Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.08.2003, RV/0261-L/03

Kürzung der Vorleistung aufgrund von Entgeltsminderungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0261-L/03-RS1
Entgeltsminderungen aus einem Vergleich im Zusammenhang mit Werkleistungen mindern die Vorleistung und den Vergütungsbetrag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb Dkfm D. Brunnbauer & Partner OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 1997 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

1. (a) Bei der Bw. wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte unter anderem folgendes fest (Punkt 3i der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ):

1996/97 sei ein Preisnachlass der Firma H. GmbH als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich um eine steuerlich relevante Entgeltsminderung, die bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes (NPW) mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen sei.

(b) Folgender Sachverhalt ist damit in Kurzform wiedergegeben:

Die Bw. erteilte der Fa. H. GmbH den Auftrag für einen Betriebsneubau. Aufgrund von Mängeln und daraus resultierenden zeitlichen Verzögerungen hielt die Auftraggeberin Gelder zurück. Die H. GmbH klagte auf Zahlung der ausstehenden Forderungen in Höhe von 9.550.910,64 S. Die Bw. wendete Schäden von 25.000.000 S ein. Der Prozess endete mit einer Vereinbarung vom auf Zahlung von 2.500.000 S und eines Haftrücklasses von 1.800.000 S, unter Anrechnung von 1.300.000 S für die bereits von der Bw. bezahlten Wiederherstellungskosten (in Summe daher eine Zahlung von 3.000.000 S). Bei Zahlung seien sämtliche Ansprüche aus der Klage abgegolten und verglichen.

(c) Die Betriebsprüfung stufte den letztendlich nicht zu bezahlenden Forderungsbetrag von 7.063.173,72 als Entgeltsminderung ein (mit der Konsequenz einer Minderung der Vorleistungen bei der Energieabgabenvergütung).

2. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheid für 1996/97 (zugestellt am ) betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt:

Es werde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufungsfrist sei durch Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist vom bis zum erstreckt worden. Das Berufungsbegehren laute auf bescheidmäßige Erhöhung des Vergütungsbetrages um 15.450,69 S.

Die Nichtzahlung des Betrages von 7.063.173,72 (brutto) sei keine Entgeltsminderung, sondern eine Abgeltung erlittener Schadensfolgen aus dem Lieferverzug der H. GmbH. Es ergebe sich daher folgende Berichtigung:


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Unrichtige Kürzung von AK
5.858.978,10 S
Aliquotiert 6/96 bis 2/97 mit 9/12
4.414.483,58 S
Korrektur 0,35%
15.450,69 S
Erhöhung des Vergütungsbetrages
1.122,85 €

Die nähere Begründung, warum es sich nicht um eine steuerlich relevante Entgeltsminderung gehandelt habe, sei der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997 (vom ) zu entnehmen, auf diese Begründung werde ausdrücklich verwiesen. Beantragt werde im Falle einer Abweisung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.

In der Berufung zum Umsatzsteuerbescheid 1997 wird unter anderem ausgeführt: Die Schadenersatzforderungen seien höher als die strittigen Honorarforderungen, sodass man insgesamt Schadensfolgen von rund 25.000.000 S verglichen habe. Beim Vergleich habe sich (was die inhaltliche Darstellung betreffe) weder die H. GmbH (mit der Version einer Entgeltsminderung) noch die Bw. (mit der Annahme einer Schadenszahlung) durchsetzen können. Vertragsstrafen könnten aber bei Aufrechnung nicht mit einer Preisminderung gleichgesetzt werden.

3. Mit Schreiben vom nahm der Betriebsprüfer zur Berufung Stellung:

Die Berufung richte sich gegen die gleiche Feststellung der Betriebsprüfung, wie sie in Bezug auf die Umsatzsteuer 1997 getroffen worden sei. Die Berufung sei daher analog zu jener gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 zu behandeln.

4. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. unter Verweis auf die zur Umsatzsteuer vorliegende Judikatur darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall von einer Entgeltsminderung auszugehen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

2. Mündliche Verhandlung: Der in der Berufung gestellte Antrag auf mündliche Senatsverhandlung war unbeachtlich, weil im Zeitpunkt der Antragstellung () für monokratisch zu entscheidende Berufungen ein derartiger Antrag nicht vorgesehen war.

Es hätte daher gemäß § 323 Abs. 12 BAO bis zum ein Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gestellt werden müssen. Ein derartiger Antrag wurde aber nicht eingebracht. Die Berufung war daher weiterhin monokratisch zu entscheiden.

Weil ein "zulässiger" Antrag auf mündliche Verhandlung aufgrund der vor dem bestehenden monokratischen Zuständigkeit nicht vorlag, ist die Weitergeltungswirkung des Antrages (nach § 323 Abs. 12 dritter Satz BAO) nicht eingetreten. Der Antrag auf mündliche Verhandlung hätte gemäß § 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO ebenfalls bis zum nachgeholt werden können. Da kein solcher Antrag eingebracht wurde, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Strittig ist die Einstufung der verminderten Zahlung aus dem Werkvertrag mit der H. GmbH (Entgeltsminderung oder Schadenersatz).

Das Energieabgabenvergütungsgesetz spricht im Bereich der Vorleistungen von Umsätzen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994. Aufgrund des Zusammenhanges der Berechnung der Vorleistungen mit dem Umsatzsteuergesetz, kann der strittige Vorgang bei der Energieabgabenvergütung nicht anders beurteilt werden, als dies für den Bereich der Umsatzsteuer 1997 der Fall ist.

4. Wie auch in der Berufungsentscheidung zur Umsatzsteuer 1997 (Zl. 0260-L/03) ausgeführt wird, geht aus dem zwischen der Bw. und der Fa. H. GmbH am abgeschlossenen Vergleich nicht hervor, dass die Nichtzahlung von 7.063.173,72 S als Schadenersatz anzusehen ist. Vielmehr beendet der Vergleich einen Prozess auf Zahlung von Restforderungen der H. GmbH durch die Abmachung einer verminderten Zahlung der Bw., ohne dass der Vereinbarung eine Aufrechnung mit dezidiert festgelegten Schadenersatzzahlungen zugrunde läge. Die Differenz zur tatsächlichen Kaufpreisforderung ist demgemäss als Entgeltsminderung anzusehen (Verweis auf und BFH , V R 72/01). Als Folge davon sind die Vorleistungen um den Nettobetrag zu kürzen.

Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nettoproduktionswert
Vorleistungen
Entgeltsminderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at