Abgabenhinterziehung, Nichterklärung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4 in der Finanzstrafsache gegen CU, vertreten durch die Rechtsanwaltpartnerschaft Denkmayr Schwarzmayr Riess, wegen der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Braunau, dieses vertreten durch Dr. Christa Scharf als Amtsbeauftragte, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich für das Jahr 2001 keine Umsatzsteuererklärung zwecks Versteuerung des Erwerbes eines Mähdreschers abgegeben, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer (USt) von € 21.167,-- (ATS 291.271,--) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
§ 33 Abs. 1 FinStrG habe als Tatbestandsvoraussetzung eine "vorsätzliche Handlungsweise" iSd. § 5 Abs. 1 StGB. Nach der unschlüssigen Bescheidbegründung "musste dem Bf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzerklärung bekannt sein" und stelle dies allenfalls eine fahrlässige, keinesfalls aber eine vorsätzliche Begehungsweise dar, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Gleichzeitig gab der Bf durch seine ausgewiesenen Vertreter entsprechend dem dem Einleitungsbescheid angeschlossenen behördlichen Auftrag gemäß § 116 FinStrG eine schriftliche Stellungnahme zum erhobenen Tatvorwurf ab, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unbestritten sei, dass der Bf die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zwecks Versteuerung des Erwerbs des Mähdreschers verletzt habe. Es mangle aber an Verdachtsmomenten in Richtung einer vorsätzlichen Begehungsweise. Zutreffenderweise habe der Einschreiter bereits 1995 einen Mähdrescher in der BRD erworben und sei ihm bereits damals von der Lieferfirma zugesichert worden, dass Sämtliches unternommen werden würde, um keine Abgabenverkürzung nach deutschen bzw.österreichischen Recht zu bewirken. Diesen Ankündigungen sei seitens der Lieferfirma auch entsprochen worden und habe der Bf auf Basis der von der Finanzbehörde erfolgten Vorschreibungen seine diesbezüglichen Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze erfüllt. Bei dem neuerlichen Mähdrescherankauf im Jahr 2001 sei mit der (deutschen) Lieferfirma die Rückgabe eines weiteren gebrauchten beim Bf in Verwendung stehenden Mähdreschers vereinbart worden und wurde auch hier von der Verkäuferseite glaubhaft zugesichert, dass die "steuerliche Abwicklung" der Transaktion von der laufend mit derartigen Liefervorgängen nach Österreich betrauten Lieferfirma erfolgen sollte. Inbesonders sei für den Bf nicht nachvollziebar gewesen, wie weit die Rücknahme des in Österreich in Verwendung stehenden und mit 20 %, in Deutschland aber lediglich mit 16 % USt belasteten Mähdreschers eine "Umsatzsteuerreduktion" in sich begreife. Dass der Bf keine vorsätzliche Abgabenverkürzung begangen habe, gehe allein schon daraus hervor, dass er nichts unternommen habe, um die an den Verkäufer anlässlich des Kaufvorganges entrichtete deutsche USt (iHv. 16 %) vom deutschen Finanzamt zurück zu fordern. Der Bf konnte also davon ausgehen, dass die steuerrechtliche Abwicklung des Kaufgeschäftes ordnungsgemäß von der Lieferfirma durchgeführt werden würde. Unverzüglich nach Ergehen einer anders lautenden Verständigung durch die (österreichische) Finanzverwaltung habe er dann beim Verkäufer dann entsprechend urgiert und sei dann auch seitens des Lieferanten eine entsprechende Gutschrift der von ihm entrichteten deutschen USt erfolgt. Nachdem sich der Bf, der sich als pauschalierter Landwirt grundsätzlich nicht mit derartigen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen hat, indem ihm seitens der Lieferfirma glaubhaft die Abwicklung der gesamten Angelegheiten iSd. der einschlägigen Abgabenvorschriften zugesichert worden war, darauf verlassen konnte, dass alles ordnungsgemäß veranlasst werden würde, habe er keinesfalls eine vorsätzliche Abgabenverkürzung bezweckt. Es werde, da der Einschreiter weder vorsätzlich noch fahrlässig iSd. FinStrG gehandelt habe, daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Über die Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage (StNrn. 123 und 456) hat der beim Finanzamt Braunau zur Einkommen- und Umsatzsteuer (§ 22 UStG) veranlagte Bf am beim Finanzamt Braunau wegen voraussichtlicher Überschreitung der Erwerbsschwelle des Art. 1 Abs. 4 Z. 2 UStG 1994 (ATS 150.000,--) im laufenden Kalenderjahr die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) beantragt. Nach deren Erteilung am stellte die Abgabenbehörde am , nachdem bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Bf weder eine entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 21 UStG 1994) noch eine USt-Jahreserklärung für 1995 eingereicht worden war, im Wege des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) beim Bf für das Veranlagungsjahr 1995 einen durch den Ankauf eines Mähdreschers in Deutschland getätigten innergemeinschaftlichen Erwerb iSd. Art. 1 UStG 1994 iHv. ATS 367.146,-- (DM 52.000,--) fest. CU wurde daraufhin am vom Finanzamt Braunau telefonisch von der jedenfalls ihn treffenden grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung zur (fristgerechten) Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung für 1995 bzw. zur Entrichtung der USt (§§ 21 UStG und 134 Abs. 1 BAO) in Kenntnis gesetzt und wurde ihm gleichzeitig eine (nachträglich) auszufüllende Ust-Erklärung für 1995 samt Zahlschein übersandt. Nach Einlangen der ausgefüllten Erklärung am wurde mit Bescheid vom die USt 1995 unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits am eingetretene Fälligkeit (§ 21 UStG 1994) erklärungskonform mit ATS 73.429,-- festgesetzt und vom Bf auch entrichtet (Entrichtungszeitpunkt: ).
Mit Kontrollmitteilung des Finanzamtes Graz-Stadt vom wurde dem Finanzamt Braunau unter Anschluss einer entsprechenden Ausgangsrechnung der Fa. L in D-84307 Eggenfelden mitgeteilt, dass CU am (erneut) in Deutschland einen Mähdrescher zu einem über der Erwerbschwelle des Art. 1 Abs. 4 Z. 2 UStG 1994 liegenden Kaufpreis erworben und nach Österreich verbracht habe.
Unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 FinStrG wurde CU dies mit Schreiben des Finanzamtes Braunau als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom zur Kenntnis gebracht und er gleichzeitig unter Übersendung einer Abgabenerklärung aufgefordert, eine USt-Erklärung für 2001 abzugeben bzw. die aus dem Erwerbsvorgang resultierende offene Erwerbsteuer (USt) unverzüglich zu entrichten.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-gründe oder Straf-ausschließungs- oder -aufhebungs-gründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe ver- hängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst dem anschließenden Untersuchungsverfahren zukommt.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung ist u.a. bewirkt, wenn Abgaben die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a leg.cit.).
Unbestrittenermaßen bietet der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz bisher erhobene Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bf, indem er für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Juli 2001 bis zum Ergehen der Aufforderung vom keine Steuererklärung iSd. § 21 UStG 1994 abgegeben bzw. die aus dem Erwerbsvorgang resultierende USt (Erwerbsteuer) nicht entrichtet hat, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der USt für das Veranlagungsjahr 2001 in der im angefochtenen Einleitungsbescheid bzw. in der in dem Abgabenbescheid des Finanzamtes Braunau vom festgestellten Höhe bewirkt hat.
Vorsatz nach der vorzitierten Bestimmung liegt bereits dann vor, wenn der Täter es zumindest ernsthaft für möglich hält, dass er einerseits durch sein Verhalten bzw. Unterlassen eine abgabenrechtliche Pflicht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG verletzt und andererseits eine Abgabenverkürzung bewirkt und sich aber mit dieser Möglichkeit abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 leg.cit.). Der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung hinsichtlich des Taterfolges erforderliche Verkürzungsvorsatz muss sich aber dabei nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 33 Abs. 5 FinStrG) erstrecken (vgl. z.B. Zl. 91/16/0093 bzw. ).
Ebenso ist es für den Eintritt des Taterfolges bei der Abgabenhinterziehung unerheblich, ob dabei die Steuereinnahmen dem Gläubiger lediglich vorübergehend oder endgültig entgehen (vgl. dazu z.B. , EvBl. 1979/74), sodass auch derjenige eine Abgabenverkürzung bewirkt, der eine Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen und somit nicht zeitgerecht entrichtet (vgl. Zl. 17/2457/79).
Im vorliegenden Fall bietet schon die oben dargestellte Aktenlage, derzufolge dem Bf spätestens seit Ende Februar 1997 sowohl die ihn unabhängig vom Verhalten und eventuellen Veranlassungen des innergemeinschaftlichen Lieferanten treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem derartigen Geschäft als auch die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen eines im Veranlagungszeitraum erfolgten innergemeinschaftlichen Erwerbes iSd. Art 1 UStG 1994 hinreichend bewusst waren, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass CU im Anlassfall zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die objektiven Tatbestandelemente des § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat. So war ihm schon aus den abgabenbehördlichen Schritten im Zusammenhang mit dem ebenfalls den Erwerb eines Mähdreschers in Deutschland betreffenden grenzüberschreitenden Erwerbsvorgang 1995, bei dem er sich laut eigenem Vorbringen ebenfalls darauf verlassen hatte, dass (auch) die im Hinblick auf die österreichischen Abgabenvorschriften notwendigen "Transaktionen" von der deutschen Lieferfirma durchgeführt würden, nämlich nicht nur die in derartigen Fällen stets dem Abgabepflichtigen selbst auferlegte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (vgl. § 119 BAO), sondern auch die ihm ja nachweislich behördlich mitgeteilte, bereits zuvor eingetretenen Zahlungsverpflichtung (vgl. z.B. Hinweise auf die Frist des § 134 Abs. 1 BAO in der zugesandten USt-Erklärung für 1995 bzw. auf die bereits am eingetretene Fälligkeit) und deren nähere Umstände hinlänglich bekannt. Wenn trotzdem bei einem zeitnahen, weitgehend gleich gelagerten Fall (neuerlich) sowohl eine Offenlegung der für die Abgabenpflicht maßgebenden Verhältnisse bei der Abgabenbehörde von sich aus als auch eine fristgerechte Entrichtung der anfallenden USt unterbleibt und sich der Täter gleichsam mit dem schon auf Grund seiner Erfahrungen zumindest ernsthaft für möglich gehaltenen Erfolg seiner Handlungsweise abfindet, so kann ein derartiges Verhalten wohl nur als ausreichender Anhaltspunkt für einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG interpretiert werden.
Dies wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht wirksam entkräftet. So stehen insbesondere die ursprüngliche Entrichtung der im Übrigen nach der (deutschen bzw. EU-) Rechtslage (Binnenmarktrichtlinie vom , 91/680/EWG, ABl EG Nr. L 376,1) gar nicht durch den Erwerber von den deutschen Abgabenbehörden rückforderbaren, und mit 16 % der Bemessungsgrundlage ja jedenfalls unter der inländischen USt-Belastung von 20 % gelegenen und daher für den Bf ohnehin vorteilhafteren deutschen USt ebenso wie die nicht näher ausgeführten und so auch keinen konkreten Zusammenhang mit dem das Verhalten gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden und nach den inländischen Abgabenvorschriften zum Gegenstand habenden Tatvorwurf aufzeigenden Überlegungen hinsichtlich einer möglichen "Umsatzsteuerreduktion" bzw. "Vorsteuerabzugsberechtigung" im Zusammenhang mit der Rücknahme des in Österreich mit 20 % USt belasteten Fahrzeuges mangels erkennbarer Plausibilität der Annahme eines hinreichenden Tatvorsatzes nicht entgegen.
Es war daher unter (teilweiser) Abänderung der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Begründung (vgl. § 161 Abs. 1 FinStrG) spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Nichterklärung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes durch pauschalierten Landwirtes |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAB-57716