Tarifierung von Schuhen
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ZRV/0055-Z1W/03-RS1 | Ein Schuh, bei welchem auf einen aus textilen Spinnstoffen, Moltopren und Nylon bestehenden Korpus (außer bei der Schuhspitze) ein auf Moltopren kaschiertes Nylonnetz ganzflächig aufgeklebt wurde, auf welches in der Folge in einem weiteren Produktionsschritt zum Großteil Leder aufgenäht wurde, ist ungeachtet des Umstandes, dass er handelsüblich als Lederschuh bezeichnet und als solcher auch gekennzeichnet wird, dann nicht als Schuh mit Oberteil aus Leder in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen, wenn das gewirkte Flächenerzeugnis, auf dem das Leder aufgenäht ist und nicht das Leder selbst als Oberteil im Sinne der Anmerkung 4a zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur zu betrachten ist. Unbeschadet der Tatsache, dass die sichtbare Oberfläche dieses Schuhes vorwiegend aus Leder besteht und der Schuh vom Konsumenten auch als Lederschuh gekauft wird, ist auf Grund der Beschaffenheit der Ware davon auszugehen, dass als Stoff des Oberteils im vorliegenden Fall die Wirkware aus synthetischen Filamenten zu werten ist, welches den größten Teile der Außenfläche bildet und auf welchem überwiegend das Leder zur Verstärkung aufgenäht ist, weil das Gewirke den Charakter eines Oberteils bzw. eines Zwischenteils und nicht den eines Futters aufweist. Der Schuh wird daher unter Berücksichtigung der Anmerkung 4a und der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen von der TARIC-Codenummer 6404 1100 90 der Kombinierten Nomenklatur erfasst. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. ZT-4200/115-IV/27/03, betreffend Tarifierung von Schuhen entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Über schriftlichen Antrag der Bf. vom erteilte der Bundesminister für Finanzen am die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA), VZTA-Nummer AT/2002/00404, betreffend den Schuh mit der Handelsbezeichnung XY.
Abweichend vom Ansuchen der Bf., die eine Einreihung als Turnschuh unisex mit Oberteil überwiegend aus Leder und Laufsohle aus Synthetik in die Unterposition 6403 99 begehrte, wies der Bundesminister für Finanzen in dieser VZTA die Ware als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen und Laufsohle aus Kunststoff der Unterposition 6404 11 00 90 der Kombinierten Nomenklatur (andere als in Spezialtechniken hergestellte Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 9 EUR oder mehr und andere als Schuhe mit nicht gespritzter Sohle, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind) zu.
Dagegen erhob die Bf. mit dem am zur Beförderung übergebenen und am beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Schreiben das Rechtsmittel der Berufung.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. ZT-4200/115-IV/27/03, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der vorliegende form- und fristgerecht eingebracht Rechtsbehelf der Beschwerde vom .
II.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 Zollkodex (ZK) bestimmt u.a.:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar
- die Zölle und
- die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer andern Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
Nach den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer:
a) die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems;
b) die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC (Tarif intégré des Communautées Européennes - integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den Einführenden Vorschriften der KN, Titel I, Buchstabe A, folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Anmerkung 3 zu Kapitel 64 der KN bestimmt:
Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:
a) "Kautschuk" oder "Kunststoff" auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; dabei bleiben Veränderung der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
b) "Leder" Erzeugnisse der Position 4107 und 4112 bis 4114.
Anmerkung 4 zu Kapitel 64 der KN lautet:
Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:
a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;
b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Die Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 64 der KN lautet:
Als "Sportschuhe" im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:
a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;
b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
Die zusätzliche Anmerkung 1 zum Kapitel 64 der KN lautet:
Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z.B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Buchstabe D) der Erläuterungen zum Harmonisierten System zum Kapitel 64 der KN lautet:
Bei der Einreihung der Schuhe in die Positionen dieses Kapitels kommt es ferner auf den Stoff des Oberteils an. Als Oberteil gelten die über der Sohle angebrachten Schuhteile (Oberschuh, Schaft). Bei gewissen Schuhen mit einer Sohle aus geformtem Kunststoff und bei gewissen Schuhen nach Art der Indianer-Mokassins bestehen jedoch die Laufsohle und ein Teil oder die Gesamtheit des Oberteils aus nur einem Stück, wodurch es schwierig ist, Laufsohle und Oberteil voneinander abzugrenzen. In solchen Fällen gilt als Oberteil der Teil des Schuhes, der die Seiten und den Rist des Fußes bedeckt. Die Größe des Oberteils ist nach Art der Schuhe sehr verschieden, er kann vom Fuß über das ganze Knie bis zum Oberschenkel reichen (Fischerstiefel) oder auch nur aus einem Riemen oder Band bestehen (z.B. fußfreie Sandalen, Opanken). Besteht das Oberteil aus verschiedenen Stoffen, so ist für die Einreihung der Stoff maßgebend, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör - oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützer, Randeinfassungen aller Art zum Schutz oder zur Verzierung, andere Verzierungen (z.B. Quasten, Pompons, Borten), Schnallen, Laschen, Ösen, Schnürsenkel oder Reißverschlüsse. Der Stoff eines beliebigen Futters hat keinen Einfluss auf die Einreihung.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.
Gemäß § 40 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Artikel 12 ZK der Bundesminister für Finanzen.
Strittig ist, ob der verfahrensgegenständliche Schuh als Schuh mit Oberteil aus Leder oder als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoff in den Zolltarif einzureihen ist.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass am die von der Bf. angeregte Einvernahme eines Sachverständigen stattgefunden hat. In Vertretung des zu diesem Zweck eingeladenen Sachverständigen T. erschien der Schuhmachermeister K. in Begleitung des Herrn H. als Vertreter der Beschwerdeführerin und der Herrn Dr. K. als deren Rechtsvertreter. Der Sachverständige bestätigte, dass bei der Erzeugung des gegenständlichen Schuhes auf einen aus textilen Spinnstoffen, Moltopren und Nylon bestehenden Korpus (außer bei der Schuhspitze) ein auf Moltopren kaschiertes Nylonnetz ganzflächig aufgeklebt wurde. Auf dieses Nylonnetz wurde in der Folge in einem weiteren Arbeitsschritt zum Großteil Leder aufgenäht.
Die Bf. begehrt die Einreihung in die Position 6403 und begründet dies in der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System, wonach in jenen Fällen, in welchen das Oberteil aus verschiedenen Stoffen besteht, für die Einreihung der Stoff maßgebend ist, der den größten Teil der Außenfläche bildet. Sie verweist auch auf ein Gutachten der Landesinnung Wien der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, in welchem bestätigt wird, dass das Leder Hauptbestandteil des Oberteiles ist und eine wesentliche Funktion ausübt.
Der vollständige Text dieses Gutachtens lautet: "Der uns vorliegende Schuh entstammt zwar dem Turnschuh, ist jedoch aufgrund der modischen Entwicklung als Straßenschuh bei der jungen Generation in Gebrauch. Er würde unter dem Namen "Skater" als solcher auch sofort erkannt. Zum Material ist festzustellen, dass die sichtbare Oberfläche vorwiegend aus Leder besteht und daher für den Handel und den Endverbraucher als Lederschuh betrachtet wird und üblicherweise als solcher erkannt würde. Das Leder ist Hauptbestandteil des Oberteils und hat eine schützende, verstärkende und auch modische Funktion."
Zu den auf die Erläuterungen gestützten Argumenten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesen nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Zl. 91/16/0026) keine normative Wirkung zukommt und ihre Anwendung als Auslegungshilfe am normativen Inhalt des Zolltarifs ihre Grenzen findet. Die Erläuterungen sind vielmehr ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.
Die Bf. übersieht bei ihrer auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System gestützten oben angeführten Argumentation offensichtlich, dass der von ihr daraus zitierte Satz, in dem von ihr in der Beschwerdeschrift nicht wiedergegebenen letzten Satzteil ("unabhängig von Zubehör - oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützer, Randeinfassungen aller Art zum Schutz oder zur Verzierung, andere Verzierungen (z.B. Quasten, Pompons, Borten), Schnallen, Laschen, Ösen, Schnürsenkel oder Reißverschlüsse") insofern eine für das Schicksal dieser Beschwerde wesentliche Einschränkung erfährt, als demnach Verstärkungsteile ohne Einfluss auf die Einreihung bleiben.
Noch deutlicher geht dies aus dem Wortlaut der Anmerkungen zum Kapitel 64 der KN hervor, denen im Gegensatz zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN normative Kraft zukommt:
Anmerkung 4a zu Kapitel 64 bestimmt, dass als Stoff des Oberteils der Stoff gilt, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen.
Laut zusätzlicher Anmerkung 1 zu Kapitel 64 gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z.B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Der beigezogene Sachverständige bestätigte, dass im vorliegenden Fall das Netzgewebe, auf dem das Leder teilweise aufgenäht ist, den Charakter eines Oberteils bzw. eines Zwischenteils und nicht den eines Futters aufweist.
Vor Erlassung der streitgegenständlichen VZTA wurde ein Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) eingeholt. In diesem Untersuchungsbefund werden zwar die Angaben in dem von der Bf. vorgelegten Gutachten der Landesinnung Wien der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, wonach die sichtbare Oberfläche des verfahrensgegenständlichen Schuhs vorwiegend aus Leder besteht, nicht widerlegt, es kommt aber klar zum Ausdruck, dass das graue netzartig gewirkte Flächenerzeugnis, auf dem das Leder aufgenäht ist, und nicht das Leder selbst als Oberteil zu bezeichnen ist. Dies wird damit begründet, dass das Leder nur Zubehör bzw. Verstärkungsteil bildet.
Die sich u.a. auf die Feststellungen dieses Untersuchungsbefund stützende angefochtene VZTA deckt sich im Ergebnis mit einer vergleichbaren Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur der Kommission, Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 vom , Punkt 1, betreffend die Einreihung von Trainingsschuhen: "Trainingsschuhe mit Laufsohlen (Profillaufsohlen) aus Kautschuk oder Kunststoff und mit Oberteil aus Spinnstoff, auf das in verschiedenen Kombinationen Streifen oder Stücke aus Leder und/oder aus mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff aufgenäht sind, die die Oberfläche bis zu ca. 70 % bedecken. Einreihung in die Unterposition 6404 1100 gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3, 4a und der Zusätzlichen Anmerkung 1b zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404 und 6404 1100. Wenn man die Leder- und Kunststoffteile, die alle Zubehör- oder Verstärkungsteile darstellen, außer Acht lässt, überwiegt die Außenfläche aus Spinnstoff."
Die Bf. vermag schließlich auch mit dem Hinweis, der Schuh würde vom Handel und vom Endverbraucher als Lederschuh betrachtet und als solcher auch erkannt, nichts zu gewinnen, zumal bei der Einreihung in den Zolltarif in erster Linie der normative Gehalt der betreffenden Nummer des Zolltarifs maßgebend ist (siehe Zl. 93/16/0169). Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs festgelegt sind. Es kommt also grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare, objektive Merkmale und nicht auf die handelsübliche Betrachtungsweise an.
Gleiches gilt auch für die Feststellung im vorgelegten Gutachten, wonach das Leder Hauptbestandteil des Oberteils sei. Diese Aussage mag wohl im Einklang mit der handelsüblichen Bezeichnung als Lederschuh und mit der durch das äußere Erscheinungsbild des Schuhs geprägten Einschätzung der Konsumenten stehen, aus zolltariflicher Sicht kann ihr im Hinblick auf die in den oben erwähnten Anmerkungen festgelegten Kriterien für die Beurteilung von Stoffen, die Oberteile bilden, jedoch keinesfalls gefolgt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Leder - wie behauptet wird - schützende, verstärkende und modische Funktionen ausübt, zumal dies durchaus typische Eigenschaften von Zubehör- und Verstärkungsteilen sind.
Der Senat erachtet es zusammenfassend als erwiesen, dass - unbeschadet des Umstandes, dass die sichtbare Oberfläche des streitgegenständlichen Schuhes vorwiegend aus Leder besteht - das graue netzartig gewirkte Flächenerzeugnis, auf dem das Leder aufgenäht ist, und nicht das Leder selbst als Oberteil im Sinne der Anmerkung 4a zu Kapitel 64 der KN zu bezeichnen ist. Der nach Entfernen der Verstärkungsteile aus Leder sichtbare Teil des Schuhs, nämlich die oben erwähnte Wirkware aus synthetischen Filamenten, die zweifellos den größten Teil der Außenfläche bildet, weist die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht eines Futters auf und erfüllt somit die in der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der KN genannten Kriterien, die zu einer Einreihung als Schuh mit einem Oberteil aus Spinnstoffen führen. Im Zuge der oben erwähnten Einvernahme kam zwar hervor, dass geringe Teile des Leders nicht auf dem vorerwähnten Spinnstoff sondern direkt auf einem Futterstoff angebracht und somit als Oberteil zu bezeichnen sind; dies bleibt jedoch insofern ohne Auswirkung auf die Einreihung, als diese Lederteile - wie der Sachverständige im Rahme der Einvernahme auch einräumte - bei weitem nicht den größten Teil der Außenfläche bilden.
Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3 und 4a und der Zusätzlichen Anmerkung 1b zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut in Position 6404 des Harmonisierten Systems und Unterposition 6404 1100 der KN wird die Ware von der TARIC-Codenummer 6404 1100 90 der KN erfasst. Die VZTA ist somit zu Recht ergangen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 12 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 40 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | VZTA Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen |
Verweise | |
Anmerkung | Anmerkung 4a zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur,
Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at