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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2003, RV/2646-W/02

Schätzung auf Grund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten - Taxigewerbe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
wie RV/0970-W/02-RS1
Die Vernichtung oder Nichtaufbewahrung von Abrechnungsbelegen der Taxilenker mit dem Unternehmer berechtigen grundsätzlich zur Durchführung einer Schätzung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist im Streitzeitraum als Taxeinzelunternehmer tätig.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 2000 wurde festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt bzw./und lt. Angabe des Bw. die täglichen Aufzeichnungen in der Belegsammlung erfasst, jedoch danach vernichtet wurden.

Auf Basis von Erfahrungswerten und Richtlinien der Taxiinnung als auch den Angaben des Bw. betr durchschnittliche Jahreskilometerleistung und Erlöse wurde eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung gem. § 184 BAO für das Jahr 2000 vorgenommen.

Die wesentlichen und das Berufungsverfahren betreffenden Feststellungen waren folgende:

a) Der Bw. hat im Dezember 1999 ein Taxi (Mercedes E 200 Diese, KZ W 2798 TX) von der "Shar" Taxiunternehmen GmbH. gegen Übernahme einer Kreditverbindlichkeit gekauft und in seine Einzelfirma gebracht.

b) Laut Angaben des Bw. vom betragen die Lebenshaltungskosten rd. S 22.000,-- monatlich.


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Miete
S 2.200,--
Strom/Gas
S 2.000,--
Telefon
S 1.000,--
Kindergarten
S 1.800,--
sonstige Lebenskosten ca.
S 9.000,--
Flugreise/jährlich S 17.000,--
S 1.500,--
Kreditrückzahlung Taxi
S 4.771,--
Lebenshaltungskosten monatlich
S 22.271,--

c) Erhebungen bei der Allianz Elementar Versicherungs-AG (zum Unfall vom ) ergaben mit einen Kilometerstand von 132.368. Lt. Auskunft des Bw. wurde zu jedem Monatsersten der Kilometerstand abgelesen und der Belegsammlung beigefügt. Lt. Ansicht der BP sind die täglichen/monatlichen Aufzeichnungen daher nicht aussagekräftig.

Die Kilometerstände im Zeitraum Jänner bis März lauten wie folgt:


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Kilometer per
126.752
Kilometer per
127.384
Kilometer per
129.820

d) Die BP beurteilte weiters die Häufigkeit von Mehrfachlosungen (zumeist an den gleichen Wochentagen) wie folgend dargestellt als nicht glaubwürdig.


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u.a.
606
Dienstag
606
Dienstag
716
Dienstag
716
Dienstag
716
Dienstag
716
Dienstag
716
Montag
719
Montag
719
Montag
719
Mittwoch
719
Montag

Aufgrund der angeführten Mängel schätzte die BP die Jahreskilometerleistungen auf Basis von Erfahrungswerten und Richtlinien der Taxiinnung (durchschnittlich 30.000 km jährlich) im Ausmaß von rund 2.000 km pro Monat, die Erlöse im Ausmaß von rund S 13,-- pro km. Die Schätzung des Jahresumsatzes lt. BP beträgt somit S 26.000,-- monatlich bzw. S 312.000,-- jährlich, dies ergibt eine Umsatzhinzuschätzung von S 78.148,17 (der Umsatz lt. Erklärung beträgt S 205.488,19).

Bei der Hinzuschätzung berücksichtigte die BP den Eigenverbrauch lt. Angabe des Bw. im Ausmaß von 20 % (betr Afa, Reparaturen und Reifen des Taxi-PKWs). Die Berücksichtigung eines zusätz-lichen Treibstoffaufwandes erfolgte mangels Mehraufwand nicht, da der Treibstoffaufwand lt. Angaben des Bw. und Erklärung 8 Liter/100 km bzw. S 21.656,00 beträgt und der Treibstoffaufwand lt. BP i.H.v. S 11,-- per Liter bzw. S 21.120,-- (also geringer) festgestellt wurde.

Gegen die aufgrund der Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet:

Bei dem lt. Reparaturkalkulation der Versicherung AG ermittelten Km-Stand von 132.368 würde es sich um einen Schreibfehler handeln. Die Argumente betreffend Mehrfachlosungen stünden weiters einer Vorverurteilung gleich. Logische schlüssige Untersuchungen bezüglich statistische Wahrscheinlichkeit und Parameter würden nur Indiz und nicht ein schlüssiges Beweismittel darstellen.

Bei der Schätzung wäre weiters nicht die private Situation des Unternehmens berücksichtigt worden, dass die Gattin des Bw. laufend im Krankenhaus ambulant behandelt werden müsse.

Weiters hätte das Finanzamt zwar den Verkauf des Taxis i.H.v. S 120.000,-- versteuert, nicht jedoch die Vorsteuer beim Bw. als Einzelunternehmer berücksichtigt. Zudem sei der Afa-Betrag i.H. v. S 15.000,-- auf Basis eines Restwertes von S 120.000,-- zu niedrig angesetzt worden.

Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:

ad KM-Stand von 132.368 km)

Zum Nachweis und Verdeutlichung dieser Feststellung fügt die BP zwei Belege in Kopie der Stellungsnahme hinzu, betr eine Reparatur-Kalkulation Nr. 00-00224 und betr einen Beleg des Kfz-Sachverständigen Ing. Anton Prösser.

ad Mehrfachlosungen)

Das Auftreten von Mehrfachlosungen stellt lt. BP nur einen Teil der Feststellungen dar.

ad Vorsteuer Taxi-Kauf 1999)

Die Anerkennung von Vorsteuern hat das Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung zur Voraussetzung. Eine Rechnung über den Taxiverkauf wurde im Prüfungsverfahren jedoch nicht vorgelegt, auch wurden mangels Vorlage von Abgabenerklärungen 1999 für die GmbH. die Bemessungsgrundlagen 1999 lediglich durch Globalschätzung ermittelt.

ad Afa)

Die BP hat den Afa-Betrag i.H. v. S 15.000,-- lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Aktenverzeichnis des Bw. angesetzt.

ad Lebenshaltungskosten)

Zu diesem wesentlichen Punkt der Schätzung wurde nicht Stellung genommen.

In der Gegenäußerung zur BP wird weiters eingewendet:

Die BP hätte aufgrund einer widersprüchlichen Km-Aufzeichnung die Schätzung vorgenommen, und liege zudem das Recht auf freie Beweiswürdigung nach den Bestimmungen der BAO nicht vor. Die Stellungnahme der BP zu den Mehrfachlosungen sei weiters willkürlich.

Bezüglich der Rechnungsvorlage wird ausgeführt, dass zwar keine Rechnung i.S.d. UStG, jedoch ein Kaufvertrag vorgelegen habe. Zum Beweis wird die Vorlage beim Verkehrsamt angeführt und wird die Sanierung dieses Formalfehlers durch Gewährung einer entsprechenden Frist beantragt.

Bzgl. der Kfz-Afa wird eingewendet, dass die Berechnung eines irrtümlich falsch angesetzten Afa-Wertes vorgenommen wurde.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens werde daher beantragt, Umsatz und Einkommen auf Basis eines Fremdvergleiches i.H. v. S 300.000,-- netto unter Anerkennung der Vorsteuern und Berichtigung der Afa zu schätzen (keine Mitarbeiter, kein Funk, 5 Jahre alter PKW, kranke Gattin mit seit Jahren erheblichen Betreuungsaufwand und daher verkürzter Arbeitszeit). Bei der Einvernahme des Bw. hätte dieser in der Annahme der Steuerlastminderung hohe private Ausgaben angegeben, und zudem das Vorliegen eines privaten Darlehens von S 35.000,-- verschwiegen.

In einer weiteren Gegenäußerung wird ergänzend eingewendet:

Die Kriterien für die Schätzung seien nicht nachvollziehbar, bzw. seien die Richtlinien der Taxiinnung nur in Relation zu den tatsächlich gefahrenen Km zu setzen. Der Erlös per Km von S  13,-- sei zu hoch angesetzt, und könne nicht ein prozentual zusätzlicher Treibstoffaufwand linear festgesetzt werden. Dieser hänge im wesentlichen vom Zustand und Alter des PKWs ab bzw. ob Langstrecken oder Strecken im innerstädtischen Bereich gefahren würden.

Ein Privatanteil von 10 % sei jedenfalls als eher gering bemessen anzusehen, allein in Hinblick auf die kranke Gattin und deren Betreuung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Zu schätzen ist lt. st. Rspr. jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).

Ziel der Schätzung ist es die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.

Nach st. Rspr. hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).

Der Bw. bekämpft die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis. Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass lt. st. Rspr. des VwGH durch die Vernichtung der täglichen Grundaufzeichnungen und Abrechnungsbelege die Schätzung dem Grunde nach zurecht begründet wird (vgl. E. v. , 89/123/0280 u. 0281). Eine Überprüfung der Aufzeichnungen konnte somit nicht vorgenommen werden. Der Bw. hat diesen Mangel auch nicht bestritten, sondern die Feststellungen betr die Versicherungsmeldung und Mehrfachlosungen als Schreibfehler bzw. unrichtig bestritten.

ad Schätzungsergebnis)

Zur Behauptung des Bw., dass es sich beim Km-Stand lt. Versicherungsmeldung um einen Schreibfehler handelt und/bzw. die Ausführungen der BP betreffend Mehrfachlosungen ein nicht schlüssiges Beweismittel darstellen, die Schätzung auf Basis der Richtlinie der Taxiinnung zu hoch angesetzt sei, ist auszuführen, das selbst lt. Angabe des Bw. vom die gefahrene Jahreskilometerleistung 2000 mit 25.000 km angegeben wurden, die BP schätzte die Jahreskilometerleistungen dagegen nur im Ausmaß von 24.000 km. Im Rahmen der Berufung wurde die Schätzung des Umsatzes i.H.v. S 300.000,-- beantragt, lt. BP wird der Umsatz geringfügig höher mit S 312.000,-- geschätzt. Der Kilometererlös von S 13,-- wird weiters auch vom Bw. in der Berufungseingabe vom (betr "Shar" Taxiunternehmen GmbH) als branchenüblich bezeichnet, und wird auch die Pflegebedürftigkeit der Gattin im Rahmen des Eigenverbrauches entsprechend den Angaben des Bw. vom i.H.v. rund 20 % berücksichtigt.

Die Einwendungen des Bw. sind daher in Hinblick auf die eigenen Angaben des Bw. im Prüfungsverfahren und Berufungsverfahren als nicht begründet zu beurteilen. Die Einwendungen betr Schreibfehler der Versicherungsmeldung kann lediglich als unqualifizierte Behauptung angesehen werden.

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Streitzeitraum 2000 ist somit in Hinblick auf die lt. Bw. angegebenen Jahresleistungen von 24.000,-- km (lt. BP 25.000,-- km) und beantragte Schätzung des Jahresumsatzes lt. Berufungseinwendungen i.H.v. S 300.000,-- (lt. BP S 312.000,--) auch als nicht zu hoch zu beurteilen. Die Schätzung gründet sich auf Erfahrungswerte unter Berücksichtigung der Angaben des Bw. und Feststellungen der BP betreffend Nichtaufbewahrung der Belege und nicht gedeckten Lebenshaltungskosten. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte im Rahmen des Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist, die Schätzungshöhe kann auch in Hinblick auf den lt. Bw. angege-benen Zahlen bzgl. Jahresumsatz, Jahreskilometerleistung und Eigenverbrauch unter Berück-sichtigung der Einwendung hinsichtlich der kranken Ehegattin und deren Betreuung nicht als zu hoch, sondern der Höhe nach begründet beurteilt werden, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.

Die Feststellung der BP bzgl. Treibstoffmehraufwand ist unter Hinweis auf die Angaben des Bw. betreffend Treibstoffverbrauch von 8 l per 100 km und Berücksichtigung des Dieselpreises lt. BP von S 11,-- per Liter i.H.v. S 21.120,-- ebenfalls als der Höhe nach nicht unrichtig zu beurteilen. Ein zusätzlicher Aufwand ist in Hinblick auf den Treibstoffaufwand lt. Erklärung i.H.v. S 21.656,71 nicht zu berücksichtigen.

Zur Einwendung "Vorsteuer aus Taxiverkauf 1999" ist auszuführen, dass der Vorsteuerabzug i.H.v. S 24.000,-- im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1999 berücksichtigt wurde, d.h. dem Begehren des Bw. in diesem Punkt daher auch entsprechend Rechnung getragen wurde. Im vorliegenden Berufungsverfahren für das Jahr 2000 ist diese Einwendung somit nicht zu berücksichtigen.

Zur Einwendung "Afa-Höhe" von S 15.000,-- betr das Taxi-Kfz wird ausgeführt, dass lt. vorgelegten Anlagenverzeichnis 1999 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 1999 und 2000 die Abschreibung i.H.v. S 15.000,-- bzw. S 7.500,-- halbjährlich geltend gemacht wurde, dies entspricht einer Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die Erstzulassung des Taxi-Kfz lautet auf und ist bei Gebrauchtfahrzeuge die Geltendmachung eines höheren Afa-Betrages auf die restliche Mindestnutzungsdauer möglich.

Entsprechend der Berufungseinwendung wird daher die Afa-Höhe auf Basis der Mindestabschreibungsdauer (Restnutzungsdauer) von 3,5 Jahre i.H.v. S 34.320,-- wie folgt ermittelt.


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Kauf des Taxi-Kfz:
Erstzulassung:
, bereits verstrichene Nutzungsdauer = 4,5 Jahre
Nutzungsdauer:
8 Jahre
Restnutzungsdauer:
8 - 4,5 Jahre = 3,5 Jahre
Jahres-Afa daher:
28,6 % bzw. S 34.320,-- (28,6 % von S 120.000,--)

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden daher wie folgt i.H.v. S 194.479,-- bzw. € 14.133,34 ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP
S 213.798,83
zzgl. Afa lt. Bw.
S +15.000,--
abzgl. Afa lt. BE
S - 34.320,--
ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
S 194.478,83

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schätzung
Lebenshaltungskosten
Aufzeichnungsmängel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAB-57861