Antrag auf Wiederaufnahme, Kapitalerhöhung mit gleichzeitiger Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3505-W/02-RS1 | War dem Finanzamt bei Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides bereits bekannt, dass am gleichen Tag sowohl eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als auch eine Umstellung der Art der Aktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien erfolgt ist, so kann die Tatsache der Gleichzeitigkeit keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Auditor Wirtschaftsprüfungs und SteuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsteuererklärung vom zeigte die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien an, dass eine Umstellung des Grundkapitals in Euro und eine anschließende Kapitalerhöhung von Euro 1.816.820,85 um Euro 1.183.179,15 auf Euro 3 Millionen aus Gesellschaftsmitteln erfolgt sei. Der Erklärung beigelegt war eine Kopie des Protokolls der 9. Ordentlichen Hauptversammlung der Bw. vom .
Diese Protokoll hat auszugsweise Folgenden Inhalt:
"Zum siebenten Punkt der Tagungsordnung- Umstellung des Grundkapitals auf EURO bei gleichzeitiger Erhöhung des Grundkapitals auf EURO 3.000.000,00 aus den freien Rücklagen, sowie Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien und Satzungsänderungen - beantragt Herr H das Grundkapital der Gesellschaft von ATS 25.000.000,00 mit dem unwiderruflich festgesetzten Umrechungskurs von 13,7603 umzurechnen, sodass sich ein Grundkapital von EURO 1.816820,85 ergibt, das Grundkapital aus den freien Rücklagen auf EURO 3.000.000,00 zu erhöhen und in diesem Zusammenhang die Satzung wie folgt zu ändern:Punkt 4.1 wird geändert und lautet nunmehr:Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 3.000.000,00.Die Anträge werden einstimmig angenommen.
Herr H beantragt zudem die Umstellung der Art der Aktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Sinne des § 8 Abs. 3 AktG und in diesem Zusammenhang die folgende Änderung der Satzung:Punkt 4.2 wird geändert und lautet nunmehr:Das Grundkapital ist in dreihunderttausend Stückaktien eingeteilt, von denen jede am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Ausgabe von Sammelaktien ist möglich.Punkt 9.3.1. wird geändert und lautet nunmehr:Das Stimmrecht wird nach der Zahl der Stückaktien ausgeübt.Punkt 10.6 wird geändert und lautet nunmehr:Die Gewinnanteile der Aktionäre werden im Verhältnis zur Zahl der Stückaktien verteilt.Die Anträge werden einstimmig angenommen."
Am wurde die Kapitalerhöhung auf EURO 3.000.000,00 sowie die Umstellung der Art der Aktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Firmenbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. für den ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung in Höhe von S 16.280.900,06 (entspricht Euro 1.183.179,15) Gesellschaftsteuer in Höhe von S 162.809,00 (entspricht Euro 11.831,79) fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am beantragte die Bw. die Wiederaufnahme dieses Gesellschaftsteuerverfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO und führte dazu aus, dass nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in Folge Fehlens einer Steuerbemessungsgrundlage dann nicht der Gesellschaftsteuer unterliege, wenn zuvor eine Umstellung der Nennbetragsaktien einer AG auf Stückaktien erfolgt sei, wobei die Beschlüsse in der selben Hauptversammlung gefasst werden könnten.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe darstellen würden, ab.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass keine Gesellschaftsteuer festgesetzt werden hätte dürfen, da in § 2 KapBG (BGBl. 1966/157 idF BGBl. 1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht bei Erwerb neuer Anteilsrechte auf Nennbetragsaktien beschränkt werde. Bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und gleichzeitiger Umstellung auf Stückaktien sei daher keine Gesellschaftsteuer festzusetzen.
Gleichzeitig brachte die Bw. am einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ein und führte nunmehr zur Begründung an, dass die Tatsache, dass bei einer Kapitalerhöhung die Tatsache der gleichzeitigen Umstellung auf Stückaktien für die Frage der Festsetzung der Gesellschaftsteuer erheblich sei, erst im Jänner 2002 der Bw. bekannt geworden sei. Diese Tatsache sei im bisherigen Verfahren der Bw. (ohne ihr Verschulden) und der Behörde nicht bekannt gewesen. Wäre diese Tatsache rechtzeitig bekannt gewesen, hätte keine Gesellschaftsteuer festgesetzt werden dürfen, da in § 2 KapBG (BGBl. 1966/157 idF BGBl. 1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht bei Erwerb neuer Anteilsrechte auf Nennbetragsaktien beschränkt werde. Der Wiederaufnahmegrund sei daher für die Festsetzung von Gesellschaftsteuer von entscheidender Relevanz. In eventu wurde noch eine amtswegige Wiederaufnahme durch die Behörde angeregt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Bescheid vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vorgebracht, dass nicht das VwGH-Erkenntnis vom als Wiederaufnahmegrund diene, sondern die Tatsache, dass bei einer Kapitalerhöhung die Tatsache der gleichzeitigen Umstellung auf Stückaktien für die Frage der Festsetzung der Gesellschaftssteuer erheblich wäre. Weiters sei anzuführen, dass diese Tatsache der Bw. (ohne ihr Verschulden) und der Behörde nicht bekannt gewesen seien. Wäre diese Tatsache rechtzeitig bekannt gewesen, hätte keine Gesellschaftsteuer festgesetzt werden dürfen, da in § 2 KapBG (BGBl. 1966/157 idF BGBl. 1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht bei Erwerb neuer Anteilsrechte auf Nennbetragsaktien beschränkt werde. Der Wiederaufnahmegrund sei daher für die Festsetzung von Gesellschaftsteuer von entscheidender Relevanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (idF vor BGBl. I 2002/97) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätte, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. ua. ).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhalts zu beseitigen (vgl. ).
Die Kenntnisnahme der Bw. vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zl. 200/16/0761 kann deshalb keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen.
Bei der von der Bw. im Vorlageantrag angeführten neue Tatsache, dass ihr erst nachträglich bekannt geworden sei, dass bei einer Kapitalerhöhung die Tatsache der gleichzeitigen Umstellung auf Stückaktien für die Frage der Festsetzung der Gesellschaftssteuer erheblich wäre, handelt es sich nicht um ein neues Sachverhaltselement. Es war der maßgebliche Sachverhalt, nämlich dass am gleichen Tag nicht nur eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sondern auch eine Umstellung der Art der Aktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien erfolgt ist, sowohl der Bw. als auch dem Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides vom bekannt. Durch die Vorlage des Protokolls über die 9. Ordentliche Hauptversammlung der Bw. vom waren diese Sachverhaltselemente auch dem Finanzamt gegenüber offen gelegt worden, nur wurden diese Sachverhaltselemente rechtlich anders als von der Bw. nunmehr angestrebt gewürdigt. Im Ergebnis läuft der von der Bw. geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund darauf hinaus, dass das (bereits bekannte) Sachverhaltselement "Kapitalerhöhung mit gleichzeitiger Umstellung der Art der Aktien" unter Berücksichtigung der Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zl. 200/16/0761 nochmals einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden soll. Eine Bewilligung der Wiederaufnahme könnte im gegenständlichen Fall nur dazu dienen bei unverändertem Sachverhalt ein andere rechtliche Beurteilung, nämlich Steuerfreiheit anstatt Gesellschaftsteuerpflicht, herbeizuführen.
Mangels Vorliegens einer neuen Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO erübrigt sich die Überprüfung der übrigen für die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages erforderlichen Voraussetzungen (wie beispielsweise, ob überhaupt ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt werden hätte können) und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme neue Tatsache Stückaktien |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at