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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.09.2003, ZRV/0050-Z1W/03

Vorschreibung von Lagerkosten für wegen Verletzung von Markenschutzrechten zurückbehaltene Waren an den Anmelder

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0050-Z1W/03-RS1
Die Vorschreibung von Lagerkosten mittels Kostenbescheid an den Anmelder der Waren, welche zur Wahrung von Markenschutzrechten im Sinne der VO EG Nr.3295/94 durch die Zollbehörde zurückbehalten wurden, ist nicht rechtmäßig - außer der Anmelder ist auch Rechtsinhaber der jeweiligen geschützten Marke.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.Peter Schlösser, Dr.Christian Schoberl, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/63182/2000-31, betreffend Lagerkosten, entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Lagerkosten werden mit Null festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Kostenbescheid des Zollamtes Heiligenkreuz vom , Zl. 350/03139/08/2000, wurden der Bf.Lagerkosten für beim Zollamt Heiligenkreuz lagernde Paletten für den Zeitraum bis bescheidmäßig zur Vorschreibung gebracht.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung beantragte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter die vollinhaltliche Behebung des Kostenbescheides, da in diesem in keiner Weise nachvollziehbar sei, auf welchen Tatbestand die erkennende Behörde die Abgabepflicht stützt.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

In der Beschwerde bringt die Bf. im wesentlichen vor, die Vorschreibung der Lagerkosten an den Frachtführer sei rechtswidrig erfolgt, da auf Grund des ab geltenden Produktpiateriegesetzes derartige Lagerkosten vom Frachtführer nicht mehr zu tragen sind.

Weiters wurde auch die Höhe des Betrages und dessen Nachvollziehbarkeit in Beschwerde gezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die verfahrensgegenständlichen Paletten wurden am dem Zollamt Heiligenkreuz zur Eröffnung des Versandverfahrens gestellt. Transporteur der Waren war die Bf. gewesen.

Mit Verfügung des Zollamtes Heiligenkreuz vom wurde die Überlassung der mit Anmeldung zur WE-Nummer 350/000/957111/01/0 gestellten Waren gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung EG /Nr. 3295/94 des Rates vom über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr (Amtsblatt Nr. L 341 vom ) ausgesetzt und diese Waren zurückbehalten.

In der Folge erging der an die Bf. gerichtete verfahrensgegenständliche Kostenbescheid über die Lagerkosten, der sich unter anderem auf § 104 ZollR-DG stützte.

Gemäß der oben zitierten Verordnung EG Nr. 3295/94 des Rates kann der Rechtsinhaber der geschützten Waren bei den Zollbehörden einen schriftlichen Antrag auf das Tätigwerden der Zollbehörden stellen.

Der Rechtsinhaber kann zur Leistung einer Sicherheit, unter anderem auch für die Kosten, die durch den Verbleib der Waren unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem oben zitierten Artikel 6 Absatz 1 entstehen, verhalten werden.

Schutzrechtsinhaber der verfahrensgegenständlichen Europaletten waren die Österreichischen Bundesbahnen.

Die zitierte Verordnung sieht in keiner Weise die Heranziehung des unbeteiligten Transporteurs der Waren zur Kostentragung vor.

Auch in dem seit geltenden Produktpirateriegesetz ist keine Kostentragung des Anmelders oder Transporteurs der Waren vorgesehen.

Die Stützung der Kostenvorschreibung auf Artikel 187 ZK-DVO in Verbindung mit § 104 ZollR-DG durch das Hauptzollamt Wien erfolgte daher zu Unrecht, dies unter anderem auch deshalb, da Art.187 ZK-DVO die Kostentragung auf die Verpflichtung zur Folgeleistung der nach Art. 53 Abs.1 ZK getroffenen Maßnahmen bezieht.

Art. 53 ZK hat die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten zum Gegenstand. Eine Einreihung der Maßnahmen nach Verletzung von Markenschutzrechten im beschriebenen Sinne, entgegen der ausdrücklichen Regelung der Verordnung EG /Nr. 3295/94 des Rates, kommt daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 187 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 104 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 6 Abs. 1 Produktpiraterie-Verordnung, VO 3295/94, ABl. Nr. L 341 vom S. 8
Schlagworte
Markenschutz
Anmelder
Verwaltungsabgaben
Lagergeld
Kostenbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at