Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.09.2003, RV/1322-W/03

Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1322-W/03-RS1
Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. reichte im März 2003 beim FA eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ein. Darin beantragte er neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag die Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten in bestimmter Höhe.

Der in Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ergab zunächst eine Nachforderung in Höhe von 520,52 €. Nachdem das FA festgestellt hatte, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. im Jahr 2002 den für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von 4.400,00 € überschritten hatten, erging am zu diesem Bescheid ein gemäß § 293b BAO berichtigter, den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigender und dem gemäß zu einer weiteren Nachforderung von 364,00 € führender Bescheid, sodass die Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für das Jahr 2002 insgesamt eine Nachforderung von 884,52 € erbrachte.

In der dagegen erhobenen Berufung führt der Bw. aus, er habe um die Arbeitnehmerveranlagung selbst angesucht, da mit so einer Nachzahlung nicht zu rechnen war, ziehe er seinen Antrag zurück.

Das FA weist in der abweisenden Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei, die Voraussetzungen für diesen aber nicht vorlagen und dass bei der laufenden Lohnverrechnung eine Freibetrag von 3.380,88 € berücksichtigt worden sei, nach den Angaben in der vom Bw. eingereichten Erklärung stehe jedoch nur ein Freibetrag in Höhe von 2.290,79 €, nämlich Werbungskosten in Höhe von 2.190,00 € und Sonderausgaben in Höhe von 100,79 €, zu. Beides stelle gemäß § 41 Abs. 1 EStG einen Pflichtveranlagungstatbestand dar, weshalb der Antrag auf Veranlagung nicht zurückgezogen werden könne.

Im Vorlageantrag verweist der Bw. zur Begründung seines Begehrens auf einen Steuertipp in einer Zeitschrift der Arbeiterkammer, wonach, wenn jemand bei einer beantragten Arbeitnehmerveranlagung überraschend zu einer Nachzahlung "verdonnert" werde, diese Nachzahlung dann nicht entrichtet werden müsse, wenn der Antrag im Berufungswege zurückgezogen wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 u.a. dann zu veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen (Z. 4) sowie wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (Z. 5).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung).

Der Arbeitgeber des Bw. hat bei der laufenden Lohnverrechnung einen auf einem gemäß § 63 Abs. 1 EStG ergangenen Freibetragsbescheid beruhenden Freibetrag in Höhe von 3.380,88 € berücksichtigt. Die vom Bw. seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zufolge im Jahr 2002 tatsächlich geleisteten Sonderausgaben und Werbungskosten sowie die erst im Zuge der Veranlagung erfolgende Verminderung (Einschleifung) der Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG lassen jedoch eine tatsächliche Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten lediglich in Höhe von insgesamt 2.290,79 € zu, weshalb Sonderausgaben und Werbungskosten im Jahr 2002 nicht in der im Freibetragsbescheid ausgewiesenen Höhe zustehen. Damit ist der in § 41 Abs. 1 Z. 4 EStG festgelegte Grund für eine Pflichtveranlagung gegeben.

Bei der laufenden Lohnverrechnung hat der Arbeitgeber des Bw. auch den Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht. Das FA hat jedoch festgestellt, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. im Jahr 2002 den für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von 4.400,00 € überschritten haben. Da somit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. nicht zutrafen, ist auch der in § 41 Abs. 1 Z. 5 EStG normierte Tatbestand einer Pflichtveranlagung erfüllt.

Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (Doralt, EStG4 Band I, § 41 Tz. 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt (vgl. Doralt, EStG4, Band II, § 83 Tz. 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die Zurückziehung eines Antrags auf eine solche ausgeschlossen.

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG gegeben sind, nämlich sowohl jene gemäß Z. 4 als auch jene gemäß Z. 5, handelt es sich bei der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist.

Wenn der Bw. schließlich vermeint, er habe durch die Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung selbst um diese angesucht, so ist darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf den Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 5 EStG ohnehin gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG zur Einreichung einer solchen Erklärung verpflichtet war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitnehmerveranlagung
Antragsveranlagung
Zurückziehung des Antrags
Pflichtveranlagung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at