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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.09.2003, RV/3626-W/02

Kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet und Unterbrechung der 5 jährigen Aufenthaltsfrist gem § 3 Abs 2 FLAG jedenfalls ab einem Auslandsaufenthalt von 4 Monaten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3626-W/02-RS1
Allein aus der Tatsache, dass der Ehegatte im Ausland erwerbstätig war, kann noch nicht auf den sofortigen Nachzug der Familie geschlossen werden (per analogiam LStRL 2000/346, wonach iZm doppelter Haushaltsführung sogar eine 2 jährige Nachzugsfrist bei verheirateten Personen besteht). Bei einem unbestritten viermonatigen Auslandsaufenthalt (hiezu ) zwecks Geburt eines Kindes, wobei auch noch in den Folgemonaten Auslandsaufenthalte nachgewiesen wurden (Arztbesuche etc.), ist ein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 3 Abs 2 FLAG nicht mehr gegeben und beginnt bei nicht österreichischen Staatsbürgern die 60 monatige Aufenthaltsfrist im Bundesgebiet neu zu laufen (Ritz, BAO-Kommentar², § 108 Tz. 8).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Zwettl betreffend Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind F. ab und Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K. von Oktober 1999 bis April 2002 entschieden:

Der Berufung wird insoweit teilweise stattgegeben, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K. für den Zeitraum Oktober 1999 bis August 2001 zu Unrecht erfolgte. Der Bescheid über Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K. von Oktober 1999 bis April 2002 wird sohin abgeändert.

Ansonsten wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw., eine griechische Staatsbürgerin, die mit einem Österreicher, dem E. Sch. seit verheiratet ist (BA 12) und mit diesem die Kinder K., geboren am und F., geboren hat, stellte - nachdem sie schon Familienbeihilfe für die Tochter K. bezieht - einen am eingelangten Familienbeihilfenantrag auch für den Sohn F., wobei diese ab begehrt wurde. Beide Kinder sind in Th. in Griechenland geboren worden.

Auf den aktenkundigen Meldezetteln scheint als Hauptwohnsitz für die Bw. und ihre Kinder der Ort A. bzw. T. in Niederösterreich auf (BA 47, 48, 50, 51, 53, 54).

Das Finanzamt hielt der Bw. mit Schreiben vom vor, dass sie mit ihrer Tochter K. am in Österreich einreiste; wie K. wäre auch der Sohn F. in Griechenland geboren und der Ehegatte seit Oktober 1999 in Griechenland beschäftigt. Es werde um Sachverhaltsdarstellung ersucht, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit Juli 1999 war bzw. ist (BA 5). Dieser nach T. zugestellte Vorhalt wurde von der Post mit dem Vermerk zurückgesendet, dass die Bw. auf Dauer ins Ausland verzogen wäre. Daraufhin erfolgte seitens des Finanzamtes eine Zustellung nach P. in Griechenland.

In der Folge teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie von T. nach A, sohin auch einem anderen Finanzamtssprengel verzogen sei (BA 12). Ihre Einreise nach Österreich wäre schon Oktober 1987 erfolgt, wo sie in Wien studierte. Im Oktober 1996 hätte sie eine Eigentumswohnung in A. gekauft, im April 1997 geheiratet und wäre nach T gezogen. Ihr Mann hätte im August 1998 seine Arbeitsstätte verloren und hätte Oktober 1999 in Griechenland zu arbeiten begonnen. Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt wäre aber nach wie vor Österreich. Sie wäre mangels Sozialversicherung in Österreich aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, ihre Kinder in Griechenland zur Welt zu bringen, weshalb auch nach ihrer Geburt entsprechende Einreisevermerke vorzufinden seien. Da sie keiner Arbeit nachgehe und sich die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, könne sie sich ausgedehnte Urlaube erlauben. Sie verbringe jedes Jahr die warme Jahreszeit in Griechenland, weshalb als Zustellbevollmächtigte die Wohnadresse der Schwiegermutter angegeben wurde (BA 19).

Aufgrund eines Telefonanrufes der Bw. wurde der Aktenvermerk vom angefertigt (BA 20), aus dem hervorgeht, dass die Bw. 4 Monate vor Entbindung durchgehend in Griechenland war.

Aktenkundig sind Unterlagen zu den Kindern F. und K., wonach diese in Griechenland ärztlich versorgt (u.a. , BA 26, , BA 31), ein Nachsendeauftrag des Postamtes G/K (Wohnsitz der Schwiegermutter) zur Adresse in Griechenland ab besteht, und zwar sowohl für Poststücke der Bw. als auch für solche ihres Ehegatten (BA 27) und der Sohn F. am und in Griechenland geimpft wurde (BA 29); ferner findet sich ein Arzthonorar und ein Klinikbesuch iZm den Kindern in Österreich, datiert mit bzw. (BA 43, 44) sowie ein Kaufvertrag, wonach die Bw. in A. eine Eigentumswohnung gekauft habe (BA 45, 46) und dort auch ihr Ehegatte angemeldet sei (BA 65).

Im angefochtenen Bescheid betreffend die Familienbeihilfe des Kindes F. führt das Finanzamt begründend aus, dass gem § 2 Abs 8 FLAG Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen (= engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung) in Österreich ist und sich die Kinder ständig hier aufhielten. Da der Ehegatte seit Oktober 1999 in Griechenland beschäftigt ist und die Bw. selbst nicht berufstätig ist, wären die engeren Beziehungen in Griechenland gegeben, umso mehr, als die Bw. selbst einräumt, dort ausgedehnte Urlaube in der warmen Jahreszeit (angenommenerweise den größten Teil des Jahres) zu verbringen. Darüber hinaus weisen die Schwangerschaftsuntersuchungen und Impfbestätigungen auf Griechenland hin. Nach Griechenland wurde auch ein Nachsendeauftrag erteilt. Das Finanzamt wies die Bw. darauf hin, dass der Ehegatte als Arbeitnehmer in Griechenland einen Familienbeihilfenanspruch hätte (BA 68, 69). Mit derselben Begründung wurde für das Kind K. die Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 1999 bis April 2002 zurückgefordert (BA 74).

In der aus P. in Griechenland verfassten Berufung (BA 77) weist die Bw. darauf hin, armutsgefährdet zu sein. In Griechenland würde die Familie der Bw. als Auslandsbewohner geführt werden (- in weiterer Folge werden in der Berufung zollrechtliche Besonderheiten iZm dem PKW erläutert); der Ehegatte wird in Griechenland als Ausländer steuerlich erfasst (- es findet sich in weiterer Folge erläutert, dass Ausländer in Griechenland mehr Steuern zahlen). Das Einkommen der Familie Sch. betrage 1999 öS 4.348,25, 2000 öS 35.512 und 2001 öS 48.358. Für das FA wäre es bei der Schulpflicht der Kinder einfacher, den Mittelpunkt der Lebensinteressen festzulegen, was jetzt jedoch aber noch nicht der Fall sei. Die Tochter spräche ausschließlich Deutsch; sohin käme ein Schulbesuch in Griechenland nicht in Betracht. Was die Inanspruchnahme ärztlicher Versorgung in Griechenland anbelangt, zieht die Bw. einen Vergleich mit den vielen Österreichern, die aus Kostengründen etwa in Ungarn zum Zahnarzt gehen; Kostengründe hätten auch sie bewogen, ärztliche Versorgung in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Als geborene Griechin hätte die Bw. naturgemäß Beziehung zu ihrem Elternland und sie kommt sich - so wörtlich - "verarscht" vor, wenn ihr dies im vorliegenden Verfahren zum Nachteil ausgelegt wird. Bei vielen Österreichern, die andernorts Urlaub machen, ja sogar Einkünfte aus vermieteten Unterkünften im Ausland beziehen, stellt man den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Frage. Zwar beziehe ihr Mann als Mechaniker Einkünfte in Griechenland, doch seien diese gering und sei er mit dem Aufbau seiner Werkstatt beschäftigt und hätte derzeit darüberhinaus Rückenprobleme. Der Sohn wäre einmal in Griechenland und einmal in Österreich geimpft worden. Eingehend auf den Bescheid verstehe die Bw. unter warmer Jahreszeit das, was alle anderen auch darunter verstehen und weist darauf hin, dass es EU-Bürgern freistehe, sich ein halbes Jahr uneingeschränkt in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten. Der Nachsendeauftrag beträfe die überwiegende Post ihres Ehegatten und wäre gerade in der vergangenen Zeit, wegen Erbschaftsangelegenheiten, Todfall und Hausverkauf erforderlich gewesen. In Österreich würde ein normaler Haushalt geführt werden mit Kfz, Haushaltsversicherung etc, nicht hingegen in Griechenland. Dort hätte die Bw. weder Stromrechnung, noch Kfz, noch Versicherungen oder Telefonrechnungen.

Aus einem Aktenvermerk vom geht hervor, dass die Bw. beim Finanzamt anrief, dabei bekanntgab, dass die Werkstatt ihres Gatten in Griechenland äußerst bescheidene Einkünfte bringe und die Familie nur überlebte, weil sie von ihrem Vater, einem Bauingenieur unterstützt wurde. Der Tonfall der Bw. war so lautstark und ließ an Sachlichkeit vermissen und wurde mit ihrem Ehegatten fortgeführt. Ende September würde er sich wieder in Österreich aufhalten; die Werkstatt in Griechenland sei nicht geöffnet und eine Betriebsaufgabe wäre aus steuerlichen Gründen noch nicht erfolgt (BA 97). Laut einem weiteren Aktenvermerk wies die Bw. darauf hin, dass in Griechenland ihr Gatte deshalb keine Familienbeihilfe bekomme, da er dort selbständig sei und nie als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre. Nach einem 30 minutigen Telefongespräch mußte dieses beendet werden, da die Bw. wiederum sehr unsachlich wurde und die Bearbeiter des Finanzamtes persönlich anschuldigte (BA 104).

Fest steht, dass die Bw. für das Kind K. Familienbeihilfe von Juli 1999 bis September 1999 bezog und für beide Kinder wieder seit September 2002 bis dato bezieht.

Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BA 105), in der der Erstbescheid präzisiert wurde und die Bw. darauf hingewiesen wurde, dass der Nachsendeauftrag auch für sie gelte. Aus den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass folgende Zeitpunkte für einen Griechenlandaufenthalt sprechen (, , , , , , ). Dem stünden auch Nachweise gegenüber, die für einen Aufenthalt in Österreich sprechen. Dem Vorwand, nur in der warmen Jahreszeit in Griechenland zu verbringen steht der Umstand entgegen, dass der Nachsendeauftrag nach Griechenland im Winter erteilt worden wäre (neue Adresse: xxx). Im Schreiben vom führe die Bw. an, dass ihr Gatte Oktober 1999 in Griechenland zu arbeiten begonnen hätte, lt. folgenden Telefonaten er jedoch selbständig wäre und eine finanzielle Unterstützung seitens des Vaters der Bw. erfolgte, der auch die Geburtskosten für das Kind F. übernommen hätte. Der Lebensmittelpunkt sei aus all diesen Gründen deshalb in Griechenland, da 1.) der am eingereichte Nachsendeauftrag auch die Winterzeit umfasst und auch auf die Bw. lautet, 2.) in Österreich kein Anspruch auf Sozialversicherung bestehe, 3.) die Bw. von ihren Angehörigen in Griechenland unterstützt werde und 4.) der Ehegatte in Griechenland mit dem Aufbau einer eigenen Werkstätte beschäftigt war.

Im Vorlageantrag an den UFS weist die Bw. auf ein Schriftstück des griechischen Finanzamtes hin, wonach die Bw. und ihr Gatte dort als Österreichbewohner gelten. Die EU Vorschriften besagten, dass EU Bürger den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterlägen. Die Bw. finde es komisch, dass das Finanzamt von den Beweisen und Aussagen der Bw. nur jene heraushole, die für die Abweisung des Antrages dienlich seien. Mit EU-Beitritt Österreichs wäre der freie Personen- und Handelsverkehr eingeführt worden, demnach es jedem EU-Bürger freistehe, frei und so oft er will zu reisen. Bei Stellung des Antrages wäre im Merkblatt von einer Einschränkung der Reisefreiheit nichts vermerkt gewesen. Die Behörde meine, die Bw. wäre im Februar und März 2002 in Österreich gewesen. Schon richtig, und der Reisepass hätte die Griechische Botschaft im Mai 2002 ausgestellt. Und wo bitte wäre die Bw. im ganzen Jahr 2000 oder von Juli 1999 bis September 2001 gewesen. Wenn sie in Griechenland gewesen wäre, wie das Finanzamt versucht zu beweisen, hätte sie erstens nicht das Gegenteil behauptet und zweitens hätte sie nicht all diese Unterlagen zugesendet. Sie hätte sie freiwillig und unmittelbar zugesendet, nachdem sie erfahren habe, dass hier ein Mißverständnis vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht definiert werden, wann die Bw. mit ihren Kindern nach Griechenland gereist sei. Das Finanzamt hätte bei einem Telefonat verlangt, dass die Bw. schriftlich mitteile, erst seit September in Österreich zu leben, um ihr die Familienbeihilfe ab September auszuzahlen, andernfalls die Bw. bis auf weiteres keine Familienbeihilfe bekomme. Die Bw. teilte hierauf dem Finanzamt mit, dass sie das nicht schreiben könnte, da dies nicht den Tatsachen entspräche. Sie wäre angenehm überrascht gewesen, als der Briefträger der Mutter 1300 Euro Familienbeihilfe und KAB September bis Dezember 2002 brachte. Es sei unverständlich, jetzt auf einmal die Familienbeihilfe zu bekommen, wo sich doch an ihrem Status nichts geändert hätte. Was die finanzielle Unterstützung der Eltern anbelange, so gehe dies doch schon aus dem ABGB hervor. Derartige finanzielle Unterstützungen würden aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen definieren. Wenn sie etwa von einem amerikanischen Onkel unterstützt werde, so werde damit doch nicht ein Lebensmittelpunkt in Amerika begründet. Nach der Bestätigung des griechischen Finanzamtes lebe die Bw. in Österreich, unterliege österreichischen Rechtsvorschriften und hätte Anspruch auf Familienbeihilfe.

Vorgelegt wurden 1.) eine Bestätigung des griechischen Finanzamtes, 2.) diverse Meldezettel, 3.) österreichischer Führerschein, 4.) Reisepasskopien, 5.) der Taufschein beider Kinder, 6.) ein Aufnahmeschein für die Augenambulanz, 7.) der Kfz-Typenschein und 8.) eine Bestätigung der griechischen Botschaft.

Der Vorlageantrag wurde mit einem PS folgenden Wortlautes abgeschlossen: "Bitte nehmen sie zur Kenntnis, dass wir keine Negativbestätigungen beibringen können (zB Bestätigung des griechischen Einwohnermeldeamtes, dass wir in Griechenland keinen Wohnsitz haben)".

Aus der Bestätigung des griechischen Finanzamtes geht hervor, dass der Gatte der Bw. zusammen mit der Bw. eine Steuernummer hätte, 2000, 2001 und 2002 Einkommensteuererklärungen als steuerpflichtige Auslandsgriechen eingereicht wurden, und zwar für Einkünfte, die in Griechenland erworben und versteuert werden. Aus einer Führerscheinkopie geht undeutlich hervor, dass dieser November 1999 ausgestellt wurde. Ein Reisepass wurde von der griechischen Botschaft in Wien am ausgefolgt, für den Ehegatten von der BH T am . Die Taufe von F. fand in einem Ort in Niederösterreich am , ebenso in Niederösterreich jene von K. am statt. Die Augenambulanz in einem niederösterreichischen Spital wurde mit der Tochter am aufgesucht. Die Zulassung der von der Bw. gefahrenen PKW`s erfolgte in Österreich. Aus einer Bestätigung der griechischen Botschaft geht hervor, dass für Freigewerbetreibende in Griechenland keinerlei Zuschüsse bzw. Familienbeihilfe ausbezahlt werde.

Schließlich wurde noch ein Zeitungsartikel mit dem Titel "Mit Kennzeichen in der Zwickmühle" vorgelegt. Darin wird die Problematik aufgezeigt, dass Kfz`s mit ausländischen Kennzeichen spätestens nach 2 Monaten in Österreich zugelassen werden müßten, während Fahrzeuge ohne dauerhaftem Standort im Inland, für höchstens ein Jahr im Inland zugelassen sind (zB Touristen).

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Griechenlandaufenthalte der Bw. im Zeitraum Oktober 1999 bis September 2002 - das ist jener Zeitraum, für den keine Familienbeihilfe gewährt wurde (nicht zuletzt infolge der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten in Griechenland) - zu einer Versagung des Familienbeihilfenanspruches führen oder nicht.

Gem § 2 Abs 8 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet, als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Gem § 5 Abs 4 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gem § 3 Abs 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen...............

Gem § 3 Abs 2 FLAG gilt Abs 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge..................................................

Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch aus dem Titel des § 3 Abs 1 FLAG, da die Bw. im Streitzeitraum nicht erwerbstätig ist. Es geht sohin ausschließlich um die Frage, ob die Bw. ständig im Bundesgebiet war, worauf der Anspruch begründet werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof brachte im Erkenntnis vom , 82/13/0135 zum Ausdruck, dass unter ständigem Aufenthalt die körperliche Anwesenheit erforderlich ist. Ein vier Monate dauernder Aufenthalt der Familie im Ausland unterbricht etwa den ständigen Aufenthalt im Inland.

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (, ÖStZB 1996, 531). Desweiteren führt der VwGH in diesem Erkenntnis an, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ist hiebei nicht entscheidend (, ÖStZB 1992, 323).

Im vorliegenden Fall ist die Frage der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eine solche der freien Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO, wonach die Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diese Beweiswürdigungsfreiheit ist einer Kontrolle der Höchstgerichte entzogen, soweit sie schlüssig ist und den Denkgesetzen entspricht (etwa , ÖStZB 2000, 398).

Der UFS gewinnt aus dem vorliegenden Fall den Eindruck, dass insb. der nicht mögliche Familienbeihilfenanspruch für selbständig Erwerbstätige in Griechenland eine Motivation darstellt, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu behaupten. Desweiteren ist im vorliegenden Fall offensichtlich erkennbar, dass bei der Bw. bei Vorlage der Beweismittel ein Lernprozess dahingehend stattgefunden hat, als sie zu Beginn des Verfahrens auch Unterlagen und Beweismittel mit einem Griechenlandbezug vorlegte, in der Folge aber nur noch Beweismittel mit einem Österreichbezug einlangten. Wenngleich dies aus Sicht der Bw. verständlich ist, um ihren Standpunkt zu rechtfertigen, ist mit dieser Taktik aber andererseits der - insbesondere bei nachgewiesenen Auslandsbeziehungen sogar erhöhten - Mitwirkungspflicht nicht entsprochen (ua ).

Der UFS kann sich der vom Finanzamt im Erstbescheid wie auch in der Berufungsvorentscheidung angeführten Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließen, weshalb auf diese verwiesen wird und ergänzt diese Beweiswürdigung um noch folgende Erwägungen.

Es entspricht doch den Denk- und Erfahrungsgesetzen, dass die Bedürfnisse einer jungen Familie darauf hinauslaufen, in der Regel zusammen zu leben. Dieses Zusammenleben bringt es mit sich, dort zu wohnen und sich aufzuhalten, wo der Erwerb möglich oder beabsichtigt ist, zumal von dieser Frage die finanzielle Existenz einer Familie abhängt. Vorliegend ist die Bw. nicht berufstätig, sohin wird sich der Aufenthalt der Familie dorthin orientieren, wo der Gatte als Familienerhalter einem Erwerb nachgeht. Im Verweigerungszeitraum des Familienbeihilfenanspruches war der Lebensmittelpunkt - zumindest ab September 2001 - zweifellos Griechenland, nicht nur, dass der Ehegatte der Bw. in Griechenland gearbeitet hat, sondern darüber hinaus dort einen Betrieb aufbauen wollte. Die Absicht, einen Betrieb dort aufzubauen unterstreicht noch viel mehr als bei einem Arbeitnehmer, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Griechenland aufgebaut werden sollte. Dies muß auch insoweit als naheliegender Denkansatz gelten, als die Bw. selbst Griechin ist, die in Griechenland nicht nur sprachkundig ist, sondern dort auch familiär finanziell unterstützt wird. Wenn auch diese finanzielle Unterstützung isoliert betrachtet nicht für die Begründung des Lebensmittelpunktes ausreicht, so muss im vorliegenden Fall doch das Gesamtbild der Verhältnisse untersucht werden, die nach Dafürhalten des UFS im Verweigerungszeitraum - zumindest ab Seotember 2001 - auf den Lebensmittelpunkt in Griechenland hinweisen. Als schlagkräftiger Beweis kann doch der Nachsendeauftrag (ab ) von Postsendungen nach Griechenland angesehen werden, der auch für die Bw. galt und darüber hinaus ihre Behauptung widerlegte, nur im Sommer ausgedehnte Urlaube in Griechenland zu verbringen. Aufgrund der Entfernung zwischen Griechenland und Österreich kann desweiteren der Schluß gezogen werden, dass Fahrten zwischen beiden Ländern eine ständige Frequenz schon ob der behaupteten Armutsgefährdung nicht erlauben, zumal reisen eben viel Geld kostet. Auch aus dieser Überlegung zieht der UFS den Schluß, dass die Aufenthalte in Griechenland nicht nur kurzfristig sein konnten. Die in der BVE festgestellten Griechenlandaufenthalte , , , , , und werden von der Bw. im Vorlageantrag konkret nicht widerlegt, sondern nur mit der allgemeinen Bemerkung versuchtermaßen entkräftet, wo sie denn im ganzen Jahr 2000 oder von Juli 1999 bis September 2001 gewesen sein sollte. Hiezu ist zu bemerken, dass vorliegend erst der Zeitraum ab Oktober 1999 relevant ist, zumal ab diesem Zeitraum der Beihilfenanspruch verweigert bzw. rückgefordert wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich innerhalb des Verweigerungszeitraumes konkret folgendes Aufenthaltsmosaik (die Taufdaten von Sohn und Tochter liegen außerhalb des Verweigerungszeitraumes):


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Griechenland
Österreich
Erwerb des Ehegatten der Bw
ab Oktober 1999 (BA 18)
ab September 2002
Kfz-Abmeldung
(UFS-Akt)
Augenklinikbesuch mit K.
(BA 44)
Kfz-Abmeldung
(UFS-Akt)
Geburt des Sohnes F. am ,
viermonatiger Schwangerschaftsaufenthalt
sohin ab (BA 20)
Schwangerschaftsuntersu-chungen
(BA 33), (BA 35) (BA 37, 39)
Operierender Arzt
(BA 40)
Standesamtl Anmeldung v. F. mit Übersetzung
, (BA 24)
Krankenhausrechnung
(BA 26)
Staatsbürgerschaftsnachweis von österr.
Botschaft Athen
(BA 28)
Ausstellung des Reisepasses für die Bw.
(UFS-Akt)
Nachsendeauftrag
ab (BA 27)
Reisepassausstellung für den Gatten der Bw.
(UFS-Akt)
Arztbesuch mit F. (Impfpass)
(BA 29)
Ummeldung von T. nach A.
(BA 47f)
Arztbesuch mit F.
(BA 43)
Arztbesuch mit F. (Impfpass)
(BA 29)
Passangelegenheit am Konsultat Wien
(UFS-Akt)
Kfz-Anmeldung für PKW des Ehegatten
(UFS-Akt)
Kfz-Abmeldung "
(UFS-Akt)

Indem der Ehegatte der Bw. seit Oktober 1999 in Griechenland ist, ist ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt der Bw. und ihrer Kinder in Griechenland wahrscheinlich. Ob dieses Indiz ausreichend ist, um annehmen zu können, dass die Bw. mit ihren Kindern auch sogleich nachgezogen ist, ist jedoch aus Sicht des UFS zu verneinen. So etwa bestimmen in Zusammenhang mit Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung die Lohnsteuerrichtlinien 2002/346, dass bei verheirateten Steuerpflichtigen der Nachzug der Familie nach 2 Jahren erwartet wird, während bei Ledigen nur ein halbes Jahr diesbezügliche Kosten abgeschrieben werden können, wohl wissend, dass die Mobilität einer Familie eingeschränkter ist als bei einem Single. Es gibt Hinweise, dass die Bw. zumindest bis August 2001 vorwiegend in Österreich war, indem am das Kfz abgemeldet, am mit der Tochter K. die Augenklinik besucht und auch am ein Kfz abgemeldet wurde.

Für August 2001, zumindest aber ab September 2001, wo sich die Bw. in Griechenland Schwangerschaftsuntersuchungen unterzog und sie auch selbst einräumt, schwangerschaftsbedingt 4 Monate ununterbrochen in Griechenland gewesen zu sein, ist diesbezüglich ein ständiger Aufenthalt in Griechenland unbestritten.

Sützt sich der Familienbeihilfenanspruch wie im vorliegenden Fall auf § 3 Abs 2 FLAG, so wird ein ständiger Aufenthalt bei einem bereits 4 monatigen Auslandsaufenthalt in Abrede gestellt (oa ), wobei dann die 60 Monatsfrist des § 3 Abs 2 FLAG neu zu laufen beginnt (Ritz, BAO-Kommentar § 108 Kz 8).

Aus dieser Sachverhalts- und Rechtslage ergibt sich aber schon das Schicksal der Berufung, indem nämlich bis August 2001 ein ständiger Aufenthalt der Bw. im Ausland als nicht erwiesen anzusehen ist und daher bis dahin eine Rückforderung von Familienbeihilfe nicht Rechtens ist und ab September 2001, aufgrund eines unbestrittenen 4 monatigen Griechenlandaufenthaltes und des Neubeginns des 5 jährigen Fristenlaufes einerseits die Rückforderung von Familienbeihilfe rechtmäßig und andererseits auch die Verweigerung der Familienbeihilfe für den Sohn F. im Verweigerungszeitraum rechtmäßig erfolgte.

Wenngleich schon damit der die Berufung abweisende Part dieser Entscheidung begründet ist, ist für den UFS der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Griechenland ab September 2001 noch aus weiteren Gründen erklärbar. Betrachtet man oben angeführte Aufenthaltstabelle, so gibt es zwischen September 2001 und April 2002 kaum Hinweise, dass die Bw. in dieser Zeit in Österreich war. Ein derartiger Aufenthalt ist erst mit 17.4. und wieder erkennbar (Ummeldung von T. nach A. und Arztbesuch mit F). Dies war offensichtlich ein kurzer Österreichaufenthalt, da für F mit (Impfpass) wieder ein Griechenlandaufenthalt erwiesen ist. Erst ab verdichten sich wieder Österreichaufenthalte (, ), die jedoch für die Annahme eines dann ständigen Aufenthaltes in Österreich unausreichend sind und aufgrund der oben ausgeführten Fristenregelung darüber hinaus keine Rolle spielen können.

Die griechische Finanzamtsbestätigung über die Führung des Gatten der Bw. als Ausländer ist nicht geeignet, damit einen ständigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen, zumal auch das griechische Steuerrecht Einkünfte dort versteuert, wo die Einkünfte erbracht wurden und bei aktiven Erwerbseinkünften damit die Anwesenheit des Gatten der Bw. in Griechenland auch diesbezüglich berhördlicherseits bewiesen wird. Arztbesuche im Ausland sind für sich gesehen zwar kein Kriterium eines ständigen Aufenthaltes, können aber in Summe und in Kombination mit anderen Beweismitteln Anhaltspunkte für einen ständigen Aufenthalt darstellen. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes in Österreich im Sinne des § 3 Abs 2 FLAG geht es um eine Sachverhaltsfrage zur Erlangung einer auch Ausländern unter bestimmten Vorausetzungen zu gewährenden staatlichen Transferleistung (hiezu etwa ), mit der die Reisefreiheit nicht verletzt wird. Aus dem vorgelegten Zeitungsartikel "Mit Kennzeichen in der Zwickmühle" ist für den vorliegenden Sachverhalt kein entscheidungsrelevanter Hinweis erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Griechische Staatsbürgerin
Familienbeihilfe
Schwangerschaftsaufenthalt in Griechenland
Ehegatte will sich Existenz in Griechenland aufbauen
ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at