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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.09.2003, RV/0275-S/03

Endgültige nach vorläufiger Berufungsentscheidung

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden: Die vorläufige Berufungsentscheidung vom , GZ RV 222/1-7/99, wird gemäß § 200 Abs 2 BAO durch einen endgültigen Abgabenbescheid ersetzt und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 endgültig abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Zuge der Veranlagung die Ausgaben im Zusammenhang mit der Hotelsuche für das Jahr 1998 zur Gänze nicht als Anlaufverluste anerkannt, da die getätigten Aufwendungen zu keinerlei Einnahmen geführt hätten.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingebrachten Berufung wurde mittels Berufungsentscheidung vom , GZ RV 222/1-7/99, vorläufig teilweise stattgegeben, wobei in der Begründung darauf verwiesen wurde, dass der in der Liebhabereiverordnung angeführte mögliche 5-jährige Anlaufzeitraum, im vorliegenden Fall frühestens mit dem Jahr 1998, falls im Jahr 2002 ein Hotelbetrieb eröffnet werde, zu laufen beginne. Der Bescheid für das Jahr 1998 wurde vorläufig erlassen, da die Anerkennung der Verluste aus Gewerbebetrieb von einer möglichen Hoteleröffnung durch den Berufungswerber im Jahr 2002 abhänge.

Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt Salzburg-Stadt den Steuerakt zur Erlassung eines endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 durch den UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde kann eine Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen (Abs 2).

Die endgültige Festsetzung kann nach Beseitigung der Ungewissheit mit einer Änderung des Erledigungsinhaltes verbunden sein. Bei Erlassung des endgültigen Bescheides besteht somit keine Bindung des nachfolgenden endgültigen Bescheides an den vorangehenden vorläufigen Bescheid.

In der vorläufig teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung vom , GZ RV 222/1-7/99, wurde Folgendes ausgeführt: "Der Berufungswerber hat ab dem Jahr 1994 Anlaufkosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Eröffnung eines Hotelbetriebes geltend gemacht, bisher aber keinen Hotelbetrieb eröffnet. Der in der Liebhabereiverordnung angeführte mögliche 5-jährige Anlaufzeitraum beginnt im vorliegenden Fall somit frühestens mit dem Jahr 1998, falls im Jahr 2002 ein Hotelbetrieb eröffnet wird". Der Berufungswerber teilte nun in seiner Einkommensteuerklärung für das Jahr 2002 mit, dass im Jahr 2002 keine Betriebseröffnung stattgefunden hat.

Sind bereits vor einer Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so sind diese als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht. Aufwendungen für die Besichtigung eines Hotels (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, etc.) können daher nur dann vorweggenommene Betriebsausgaben sein, wenn sie auf einen endgültigen Entschluss des Steuerpflichtigen beruhen, gewerbliche Einkünfte durch den Betrieb eines Hotels zu erzielen. Da der Berufungswerber bereits über einen Zeitraum von 9 Jahren einen Hotelbetrieb zum Kauf oder zur Pacht sucht, konnte die ernsthafte Absicht bzw. das zielgerichtete Handeln zur Eröffnung eines Gewerbebetriebes nicht erkannt werden. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hotelsuche des Jahres 1998 (S 27.389,-) können daher nicht als Verluste aus Gewerbebetrieb anerkannt werden. Im Übrigen wird auf die Begründung der Berufungsentscheidung vom , GZ RV 222/1-7/99 verwiesen.

In Entsprechung der obigen Ausführungen war somit der streitgegenständliche Bescheid des Jahres 1998 abzuändern und die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.

Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997:

lt. vorläufiger Berufungsentscheidung Schilling -27.389,00 lt. endgültiger Berufungsentscheidung Schilling 0,00

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Endgültige nach vorläufiger Berufungsentscheidung
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at