Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.08.2003, RV/1444-L/02

Kein Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit


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Miterledigte GZ:
RV/1445-L/02

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Versicherungsangestellter. Im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 und 2000 beantragte er unter anderem die Anerkennung des Vertreterpauschales im Sinn der Verordnung des BM für Finanzen vom , BGBl. Nr. 32/1993. Dem Antrag lag eine Bestätigung des Arbeitgebers bei, laut der der Berufungswerber ausschließlich als Gebietsleiter beschäftigt sei und überwiegend im Außendienst tätig sei. Das Vertreterpauschale wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.

In einer dagegen eingebrachten Berufung bracht der Berufungswerber vor: Nach Rücksprache mit dem Personalchef seines Dienstgebers sei es auch diesem unerklärlich, warum ihm das Vertreterpauschale von 30.000 S nicht anerkannt werde. Er erlaube sich daher in der Beilage eine vom Dienstgeber ausgestellte Tätigkeitsbeschreibung beizulegen.

Die Tätigkeitsbeschreibung lautete folgendermaßen: Das Hauptaufgabengebiet des Mitarbeiters umfasse: Mitarbeiter aufnehmen und ausbilden, Mitarbeiter laufend zu Kundenterminen begleiten, Großkundenbetreuung. Seine Tätigkeit umfasse somit mehr als 70% im verkaufsorganisatorischen Werbeaußendienst.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde das Begehren abgewiesen, da der Berufungswerber nach der vorgelegten Dienstgeberbeschreibung die Vertretertätigkeit nicht ausschließlich ausübe. Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren nach wie vor aufrecht und verwies neuerlich darauf, dass er mit seinen Mitarbeitern zu mehr als 70% seiner Tätigkeit im Verkaufsaußendienst unterwegs sei, um Neukunden anzubahnen, Geschäftsabschlüsse zu tätigen und Großkunden zu betreuen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für die Berufungsjahre gültigen) Verordnung vom über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich als pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt weiters, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss.

Näher umschrieben wurden die Berufsgruppen, die von der Verordnung umfasst sein sollen, in einem Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Vertreter wird dort ausgeführt: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Die Tätigkeitsbeschreibung des Dienstgebers zählt nun ausdrücklich zu den Hauptaufgaben des Berufungswerbers "Mitarbeiter aufnehmen und ausbilden". Dies ist zweifellos keine Vertretertätigkeit im Sinn der Berufsgruppenumschreibung. Wenn er weiters "Mitarbeiter laufend zu Kundenterminen zu begleiten" hat, so kann auch hier von einer unmittelbaren Vertretertätigkeit nicht die Rede sein, da auch der Schwerpunkt dieser Tätigkeit in der Ausbildung, Unterstützung oder Überwachung der Mitarbeiter zu sehen ist, nicht in der Anwerbung oder Betreuung der Kunden.

Es mag dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß der Berufungswerber auch einen eigenen Kundenstock als Vertreter betreut, auf Grund des ausdrücklichen Erfordernisses in der oben angeführten Verordnung, dass die Vertretertätigkeit ausschließlich ausgeübt werden muss, steht bei dieser Sachlage der pauschale Werbungskostenbetrag jedenfalls nicht zu. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Schlagworte
Vertreterpauschale
Vertretertätigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at