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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2003, RV/1221-W/03

Liebhaberei bei einem nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittler

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, ist schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO damit zu rechnen, dass die Betätigung - infolge hoher Fixkosten, die die Einnahmen bei weitem überschreiten - schon vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses beendet wird, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 -2000 entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bezog neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (bei der Fa. I. GmbH) noch Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb aus seiner - im April 1998 begonnenen und mit dem Jahr 2000 beendeten - Tätigkeit als C-Berater. Der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb wird gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.

Anzumerken ist, dass die Ehefrau des Bw im oa Zeitraum bei ihm geringfügig beschäftigt war und im Wesentlichen mit der Durchführung der Gesichts-und Hautpflege, die von ihm als Service für seine Klienten bzw für die, die es noch werden sollten angeboten wurde, um den Absatz seiner Produkte zu fördern sowie mit der Terminkoordinierung bzw Entgegennahme von Bestellungen, da der Bw durch seinen Hauptberuf den ganzen Tag unterwegs und schwer erreichbar war, betraut war (s. E-Akt 1998/S 10).

Darstellung der erklärten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den Jahren 1998 - 2000:


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1998
1999
2000
Einnahmen:
Provisionen
7.930,54
35.807,57
36.201,09
Naturalgutschriften
23.199,68
18.686,31
2.569,43
So. Einnahmen
17.915,00
---
---
Summe Einnahmen
49.045,22
54.493,88
38.770,52
Ausgaben:
Krankenkasse
---
424,28
641,76
Lohn
34.380,00
45.840,00
45.840,00
Werbung
16.574,00
7.525,00
19.830,00
Verbrauchsmat.
5.116,80
10.817,14
8.576,80
Büromaterial
3.281,30
1.022,50
---
Gebühren
4.300,00
---
---
Umsatzsteuer
192,00
3.572,00
1.250,00
Porto
1.913,80
2.270,70
686,00
Verwaltungsgeb.
1.776,00
6.203,60
5.436,00
Seminare
1.941,00
---
---
Kilometergelder
24.475,50 (4.995 * 4,90)
29.140,30 (5.947*4,90)
---
Telefon pauschal (600,00 pro Monat)
5.400,00
5.400,00
7.200,00
Summe Ausgaben
99.350,40
108.219,24
89.460,56
Gewinn/Verlust
-50.305,18
-53.725,36
-50.690,04

DIe Bescheide vom , und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 wurden zunächst - unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb - gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen.

Mit Bescheiden vom wurden die oa Bescheide gemäß § 200 Abs. 2 BAO durch eine endgültige Festsetzung - ohne Berücksichtigung der Verluste aus Gewerbebetrieb - ersetzt.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw im Jahr 1998 mit der gewerblichen Tätigkeit eines C. -Beraters begonnen habe. Im Jahr 2000 habe er diese Tätigkeit wieder eingestellt. Der Bw habe in den Jahren 1998 bis 2000 aus dieser gewerblichen Tätigkeit lediglich Verluste erwirtschaftet. Auf Grund dieser Verluste habe das Finanzamt dem Bw bezüglich dieser gewerblichen Tätigkeit Liebhaberei unterstellt und somit die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht anerkannt. Diese Rechtsansicht werde nunmehr durch die Berufung bekämpft.

Ob Liebhaberei vorliege, sei gemäß Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 zu beurteilen. Gemäß Liebhabereiverordnung seien grundsätzlich zwei Arten von Tätigkeiten zu unterscheiden. Betätigungen gemäß § 1 Abs. 1 mit Einkunftsquellenvermutung und Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 mit Liebhabereivermutung. Diese Unterscheidung sei aus folgendem Grund wichtig:

a) Einkommensteuerlich:

Bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 (Einkunftsquellenvermutung) könnten die Verluste der ersten drei Kalenderjahre auf jeden Fall geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob ein Gesamtüberschuss entstehe oder nicht.

b) Umsatzsteuerlich:

Bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 im Sinne der Liebhabereiverordnung liege umsatzsteuerlich nie Liebhaberei vor.

Welche Tätigkeit liege beim Bw nun konkret vor? Dies solle negativ definiert werden, dh es solle zunächst untersucht werden, ob eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung (Liebhabereivermutung) vorliege. Liebhaberei von Beginn an liege vor, wenn Verluste entstehen

a) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen würden, z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftgüter und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder

b) aus Tätigkeiten die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien.

Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei die Tätigkeit als C.-Berater keine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Ein C-Berater vertreibe Produkte auf Provisionsbasis und versuche durch einen möglichst hohen Produktumsatz entsprechend hohe Provisionseinnahmen zu lukrieren. Diese Tätigkeit werde von vielen Personen in Österreich ausgeübt, und nach Wissen der steuerlichen Vertretung des Bw auch durchaus erfolgreich mit Gewinn. Keineswegs werde daher die Tätigkeit aufgrund der privaten Bedürfnisse oder einer persönlichen Neigung ausgeübt. Das Bestreben des Bw sei daher grundsätzlich auf einen Gesamtgewinn gerichtet und seine Tätigkeit sei daher im Hinblick auf seine angebotenen Leistungen und Preisgestaltung marktgerecht gewesen. Marktgerecht sei daher auch sein Verhalten gewesen, diese Tätigkeit nach drei Jahren einzustellen, da der Geschäftsverlauf als C-Berater nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Auf Grund der angefallenen Verluste, die er wirtschaftlich zu tragen gehabt habe, habe er seinen Betrieb im Jahr 2000 eingestellt. Wenn es eine besondere in seiner Lebensführung begründeten Neigung gewesen sei, dieser Tätigkeit nachzugehen, hätte er sicherlich nicht nach drei Jahren diese Tätigkeit eingestellt.

Die Tätigkeit des Bw sei daher unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung einzustufen. Daraus würde sich zwingend ableiten, dass die Verluste gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung der ersten drei Kalenderjahre anzuerkennen seien. Dass eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, werde auch noch dadurch bestätigt, dass seitens des Finanzamtes Liebhaberei im umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht vorliegt (Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 seien unverändert geblieben). Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) wären nämlich auch die Umsatzsteuerbescheide entsprechend zu korrigieren gewesen.

Abschließend stellte die steuerliche Vertretung des Bw den Antrag auf Anerkennung der Verluste aus der Tätigkeit als C-Berater für die Jahre 1998 bis 2000.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben würden und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssten, schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz der Liebhabereiverordnung 1993 damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Daher sei für den Anlaufzeitraum von Vornherein die Einkunftsquellenvermutung zu versagen, ohne dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob Indizien für eine zeitlich geplante Begrenzung seiner Betätigung vorliegen würden.

Da es sich trotzdem um eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung 1993 handeln würde, könne auf Grund des § 6 der Liebhabereiverordnung 1993 eine derartige Tätigkeit niemals Liebhaberei im Sinne des § 2 abs. 5 Z 2 UStG 1994 darstellen. Eine unternehmerische Tätigkeit liege daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach § 2 der Liebhabereiverordnung 1993 ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei führen würde.

Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung des Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Berufungsschrift verwiesen und ergänzend - im Hinblick auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung - vorgebracht, dass der Bw als Privatgeschäftsvermittler tätig gewesen sei, aber nie im Schneeballsystem gearbeitet habe. Er habe ausschließlich Umsätze aus Provisionen aus eigener Vermittlungstätigkeit erzielt und daher nie Einnahmen aus Subvertretervermittlungsgeschäften vereinnahmt. Warum diese wirtschaftliche Betätigung von Vornherein jeder Einkunftsquellenvermutung entbehren würde, sei für den Bw nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei auch auszuführen, dass der Bw diese Tätigkeit lediglich für sich persönlich eingestellt habe, der Betrieb aber in der gegebenen Form noch weiter existieren würde, da dieser Betrieb nach der Beendigung durch ihn von seiner geschiedenen Ehefrau weitergeführt werde. Ob der weitergeführte Betrieb durch seine geschiedene Ehefrau nunmehr Gewinne abwerfe, entziehe sich seiner Kenntnis, sei aber nach Meinung der steuerlichen Vertretung für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege oder nicht, unerheblich. Tatsächlich würden daher die Grundlagen des Betriebes weitergeführt werden.

Weiters sei auszuführen, dass eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Bw nie geplant gewesen sei. Der Bw habe sich für die Zukunft eine zusätzliche Einkunftsquelle aufbauen wollen, habe diese aber, als sich diese als verlustig dargestellt habe, wieder aufgegeben bzw. werde der Betrieb von der geschiedenen Ehefrau weitergeführt.

Ein systembedingter Ausschluss der Einkunftsquellenvermutung von Beginn der Tätigkeit an sei daher nach Meinung der steuerlichen Vertretung des Bw nicht gerechtfertigt. Die Einkunftsquellenvermutung habe zu gelten, die Anlaufverluste seien anzuerkennen.

Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz wurde dem Bw mit Schreiben vom eine Beschreibung seiner Tätigkeit (s. rechtliche Würdigung) bei der Fa. C-GmbH zur Stellungsnahme übermittelt. Mit Schreiben vom teilte der Bw mit, dass die Angaben über das C-Vertriebssystem sowie es beschrieben worden sei, vollkommen zutreffen würde.

Dem Finanzamt als Amtspartei wurde der Vorhalt und das Antwortschreiben zur Kenntnisnahme übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die nebenberufliche Tätigkeit des Bw als C-Betrater - welche er im Jahr 1998 begonnen und im Jahr 2000 wieder beendet hat - eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt.

Als Anlaufverluste gelten die Jahre ab Beginn der Betätigung, das sind die Jahre 1998 - 2000 (§ 2 Abs 2 der LVO). Da im vorliegenden Fall bei dieser Tätigkeit vom Beginn an Verluste anfallen, ist anhand der Liebhabereiverordnung vorzugehen.

Wie auch in der Berufung zum Ausdruck kommt und ha auch nicht bestritten wird, handelt es sich bei der im Jahr 1998 begonnenen und vom Bw nebenberuflich ausgeübten gewerblichen Betätigung um eine Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Die Tätigkeit ist hinsichtlich der Jahre 1998 - 2000 nach den Bestimmungen der LVO vom BGBl. Nr. 33/1993 (LVO II) zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz LVO 1993 sind die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der Betätigung nach § 1 Abs. 1 leg cit angefallenen Verluste grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Ein Anlaufzeitraum nach § 2 Abs. 2 LVO darf jedoch nicht angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses beendet werden wird.

Liegt - wie im gegenständlichen Fall nicht in Abrede gestellt wird - eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs.1 und 3 der LVO) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 - 6 LVO genannten (objektiven) Kriterien zu beurteilen. Auf die Wunschvorstellung desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an. In diese Beurteilung sind auch die Verhältnisse innerhalb des Anlaufzeitraumes mit einzubeziehen (s. Zl 94/14/0025, vom , Zl. 93/14/0217).

Die Fa. C- GmbH ist mit der Produktion und dem Vertrieb von Kosmetikprodukten beschäftigt. Der Vertrieb dieser Produkte erfolgt ausschließlich über Privatgeschäftsvermittler. Diese schließen mit Fa. C-GmbH einen Vertrag und verpflichten sich, eine sogenannte Beratungsstelle einzurichten und eine vollständige Ausstattung von Vorführprodukten (sogenannte Grundausstattung) zu erwerben. Berater kann man jedoch nur insofern werden, als man von einem anderen Berater angeworben wird. Die Berater erhalten für den Verkauf von C-Produkten eine monatliche Provision, deren Höhe durch das Verkaufsvolumen im jeweiligen Monat bestimmt wird. Zudem ist der Berater verpflichtet, im Rahmen seiner Beratungsstelle ausschließlich C-Produkte zu beziehen bzw zu vertreiben. Über den Beratern stehen sogenannte Koordinatoren. Koordinator bedeutet, dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von Personen geworben hat und somit zum Koordinator dieser Gruppe wird. Er erhält dann auch von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe einen bestimmten Provisionsumsatz (Koordinatorbonus), wobei er aber weiterhin selbst eine Beratertätigkeit ausübt. Es ist aber durchaus möglich, dass dieser Koordinatorbonus nicht jedes Monat anfällt (wenn die Umsätze der Berater der Gruppe nicht eine bestimmte Höhe erreichen). Das Vertriebssystem des C-Konzerns ist so organisiert, dass die Fa. C-GmbH die den Vertretern zustehenden Provisionen teilweise in Naturalien (dem Gegenstand des Unternehmens entsprechend Kosmetikartikel) ausbezahlt.

Aus den Überschussrechnungen des Bw kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die erklärten Einnahmen 1998 iHv S 49.045,22 zu 47% (S 23.199,68), 1999 iHv S 54.493,88 zu 34% (S 18.686,31) und 2000 iHv S 38.770,52 zu 0,06% (S 2.569,52) aus Naturalleistungen bestehen.

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Zl 96/14/0038 hat sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht auseinandergesetzt. Das oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an Verluste angefallen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im zitierten Erkenntnis aus:

"Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, ein Ablaufzeitraum sei nicht anzunehmen, vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "A-Vertreter" idR keine Gewinne erzielten, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder behauptet, seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "A-Vertreter", noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der "A-Vertreter" einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von der "A-GmbH" straff geregelt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im E , 93/14/0217). Wie der VwGH im eben erwähnten E sowie im E , 94/14/0025, ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines "A-Vertreters" sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles - insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass die bisher vom Bf erzielten Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert werden, zu Recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die vom Bf für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Bf als "A-Vertreter" aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu halten sei -nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei."

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass in den Jahren 1998 und 1999 allein die Lohnaufwendungen für die Ehefrau und die Kilometergelder zusammen bei weitem höher bzw im Jahr 2000 allein die Lohnaufwendungen für die Ehefrau höher waren als die erzielten Einnahmen (Provisionen und Naturalgutschriften zusammen) systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw beendet werden muss. Zudem ist amtsbekannt, dass nur ein minimaler Anteil solcher Privatgeschäftsvermittler in die Gewinnzone kommen.

Nach ha Meinung ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass den erzielten Einnahmen doppelt so hohe Aufwendungen in den Jahren 1998 -2000 gegenüber stehen, diese nebenberufliche Tätigkeit nach einiger Zeit beendet werden muss (und tatsächlich auch beendet wurde), somit eine zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliege, weshalb nach § 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO die steuerliche Anerkennung der Verluste der Jahre 1998 bis 2000 nicht möglich ist.

Damit ist nach ha Ansicht iSd oa Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch ohne im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Hinweise für eine vom Bw geplante zeitliche Begrenzung seiner Betätigung vorliegen.

Im gegenständlichen Fall stehen Einnahmen in Höhe von S 142.309,62 Ausgaben in Höhe von S 297.030,20 gegenüber. In den Jahren 1998 bis 2000 hat der Bw somit einen Gesamtverlust in Höhe von S 154.720,58 erwirtschaftet. Nach ha Dafürhalten hat der Bw bei dieser Art der Wirtschaftsführung keine Möglichkeit, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Beratern zu beeinflussen, somit ist diese Tätigkeit nicht geeignet, Gewinne zu erzielen.

Auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw im Vorlageantrag: "Marktgerecht war auch sein Verhalten, diese Tätigkeit nach drei Jahren einzustellen, da der Geschäftsverlauf als C-Berater nicht seinen Vorstellungen entsprochen hat. Aufgrund der angefallenen Verluste, die er wirtschaftlich zu tragen hatte, hat er seinen Betrieb im Jahr 2000 eingestellt...." bringt zum Ausdruck, dass diese Art der nebenberuflichen Tätigkeit nicht geeignet ist einen Gesamtgewinn zu erzielen.

Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung. Maßgeblich ist daher nicht der (Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw Wirtschaftsjahres erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung vorliegt, zu addieren.

In diesem Zusammenhang kommt der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung, dass bei nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittlern, die keinen Gebietsschutz genießen und im "Schneeballsystem" Subvertreter werben, Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, weswegen kein Ablaufzeitraum anzunehmen ist.

Wenn der Bw vorbringt, dass er nie im "Schneeballsystem" Subvertreter geworben habe und er nie Einnahmen aus Subvertretervermittlungsgeschäften vereinnahmt habe, dann verkennt der Bw, dass er sehr wohl im "Schneeballsystem" gearbeitet hat. Denn wie bereits dargestellt, stehen über den Beratern die Koordinatoren. Koordinator bedeutet, dass ein Berater eine bestimmte Anzahl von Personen geworben hat. Er erhält dann auch von den Umsätzen der Berater seiner Gruppe einen bestimmten Provisionsumsatz (Koordinatorbonus). Wenn der Bw daher selbst keine Berater geworben hat, so bedeutet dies, dass er sich selbst um die Einnahmen aus dem "Koordinatorbonus" gebracht hat.

Auch das Vorbringen des Bw, dass diese Tätigkeit von vielen Personen in Österreich ausgeübt wird, bedeutet, dass jeder neu geworbene Berater ein Konkurrent des ihn werbenden C-Beraters ist, weswegen sich durch die Werbung neuer Berater die Umsätze nicht beliebig steigern lassen. Zudem ist erkennbar, dass das Vertriebssystem, welches nach dem sogenannten "Schneeballsystem" aufgebaut ist, dazu führt, dass die Anzahl der Kunden für den Vertreter zunächst erfreulich steigt, mit einer zeitlichen Verzögerung tritt jedoch durch eben dieses System eine Marktverengung ein.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anlaufverluste
Einkunftsquelle
Liebhaberei
Einkunftsquellenvermutung
Privatgeschäftsvermittler
Anlaufzeitraum
Gebietsschutz
Schneeballsystem
Gesamtgewinn
Gesamtüberschuss
Verweise
Anmerkung
Siehe hiezu auch Neuber, Privatgeschäftsvermittlung und Liebhaberei, ÖStZ 1995, S 121 f und Neuber, Kompaktfassung des Liebhabereirechtes, ÖStZ 2001 S 33 f.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAB-57814