabe der Finanzverwaltung. Diese hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung vielmehr davon auszugehen, dass die von ihr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften verfassungskonform sind. Hinsichtlich eventueller verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der angewandten Bestimmungen in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese verfassungskonform sind. Die Abgabenbehörden sind auf Grund des im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzips zur Anwendung der streitgegenständlichen Gesetzesbestimmung verpflichtet, und auch der UFS hat sich bei seiner Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren. Eine Prüfung letzterer auf deren Verfassungskonformität steht diesem nicht zu.

Bei der Beurteilung von Aufwendungen, die auch den Kreis der privaten Lebensführung betreffen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung getroffen werden. Die Grenze zwischen den Betriebsausgaben und den Lebenshaltungskosten darf nicht anders gezogen werden als zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (Margreiter, SWK 26/1997 (S 549). Auch in der Literatur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine großzügige Auslegung des Erlasses wohl nicht zulässig sei (Margreiter, SWK 1997, S 549 zitiert in Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Aufl., Tz 220 zu § 16).

Auch hinsichtlich Sponsoring sind Ausgaben nicht absetzbar, wenn die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers überwiegen: Sollen die Zuwendungen absetzbar sein, müssen sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (beruflicher) Grundlage beruhen. Der Gesponserte hat Werbeleistungen für den Sponsor in einem Umfang zu erbringen, wie sie im Wirtschaftsleben üblich sind (Gesponserter als Werbeträger für den Sponsor). In den Sponsorzahlungen muss eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zur Werbeleistung erblickt werden. Die gegenseitigen Verpflichtungen müssen eindeutig fixiert und die Leistungen geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Überwiegen die Merkmale einer auf wirtschaftlicher Basis abgeschlossenen Vereinbarung, können die Aufwendungen insoweit als Betriebsausgaben anerkannt werden, als sie angemessen sind. Tragen die Leistungen nach dem Gesamtbild der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers, so sind die Leistungen als freiwillige Zuwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) zur Gänze nicht abzugsfähig.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw. selbst für die überparteilichen Bürgerinitiativen freiwillig (ehrenamtlich) und unentgeltlich eine Funktion ausübt (Informationstätigkeit für Sch und H bzw. He), stehen den in dieser Funktion getätigten Aufwendungen keine Einnahmen gegenüber. Da Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, und bei der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Einkünfte anfallen, sind die Ausgaben schon allein aus diesem Grund nicht als Werbungskosten anzuerkennen (Doralt, 4. Aufl., Tz 32 zu § 16).

Vom Bw. wurde überdies der unmittelbare Zusammenhang seiner ehrenamtlichen Funktion bei den Bürgerinitiativen mit seiner Einkunftsquelle als Bezirksrat nicht dargetan.

Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die Leistungen des Bw. für Sch und H bzw. He nach dem Gesamtbild der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützung im Interesse der Empfänger der Leistungen, nämlich der Bürgerinitiativen, tragen, weshalb die Ausgaben des Bw. bereits nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 id für das Berufungsjahr geltenden Fassung zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Margreiter, SWK 26/1997 (S 549).

Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers anfallen; sie gehören idR zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, 4. Aufl., Rz 105 zu § 20). Angemerkt wird, dass vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) nicht in Zweifel gezogen wird, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für genannte Bürgerinitiativen durch berufliche Erwägungen des Bw. mitveranlasst sein kann, was jedoch wie bereits erwähnt für die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nicht ausreicht.

Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die Nennung des Bw. auf den OTS-Aussendungen als Medieninhaber bei seiner Tätigkeit für die Bürgerinitiativen Sch und H nicht ausreicht, um den Werbungskostencharakter für seine Tätigkeit als Bezirksrat zu entfalten. Auch eine allfällig gelegentliche namentliche Nennung des Bw. im Text der Aussendungen könnte daran nichts ändern. Angemerkt wird, dass auf den Bw. als Bezirksrat (bzw. auf den Bw.) in der vom Bw. beispielhaft vorgelegten o.a. OTS-Aussendung im Text nicht Bezug genommen wurde. Hingegen geht bereits aus der Überschrift hervor, dass die überparteilichen Anrainerinitiativen gegen das bestimmte Bahnprojekt T informieren.

Der Bw. wies den unmittelbaren Zusammenhang der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Bürgerinitiativen und seiner Bezirksrattätigkeit nicht nach. Obwohl dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten worden ist, dass durch die streitgegenständlichen Zahlungen keine Werbewirkung für den Bw. als Politiker ausgelöst worden ist, da die Aufwendungen für überparteiliche (im örtlichen Wahlkreis tätige) Bürgerinitiativen (gemeinnützige Vereine) geleistet worden und daher auch deshalb nicht zwingend aufgrund der Bezirksratfunktion angefallen seien, wurde dies vom Bw. nicht entkräftet. Der Bw. weist im Vorlageantrag lediglich darauf hin, dass auf Grund der Tatsache, dass er als Medieninhaber und im Impressum der jeweiligen Bürgerinitiative aufscheine, Werbewirkung gegeben sei. Auch aus dem globalen Hinweis auf den engen kausalen Zusammenhang zwischen der Funktionärstätigkeit und der ehrenamtlichen Mitarbeit bei Sch und H kann für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden. Denn übt ein Politiker in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation, wie z.B. im weitesten Sinn in den Bürgerinitiativen , eine Funktion aus, dann sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht absetzbar (SWK 16/1997 [S 379]).

Allgemeine Formulierungen wie die Tätigkeit in den Bürgerinitiativen sei seine Werbung gewesen (mit dem Hinweis auf die Namensnennung im Impressum) reichen nicht aus, um das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben als Werbungskosten iS des § 16 Abs. 1 EStG 1988 darzutun. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten (siehe Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz 40 zu § 16, mit Rechtssprechungshinweis). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. Spesen mit einer Einkunftsquelle - nämlich seinen Bezirksrattägigkeit - liegt aus o.a. Gründen nicht vor ().

Gem. § 20 Abs1. Z 4 EStG 1988 sind freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig. Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind. Freiwilligkeit würde aber auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen würde, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden wäre (Neuber, Österreichische Steuerzeitung, 1993, Nr. 22, Seite 340).

Gem. § 16 EStG 1988 iVm § 20 leg. cit. liegen daher keine abzugsfähigen Ausgaben bzw. Werbungskosten vor.

Die Berufung ist daher aus genannten Gründen in diesem Punkt abzuweisen.

Zu den Ausgaben in Höhe von insgesamt ATS 20.964,90 (Presseaussendungen im eigenen Namen des Bw. via L (ATS 19.464,90) sowie Saalmiete (ATS 1.500,00) im Zusammenhang mit einer Informationsveranstaltung des Bw.:

Diese Presseaussendungen werden im Namen des Bw. als Bezirksrat (fraktionslos und überparteilich, vgl. L A) getätigt, was für den Leser klar und eindeutig erkennbar ist. In L Nr. B, Mai 1999 erklärt der Bw. beispielsweise die Beweggründe für seine Abkehr von seinen ehemaligen Parteifreunden. Weiters führt der Bw. in L Nr. B aus, dass er eindeutig gegen "Machenschaften" im Zusammenhang mit einem bestimmten Parkschutzgebiet sei. L ist vom Bw. Anfang der 90er Jahre als politische Partei angemeldet worden, jedoch niemals als wahlerbende Gruppierung aufgetreten. Die Publikationen des Bw. werden lediglich deshalb unter L herausgegeben, um den billigen Zeitungstarif zu lukrieren.

Diese Kosten der Werbung in eigenem Namen sind aufgrund der Gegebenheiten im Berufungsjahr zu gewähren, zumal der Bw. als fraktionsloser Bezirksrat über das Mittel der Aussendungen via "L" Informationstätigkeit als Bezirksrat im eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieb.

Darüber hinaus ist die vom Bw. organisierte Veranstaltung im Zummenhang mit dem Parkschutzgebiet und dem Seniorenheim ebenfalls als Informationsveranstaltung des Bw. als Bezirksrat zu sehen. Die Präsentation erfolgt unmittelbar und persönlich durch den Bw. als fraktionslosen Bezirksrat, weshalb die Saalmiete als Werbungskosten anzuerkennen ist.

Diese im eigenen Namen des Bw. als Bezirksrat getätigten Ausgaben stellen Werbungskosten iS des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Diese Aufwendungen stehen in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bezirksrattätigkeit, zumal es sich dabei um im Namen des Bw. als Bezirksrat getätigte Aussendung und Informationskosten handelt. Es liegen Ausgaben zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der Bezirksrattätigkeit vor, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben ist.

Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Politiker
Werbungskosten
Werbung
Informationstätigkeit
Bezirksrat
Bürgerinitiativen
Einkunftsquelle
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at