Arbeitsmittel, Werbematerial, Bewirtungskosten, Telefonkosten, Provisionsweitergabe bei einem Versicherungsvertreter
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Silvia Palan, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Gutschrift an Einkommensteuer erhöht sich von 102.700 S (7.463 €) auf 114.000 S (8.284,70 €).
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Versicherungsvertreter. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 machte er eine Vielzahl von Aufwendungen in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Werbungskosten geltend, insbesondere Aufwendungen für Arbeitsmaterialien, Werbung, Bewirtung, Telefon (Handy und Festnetz) sowie die Weitergabe von Provisionen und Reisekosten. Insgesamt wurden Aufwendungen in Höhe von 245.534,95 S beantragt. Angeschlossen waren dem Antrag Belege über alle Einkäufe, ein Sammelbeleg über Ausgaben in einem Kaffehaus über 73.453 S, in das der Berufungswerber seine Kunden üblicherweise zu Besprechungen einlädt, Bestätigungen der Provisionsempfänger, sämtliche Telefonrechnungen und das Fahrtenbuch. Zum Sammelbeleg für die Bewirtungen erklärte der Berufungswerber, dass sich unmittelbar unter dem Büro ein Kaffeehaus befinde, in das er regelmäßig seine Kunden einlade, um in lockerer Umgebung die Gespräche führen zu können. Er habe täglich 10 bis 20 Kundenkontakte, davon lade er ein- bis zweimal täglich Kunden in das Kaffeehaus ein. Da der Festnetzanschluss des Berufungswerbers nicht auf seinen Hauptwohnort in L. lautete und ein Teil der Rechnungen an seine Lebensgefährtin adressiert war, erklärte er hiezu, dass er den Hauptwohnort in L. nur deshalb behalte, um eine Bewohnerparkkarte zu erhalten, tatsächlich wohne er in F. und errichte auch dort ein Eigenheim. Der Telefonanschluss sei im Lauf des Berufungsjahres auf die Lebensgefährtin umgemeldet worden, da sie aus beruflichen Gründen im Telefonbuch stehen musste.
Das Finanzamt anerkannte lediglich Werbungskosten in Höhe von 178.910 S. Nicht anerkannt wurden im Einzelnen folgende beantragte Aufwendungen: EDV-Material im Ausmaß eines Privatanteils von 30% sowie 30% der AfA für den PC, ein Teil der Einkäufe von Keksen, Sekt, Blumen und sonstigen Werbegeschenken, die Weitergabe von Provisionen bzw. die Bezahlung einer Urlaubsvertretung, die Bewirtungsspesen sowie der beantragte Kostenanteil vom privaten Festnetztelefon.
In einer gegen die Kürzungen eingebrachten Berufung wurde eingewendet: Die Kürzung eines Privatanteiles von PC und EDV-Material entbehre jeder Grundlage, der PC stehe im Büro, es gäbe keine private Nutzung. Außerdem sei eine der Rechnungen überhaupt nicht anerkannt worden, da sie von einer anderen Person besorgt worden wäre. Die Einkäufe der Werbematerialien seien keineswegs, wie im Bescheid angeführt, Aufwendungen für die Lebensführung, die berufliche Veranlassung überwiege erheblich. Die Provisionsweitergaben seien eindeutig von den Empfängern bestätigt worden. Auch die Bewirtungskosten seien beruflich veranlasst, der Berufungswerber könne sonst seine Tätigkeit nicht so erfolgreich ausüben. Von den Telefonkosten des Festnetzes trage der Berufungswerber den Aufwand und es würden von dort berufliche Gespräche geführt.
Mittels Vorhalt wurden hierauf vom Finanzamt ergänzende Nachweise zu den einzelnen Berufungspunkten angefordert. In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte der Berufungwerber eine Bestätigung des Dienstgebers, dass sich der Computer im Büro befinde, eine Liste der Kunden mit größerem Versicherungsumfang und gab folgende ergänzende Stellungnahme ab: Wenn es seine Zeit nicht erlaube einkaufen zu gehen, müsse er sich eines Helfers bedienen, sodass dann ein anderer Name auf Rechnungen aufscheinen könne. Seine Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen würden dieselben Arbeiten erledigen wie er, jedoch nur die dringendsten. Es seien Außendienstmitarbeiter des gleichen Unternehmens. Da der Gehalt zum Großteil aus Provisionen aus erarbeiteten Verträgen bestehe, gleiche die Entlohnung eher der eines Selbständigen, daher müsse er auch seiner Vertretung Geld oder Verträge oder beides geben. Die Vorlage von Bewirtungsrechnungen sei unmöglich, die Summe der Bewirtungen setze sich ausschließlich aus Kleinstbeträgen zusammen (zwei bis drei Getränke), die abgeschlossenen Verträge lägen vor. An konkrete Telefonate könne er sich nicht mehr erinnern, niemand könne mehr als 50 Telefongespräche täglich aufzeichnen.
Nach Vorlage der Berufung wurden im Rahmen eines Erörterungstermins neuerlich die Probleme bezüglich noch fehlender Nachweise besprochen, insbesondere bezüglich der Bewirtungskosten und des Telefonaufwandes. Vom Berufungswerber wurden schließlich im Rahmen der Gespräche noch Unterlagen über konkrete Verträge vorgelegt, mit denen die Zahlungen an die Vertreter des Berufungswerbers in Zusammenhang standen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2 a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall sind folgende Punkte strittig:
1. Privatanteil für PC und EDV-Zubehör:
Unbestreitbar sind der vom Berufungswerber bereits im vorhergegangenen Jahr angeschaffte PC sowie das im Berufungsjahr angeschaffte Zubehör notwendige Arbeitsmittel. Da derartige Geräte jedoch wegen ihrer Beschaffenheit eine berufliche und private Nutzung zulassen, lässt der objektive Charakter nicht ohne weiteres auf den tatsächlichen Verwendungszweck schließen. Der Anteil der Privatnutzung kann daher naturgemäß nur geschätzt werden. In diesem Sinn hat das Finanzamt im Jahr der Anschaffung des PC die Höhe des Privatanteils unter Zugrundelegung der Lebenserfahrung mit 30% angenommen.
Da der Berufungswerber im Jahr 1999 bereits geschieden war und die Voraussetzungen, die zu einer Schätzung in dieser Höhe führten (PC im Familienhaushalt), im Berufungsjahr nicht vorlagen - es wurde bestätigt, dass der PC am Arbeitsplatz aufgestellt wurde - entspricht es eher der Realität, den Privatanteil nur mit 10% zu bemessen. Durch diese Neuberechnung erhöhen sich die Werbungskosten in diesem Punkt um insgesamt 3.882,21 S (3.065,81 S für das EDV-Material, 816,40 S AfA für den PC).
2. Werbematerial:
Unter diesem Titel hat der Berufungswerber in großem Umfang Einkäufe von Sekt, Keksen, Blumen und ähnlichen Gegenständen zum Zweck der Werbung und als Kundengeschenke getätigt. Die oben zitierte gesetzliche Bestimmung schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus, wobei eine Ausnahme nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbungszweck dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Über die Auslegung des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" gibt die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auskunft, der hier einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab anlegt. Danach fallen jedenfalls Geschenke an Kunden zu verschiedenen Anlässen unter diesen Begriff.
Bemerkt wird, dass das Finanzamt dem Antrag des Berufungswerbers ohnehin insofern Rechnung getragen hat, als es 50% vom Sekt als der Werbung dienend anerkannt hat. In gleicher Weise kann diese Feststellung auch für die Ausgabe von Weihnachtskeksen gelten, sodass auch von diesen Ausgaben 50% (1.750 S) als Werbungskosten anerkannt werden können. Hinsichtlich der sonstigen Geschenke war das Begehren auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweisen.
3. Bewirtungskosten:
Gesondert machte der Berufungswerber unter dieser Bezeichnung die Bewirtung von Kunden in einem Kaffeehaus geltend, das er laufend zu geschäftlichen Besprechungen aufsuchte und das ihm in diesem Zusammenhang einen Gesamtaufwand von 73.453 S bestätigte. Wie im vorhergehenden Punkt kommt auch hier die gesetzliche Bestimmung zum Tragen, dass eine Anerkennung der Hälfte derartiger Aufwendungen möglich ist, wenn der Nachweis des Werbezweckes und der überwiegenden beruflichen Veranlassung gegeben ist.
Die bloße Bestätigung eines Kaffeehauses, während des gesamten Jahres Ausgaben in der genannten Höhe getätigt zu haben, ist jedoch kein geeigneter Nachweis für das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen, da auf diese Weise der Zusammenhang der einzelnen Konsumation mit der beruflichen Tätigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Wie eine umfangreiche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, z.B. , oder , 94/13/0260, legt dieser auch für den Nachweis einen überaus strengen Maßstab an. Der Sammelbeleg kann daher keine geeignete Grundlage für eine Anerkennung des Aufwandes darstellen.
Dass jedoch der Berufungswerber grundsätzlich im fraglichen Kaffeehaus seine Kunden anlässlich von Geschäftsbesprechungen auch bewirtet hat, muss nach der eingehenden Erörterung des Problems im Rahmen der Besprechungen als erwiesen angenommen werden. Auf Grund der zahlreichen Besuche erfolgte die Rechnungslegung durch das Kaffeehaus nur einmal monatlich. Unter Zugrundelegung aller Ausführungen und vorgelegten Unterlagen kann dem Standpunkt des Berufungswerbers zumindest in geringem Ausmaß entgegen gekommen werden und Bewirtungskosten von 10.000 S als zweifelsfrei erwiesen angenommen werden, sodass die Hälfte davon, 5.000 S, als zusätzlich Werbungskosten anerkannt werden können.
4. Anteilige Telefonkosten:
Unbestrittenermaßen wurden über berufliche Telefonate keine Aufzeichnungen geführt. Der Berufungswerber verfügt über zwei Handys - ein beruflich und ein privat genutztes - sowie über einen Festnetzanschluss in seiner Wohnung. Das Finanzamt hat lediglich die Kosten des beruflich genutzen Handys anerkannt. Der Berufungswerber konnte jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens und in Zusammenhang mit den vorgelegten Telefonrechnungen glaubhaft darlegen, dass er auch vom Festnetz aus berufliche Telefonate durchzuführen hatte, und allfällige Unklarheiten über die tatsächliche Nutzung seines Wohnsitzes ausräumen.
Die Monatsabrechnungen der Telekom Austria liegen vor. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Anzahl und Dauer beruflicher Ferngespräche muss jedoch der beruflich veranlasste Anteil an den gesamten Fernsprechgebühren des privaten Anschlusses geschätzt werden. Hiezu ist von folgenden Grundlagen auszugehen: Der Berufungswerber nutzte den Telefonanschluss bis August des Jahres alleine, anschließend teilte er ihn mit einer Lebensgefährtin. Ab diesem Zeitpunkt stiegen die Telefonkosten insgesamt etwa auf das dreifache an. Bestätigt wird für diesen Zeitraum in zwei Abrechnungen ein Betrag von 2.718,10 S und 4.419,80 S. Ausgehend von den Telefonrechnungen der ersten acht Monate (4.778,50 S) kann daher realistischerweise unterstellt werden, dass in den Folgemonaten allenfalls noch der Rechnungsbetrag von 2.718,10 S auf den Berufungswerber entfallen ist. Bei der gegebenen familiären Situation unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für berufliche Zwecke hauptsächlich ein Handy genutzt wird, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn ein 20%iger Anteil von diesen Kosten als beruflich veranlasst angenommen wird. In diesem Sinn kann ein Betrag von 1.500 S als Werbungskosten anerkannt werden.
5. Provisionen bzw. Vertretung:
In diesen Punkten konnte der Berufungswerber durch Vorlage von Unterlagen über konkrete Vertragsabschlüsse den Nachweis erbringen, mit welchen Geschäftsvorgängen die Zahlungen in Zusammenhang standen. Den Anträgen konnte daher stattgegeben werden und sowohl der Posten, der unter der Bezeichnung Provisionsweitergabe beantragt wurde, als auch der Posten, der als "Urlaubsvertretung" bezeichnet wurde, anerkannt werden.
Auf Grund dieser Feststellungen erhöhen sich die Werbungskosten daher um insgesamt 22.532 S.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Privatanteil für PC Bewirtungskosten Werbeaufwand Telefonaufwand |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAB-57809