Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 22.09.2003, FSRV/0131-W/03

Strafaufschub, triftige Gründe, Aufsicht über minderjährige Kinder

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0131-W/03-RS1
War einem Bestraften nach seiner Aufforderung zum Strafantritt ausreichend Zeit zur Vorsorge und Ordnung seiner Familienangelegenheiten gegeben, kann er sich nicht mit Erfolg auf den Umstand, dass er die Aufsicht über minderjährige Kinder, die nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, übernommen hat und deswegen der Kindesmutter im Falle des Vollzuges seiner Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen Kosten für eine andere Aufsichtsperson entstünden, als einen triftigen Grund für einen Strafaufschub berufen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den Bf., gemäß § 177 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub

zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Aufschub des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen, da der Bf. als Pensionsbezieher keinem Erwerb mehr nachgehe und der Unterhalt der "schuldlosen Familie" von den Einkünften der Fr. R. bestritten werde, welche gegenüber der Abgabenbehörde als Alleinerzieherin auftrete und samt Kindern laut Zentralem Melderegister nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebe. Zudem sei dem Bf. bereits ausreichend Zeit zwecks Ordnung dringender Familienangelegenheiten zur Verfügung gestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Antrag auf Strafaufschub gründe sich auf zwei Tatsachen, nämlich

1) dass der Bf. zahlungswillig sei und

2) triftige Gründe vorlägen, den Strafvollzug aufzuschieben.

Zur Zahlungswilligkeit wird vorgebracht, dass in Teilabstattung des gesamten Strafbetrages bisher ca. € 2.700,00 bezahlt worden seien, wobei ein weiterer Betrag von € 2.500,00 im Juni 2004, weitere € 2.228,00 im Juli 2005 und in den Monaten dazwischen jeweils € 100,00 bezahlt würden, sodass mit der Restzahlung vom Juli 2005 der gesamte Rückstand inklusive Kosten beglichen wäre. Ein Zeithorizont bis Juli 2005 sei in dieser Angelegenheit durchaus als überschaubar anzusehen, da außerdem zu berücksichtigen sei, dass in der zu Grunde liegenden Steuersache ein Verwaltungsgerichtshofverfahren im Laufen sei, bei dessen positiver Erledigung das gesamte Strafverfahren noch einmal aufzurollen und die bemessene Strafe aufzuheben sein werde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt mit Bescheid vom die gesamte Schuld aus Straf- und Nebenkosten mit Datum fällig gestellt habe und der Bf. mit Recht annehmen konnte, dass dieser Bescheid richtig und ernst gemeint sei und er sich auf diese Erledigung verlassen hätte können. Dieser Bescheid sei bisher nie aufgehoben worden und gehöre daher nach wie vor dem Rechtsbestand an, womit die Aufforderung zum Strafantritt völlig rechtswidrig sei.

Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe sei in der Vorkorrespondenz nirgends die Behauptung aufgestellt worden, dass der Bf. mit Fr. R., der Mutter seiner Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Bf. habe lediglich die Verpflichtung übernommen, an den Tagen, an denen Fr. R. auf die Kinder selbst nicht aufpassen könne, diese Aufsicht zu übernehmen. Diese Aufsicht sei unbedingt erforderlich und könnte höchstens unter Bezahlung sehr hoher Kosten von dritten Personen übernommen werden. Wieso die Aufsicht über minderjährige

Kinder nicht unter "triftige Gründe" zum Aufschub einer Ersatzfreiheitsstrafe subsumiert werden könne sei völlig unklar. Der Bf. versäume durch eine Haftstrafe zwar keinerlei Erwerbstätigkeit, die Aufsicht über minderjährige Kinder sei jedoch besonders in der heutigen Zeit eine unumgängliche Notwendigkeit und selbstverständlich als "triftiger Grund" zu werten.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.

Der Bf. wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom des Finanzvergehens nach den §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 9.200,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bestimmt. Die Berufungsentscheidung wurde am vom Vertreter des Bf. übernommen. Ein am (datiert mit ) eingebrachtes Ansuchen auf Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von € 70,00 wurde mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom im Hinblick auf das völlig unzureichende Zahlungsangebot und die bereits sich aus den Gesuchsangaben ergebende Gefährdung der Einbringung abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Da der Bf. in der Folge die Geldstrafe nicht entrichtete, wurde er mit Schreiben vom zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert.

Mit Eingabe vom wird seitens des Verteidigers die "Aufhebung" der Aufforderung zum Strafantritt beantragt und dabei ausgeführt, es sei bereits ein Betrag von € 2.500,00 auf die ausstehende Geldstrafe einbezahlt worden, weitere Zahlungen in geringer Höhe würden in den nächsten Monaten, eine weitere Rate von € 2.500,00 im Juni 2004 sowie weitere geringe Raten bis zur völligen Abstattung Mitte 2005 folgen, wodurch eine Einbringlichkeit in absehbarer Zeit gegeben erscheine. Weiters wird vorgebracht, der Bf. müsse zwei Kinder im Alter von neun und elf Jahren täglich beaufsichtigen (ein drittes Kind im Alter von sechzehn Jahren suche derzeit eine Lehrstelle und sei, bis sie diese finde, auch noch zu beaufsichtigen), da die Kindesmutter, Fr. R., auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester verbunden mit Diensteinteilung (6-Tage-Turnus) ihrer Aufsichtsverpflichtung an drei - nicht immer denselben - Tagen pro Turnus nicht nachkommen könne. Für den Fall des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe müsste sofort eine Aufsichtsperson gefunden werden.

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung im ursprünglichen Ansuchen um Strafaufschub.

Unter Punkt 1) der Beschwerdebegründung wird zunächst ausgeführt, es bestehe Zahlungswilligkeit und sei die Einbringlichkeit auf Grund des vorgeschlagenen Ratenplanes gegeben. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Rahmen des anhängigen Rechtsmittels die Frage zu klären ist, ob triftige Gründe im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG vorliegen, die geeignet, sind einen Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe zu rechtfertigen, und nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sind. Diesfalls hätte der Bf. die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens bekämpfen müssen.

Zum Einwand, in der zu Grunde liegenden Steuersache sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Laufen, bei dessen positiver Erledigung das gesamte Strafverfahren noch einmal aufzurollen sei und die bemessene Strafe aufzuheben sein werde, wird der Bf. auf § 188 Finanzstrafgesetz hingewiesen, wonach der Bund Entschädigungen in Geld für vermögensrechtliche Nachteile zu leisten hat, die durch ein verwaltungsbehördliches Verfahren entstanden sind, wenn an dem Geschädigten eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden ist und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren eingestellt oder über den Geschädigten eine kürzere Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Diese Bestimmung ist jedoch getrennt davon zu sehen, ob die auf Grund einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht zu vollziehen ist bzw. ob die Voraussetzungen eines Strafaufschubes gegeben sind.

Die Behauptung des Bf., der Bescheid vom , mit welchem die Geldstrafe samt Nebenkosten mit fällig gestellt wurde, sei bisher nie aufgehoben worden und gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an, widerspricht insofern der Aktenlage, als die - zwar nicht nachvollziehbare - Fälligstellung mit bereits am auf Fälligkeitstag berichtigt wurde.

Unter Punkt 2) der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Aufsicht über minderjährige Kinder sei selbstverständlich als "triftiger Grund" zu werten, da diese unbedingt notwendig sei und höchstens unter Bezahlung sehr hoher Kosten von dritten Personen übernommen werden könnte.

Wie einleitend festgehalten, liegen triftige Gründe insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im angefochtenen Bescheid logisch und nachvollziehbar begründet, weshalb die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht gegeben sind.

Als Pensionsbezieher geht der Bf. keinem Erwerb mehr nach und hat der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auch keinen Einfluss auf seine Pensionseinkünfte. Desgleichen wurde auf den vom Bf. bestätigten Umstand hingewiesen, dass dieser mit Fr. R. und den Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, Fr. R. gegenüber der Abgabenbehörde auch als Alleinerzieherin auftrete und die ihr daher zustehenden Vergünstigungen auch in Anspruch nehme. Das Vorbringen, die Aufsicht des Bf. über die minderjährigen Kinder wäre unbedingt erforderlich, zumal ansonsten sehr hohe Kosten infolge Bezahlung dritter Personen anfallen würden, ist daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht geeignet, eine Gefährdung des Unterhaltes seiner schuldlosen Familie zu gefährden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Fr. R. bei der ausstehenden Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe von rund 17 Tagen für lediglich drei mal drei Tage eine Ersatzkraft an Stelle des Bf. zu bezahlen hätte. Dass ein Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten nicht dringend geboten ist, ist schon daraus abzuleiten, als dem Bf. die Verpflichtung zur Bezahlung bzw. die Folgen im Falle der Nichtentrichtung der Geldstrafe seit über einem Jahr bekannt sind und er seither ausreichend Gelegenheit hatte, für den Fall seiner Abwesenheit Vorsorge zu treffen.

Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde können keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub erkannt werden, so dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine zutreffende Entscheidung gefällt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafaufschub
triftige Gründe
Aufsicht über minderjährige Kinder

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at