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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.08.2003, RV/1916-L/02

Studienabschnitt wird in der Nachfrist abgeschlossen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1916-L/02-RS1
Innerhalb einer Nachfrist (30. November bzw. 30. April) ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Für den Anspruch auf die Familienbeihilfe ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Prüfungen, die in dieser Nachfrist absolviert werden, auch noch im Rahmen der für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag und Mehrkindstaffel) für das Kind E.M., geb. , für Oktober 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Vöcklabruck hat mit Bescheid v. die Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag und Mehrkindstaffel) für das Kind E.M., geb. , in Höhe von insgesamt ATS 3.050,00 für Oktober 2001 zurückgefordert. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. als unbegründet abgewiesen. Strittig ist, ob der erste Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, weil die Ablegung des letzten Teils der ersten Diplomprüfung nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist in der Nachfrist im November 2001 erfolgte (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 142/2000, haben Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste ab dem Wintersemester 2001/2002 zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag pro Semester zu entrichten. Die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium wird nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag ist innerhalb der allgemeinen bzw. besonderen Zulassungsfrist zu entrichten. Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt eine Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

Gemäß § 32 Abs. 3 Universitäts-Studiengesetz erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende obiger Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich ist. Werden in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt, besteht im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit bis längstens November bzw. April der Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Diese Ausnahmebestimmung bewirkt aber nur eine Verlängerung der Fortsetzungsmeldung des Studiums bis zum Ende der im zitierten Gesetz normierten Nachfrist hinsichtlich der Leistung des Studienbeitrages. Nach § 6 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Die für den ersten Studienabschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg vorgesehene Studienzeit (3 Semester incl. 1 Toleranzsemester) endete demnach mit . Unbestritten wurde der letzte Teil der 1. Diplomprüfung aber erst im November 2001, also im Wintersemester 2001/2002, abgelegt. Somit bestand jedoch für Oktober 2001 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro (ATS 700.-) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden. Weil für Oktober 2001 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe für das Kind E.M. bestand, lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabsetzbetrages nicht vor.

Mit § 8 Abs. 3 FLAG 1967 in der Fassung des Art. XVI des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 79/1998, wurde ab die Familienbeihilfe nach der Anzahl der Kinder gestaffelt (Mehrkindstaffel). Ab einem Familienbeihilfenanspruch für zwei oder mehr Kinder steht ein nach der Kinderanzahl gestaffelter zusätzlicher Betrag an Familienbeihilfe zu, der den Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht und daher nicht jeweils einem bestimmten Kind zuzuordnen ist. Bei einem Anspruch auf Familienbeihilfe für drei oder mehr Kinder standen im Oktober 2001 ab drei Kinder zusätzlich monatlich ATS 350,00 je Kind zu. Da die Mehrkindstaffel immer den Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht, ist im Falle der Rückforderung der Familienbeihilfe der der Verringerung der Gesamtkinderanzahl entsprechende Zusatzbetrag zurückzufordern. Im gegebenem Fall wurden daher für Oktober 2001 neben der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zusätzlich ATS 350,00 an Mehrkindstaffel zu Unrecht bezogen.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 32 Abs. 3 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Schlagworte
Studium
Studienzeit
Zulassung
Nachfrist
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2003, 50

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at