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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2003, RV/1414-W/03

Säumniszuschlag, Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, grobes Verschulden, geändertes Berufungsbegehren, Entstehung des Abgabenanspruches bei Anspruchszinsen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1414-W/03-RS1
Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-HB, Seite 155).
RV/1414-W/03-RS2
Grobes Verschulden von Arbeitnehmern einer Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (siehe Ritz, BAO-HB, Seite 152).
RV/1414-W/03-RS3
Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen entsteht laufend während des Zeitraumes 1.Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches des Grundlagenbescheides folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (siehe VwGH 92/17/0166, ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Auditor Treuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk und Großbetriebe in Wien über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Der Berufung wird betreffend des auf die Zeiträume 2002 und 2003 entfallenden Säumniszuschlages für die Anspruchszinsen 2000 im Ausmaß von € 2.557,70 stattgegeben.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 23. Bezirk und Großbetriebe hat mit Bescheiden - jede Festsetzung eines Säumniszuschlages stellt einen gesonderten Bescheid dar - vom wegen Nichtentrichtung von Körperschaftsteuer 1999, 2000 und Anspruchszinsen 2000 erste Säumniszuschläge in der Höhe von € 67.471,81, € 44.227,93 und € 3.110,82 vorgeschrieben. Dagegen erhob die Bw. am Berufung und führte aus, dass ein Fall einer ausnahmsweisen Säumnis vorliege. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Zur Abweisung führte das Finanzamt aus, dass bereits mit fällige lohnabhängige Abgaben erst am entrichtet worden wären und daher nicht von einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO gesprochen werden könne.

Am wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Im Vorlageantrag wird neu vorgebracht, dass mit der Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten seit Jahren eine sehr verlässliche und gut geschulte Mitarbeiterin betraut sei. Aufgrund des großen Datenvolumens im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr im Konzern sei es in seltenen Fällen zu kleinen Verspätungen bei der Überweisung von Abgaben in geringfügiger Höhe gekommen.

Bei der Entrichtung der Abgabennachforderungen an Körperschaftsteuer 1999 und 2000, sowie der Anspruchszinsenforderung 2000 sei es zu einer Verwechslung der Fälligkeit mit jener der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2003 gekommen. Dieser Irrtum habe in Hinblick auf die Höhe des säumigen Betrages und des dafür festgesetzten Säumniszuschlages erhebliche Konsequenzen.

Es liege keine grobe Verletzung der Auswahl- oder Kontrollpflicht vor. Es sei der Geschäftsführung in Anbetracht der großen Anzahl von Überweisungen auch nicht zumutbar, die zeitgerechte Abgabenentrichtung stets persönlich zu kontrollieren, daher werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO ein Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages im Ausmaß von € 114.810,56 gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs. 6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

Abs. 7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Zu den beiden im Berufungsverfahren angezogenen Argumenten, ausnahmsweise Säumnis und Nichtvorliegen von grobem Verschulden ist auszuführen.

Über das Vorbringen zur Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO hat das Finanzamt für den 23. Bezirk und Großbetriebe bereits zu Recht in der bekämpften Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass keine ausnahmsweise Säumnis vorliegt, da innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der gegenständlichen Säumnis bereits fällige Abgaben nicht fristgerecht entrichtet wurden. (Lohnabgaben 1-12/2002, Fälligkeit , Zahlung ).

Im Vorlageantrag wird nunmehr die Verantwortungslinie gänzlich neu gewählt und grobes Verschulden in Abrede gestellt, bzw. ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht.

Zur Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates zur Entscheidung über diesen Antrag darf zunächst auf die Bestimmung des § 280 BAO verwiesen werden.

Gemäß § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

Demnach ist über den Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, der erst im Vorlageantrag gestellt wurde, im Rahmen der Berufungsentscheidung abzusprechen.

Nach § 323 Abs. 8 BAO (Übergangs- und Schlussbestimmungen) ist die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht.

Der Abgabenanspruch für die Körperschaftsteuer 1999 ist mit Ablauf des Jahres 1999 entstanden und der Abgabenanspruch für die Körperschaftsteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000, daher war in diesem Umfang eine Prüfung nach § 217 Abs. 7 BAO nicht vorzunehmen.

Anders verhält es sich jedoch mit den Anspruchszinsen 2000, diesbezüglich ist vorweg eine Aufteilung in den 2001 betreffenden Anteil der Zinsen und den auf die Zeiträume 2002 und 2003 entfallenden Anteil vorzunehmen.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen 2000 entsteht demnach (in Analogie zur Entscheidung des VwGH 92/17/0166, vom zu Stundungszinsen) laufend während des Zeitraumes bis zur Bescheiderlassung am .

Für den auf den Zeitraum 2001 entfallenden Anteil an Anspruchszinsen gilt das oben Ausgeführte zum Nichtvorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis sinngemäß.

Eine Überprüfung des vorgeschriebenen Säumniszuschlages im Hinblick auf § 217 Abs. 7 BAO ist sohin nur hinsichtlich des auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden Anteiles an Anspruchszinsen im Ausmaß von € 127.885,07 vorzunehmen.

Berechnung der Aufteilung der Anspruchszinsen 2001, 2002 und 2003 in Euro


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Zeitraum
Differenzbetrag/ Bemessungsgrundlage
Anz. Tage
Zinssatz
Zinsen
bis bis
2.211.396
53 344
0,0130
15.236,52 98.893,66
bis
2.211.396
114
0,0115
28.991,41

Daraus ergibt sich für 2002 und 2003 die Summe von € 127.885,07 und davon der 2 % ige Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.557,70.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist, ob der Partei ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.

Von einem Kontrollverschulden wird bei einer wiederholten Nichteinhaltung von Zahlungsterminen auszugehen sein. Im gegenständlichen Fall liegt - wie oben ausgeführt- zwar bereits am eine Säumnis vor, jedoch handelt es sich diesbezüglich nicht um eine monatliche Zahlung von Selbstberechnungsabgaben, sondern den Sonderfall einer Nachzahlung für die Monate 1-12/2002 und stellt der Betrag für den Konzern eine äußerst geringfügige Zahlung dar.

Nach der Aktenlage wird daher dem Vorbringen im Vorlageantrag Glauben geschenkt, dass die gegenständlichen Versäumnisse lediglich als Fehlleistungen einer ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin zu werten sind.

Der Berufung wird daher im Ausmaß des auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden Anteiles an Säumniszuschlag für die Anspruchszinsen 2000 stattgegeben.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO
grobes Verschulden
geändertes Berufungsbegehren
geändertes Berufungsvorbringen
Entstehung des Abgabenanspruches bei Anspruchszinsen
Verweise

Ritz, BAO-HB, 152
Ritz, BAO-HB, 155

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at