Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2003, RV/0836-W/03

Werbungskosten, Arbeitszimmer, Telefonkosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist bei dem Unternehmen A seit als Gebietsleiterin im Außendienst nicht selbständig tätig. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw. vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von S 31.166,99, das sind die Miete für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 7.715,82, Kosten für Ausstellungswaren von S 17.469,00 und Telefonkosten von S 5.982,17 geltend.

Mit dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid 2001 versagte die Erstbehörde die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass laut übermitteltem Jahreslohnzettel der Bw. von ihrem Dienstgeber für das Streitjahr gemäß § 26 EStG 1988 steuerfreie Bezüge im Ausmaß von S 80.907,00 ersetzt wurden, demnach die beantragten Werbungskosten als abgegolten zu betrachten wären.

In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel legte die Bw. eine Aufstellung der vom Arbeitgeber bezahlten steuerfreien Bezüge vor, aus der eindeutig hervorgehe, dass die Finanzierung der in Streit stehenden Werbungskosten nicht seitens des Arbeitgebers erfolgt war, demnach die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben wären. Zu den Ausstellungswaren gab die Bw. an, dass sie diese aus einem Warensortiment des besagten Unternehmens erworben hätte, um sie sodann gemeinsam mit ihren Mitarbeiterinnen auf verschiedenen Verkaufsausstellungen zu präsentieren. Diese Waren würden seitens der Bw. nicht verkauft, sie verblieben vielmehr bei den Mitarbeiterinnen und würden letztlich verschenkt bzw. weggeworfen werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Berufungsbegehren mit nachfolgender Begründung ab:

Arbeitszimmer

Die Tätigkeit im Direktbetrieb für Kosmetik- und Körperpflegemittel gestalte sich so, dass Waren bei Kundinnen präsentiert und Warenbestellungen angenommen werden. Auch wenn zweifellos administrative Arbeiten zu Hause verrichtet werden, so sei nicht das Arbeitszimmer, sondern das Demonstrieren und Verkaufen der Produkte im Außendienst der Mittelpunkt der konkreten beruflichen Tätigkeit. Dies zeigten auch die vom Arbeitgeber für das Streitjahr ersetzten Diäten und Fahrtkosten auf, weshalb die einkommensmindernde Berücksichtigung der beantragten Kosten für ein Arbeitszimmer zu verneinen wäre.

Ausstellungswaren

Die Erstbehörde behandelte von den geltend gemachten Kosten für Ausstellungswaren in Höhe von S 17.469,00 S 6.977,00 als privat veranlasst , da nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen wäre, dass die Bw. als Gebietsleiterin Produkte aus dem Sortiment auch privat verwendet bzw. verschenkt hätte.

Telefonkosten

Die Bw. hatte im Streitjahr von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Bezüge für Telefonaufwendungen von insgesamt S 18.028,00 erhalten, wobei die tatsächlichen Kosten für das Mobiltelefon während dieses Zeitraumes niedriger waren. Nach den erstbehördlichen Ausführungen wären die vom "UPC" - Festnetz verrechneten Kosten im Ausmaß von S 5.982,17, die zugleich die Differenz zwischen den gesamten Telefonkosten des Jahres 2001 und den vom Arbeitgeber ersetzten Beträgen darstellten, privat veranlasst. Dies deshalb, da die Bw. während ihrer Außendiensttätigkeit das Mobiltelefon mitführte und üblicherweise davon auszugehen sei, dass die nächste Präsentation im Rahmen der gerade stattfindenden Veranstaltung vereinbart werde.

Dagegen brachte die Bw. im wesentlichen vor, dass sie als Gebietsleiterin alle drei Wochen eine Vielzahl an Broschüren, Waren und Erstausstattungen für "Clubmitglieder" zu Hause lagern müsste. Zudem arbeite sie zu Hause täglich abends ca. eine bis zwei Stunden oder am Wochenende, indem sie sich der Korrespondenz, den Terminvereinbarungen, Stellungnahmen, Bestellweiterleitungen und der Wartung der Geschäftsbücher widme.

Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonaufwendungen verwies die Bw. auf die Tatsache, dass sie sowohl vom Festnetz aus täglich mit ihrem Arbeitgeber telefonierte als auch das Faxgerät benutzte. Terminvereinbarungen mit Kunden würden über das Festnetz getroffen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Arbeitszimmer

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Ausgaben einschließlich der Kosten der Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. , ).

Die Bw. bringt zu diesem Berufungspunkt vor, dass sie als Gebietsleiterin tagsüber im Außendienst tätig sei und verschiedene Büroarbeiten abends oder am Wochenende in ihrem Arbeitszimmer erledige.

Mit diesen Ausführungen vermochte die Bw. jedoch nicht darzulegen, dass sich der Schwerpunkt der zu beurteilenden Tätigkeit in einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer befindet, zumal diese im wesentlichen die Betreuung von Mitarbeiterinnen im Außendienst umfasste. Vielmehr ist nach der zu beurteilenden Sachlage davon auszugehen, dass das Berufsbild der Bw. entscheidend durch die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente geprägt wird, demgegenüber die in diesem Zusammenhang zu verrichtenden Büroarbeiten nicht als Mittelpunkt des Berufsbildes einer Gebietsleiterin im Außendienst zu werten sind, weshalb die Abzugsfähigkeit der beantragten anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer zu verneinen war.

Ausstellungswaren

Arbeitnehmer sind berechtigt, für nicht vom Arbeitgeber ersetzte Mehraufwendungen den Werbungskostenabzug geltend zu machen, soferne es sich nicht um Privatausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 handelt.

Im Berufungsfall begehrte die Bw Aufwendungen für Ausstellungswaren, deren Kosten sie selbst zu tragen hatte. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Bw. von ihrem Dienstgeber einen Teil der zur Verfügung gestellten Waren gratis erhielt, der andere wurde ihr in diversen Gehaltsabrechnungen vom Nettogehalt in Abzug gebracht. Die betreffenden Gegenstände werden im Rahmen verschiedener Verkaufsausstellungen von den Kunden getestet und können danach nur mehr verschenkt bzw. weggeworfen werden. Da die Bw. keinerlei Aufzeichnungen vorlegte, die den berechtigten Schluss zuließen, dass die von ihr eingekauften Waren im Sinne ihres Berufungsbegehrens auch tatsächlich zu 100 % im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für Ausstellungszwecke verwendet wurden, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie einen Teil der Waren für private Zwecke gebrauchte, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der in den Gehaltsabrechnungen als "Abzug Waren" bezeichneten Gegenstände ein Privatanteil von 25 % auszuscheiden ist. Somit waren Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 13.991,25 als abzugsfähig anzuerkennen.

Telefonkosten

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Angesichts der Tatsache, dass die Bw. über kein Privattelefon verfügte und eine genaue Abgrenzung der ausschließlich beruflich veranlassten gegenüber den privaten Telefonaten mangels vorliegender Aufzeichnungen nicht möglich war, ist der erstbehördlichen Ansicht zu folgen, wonach im Berufungsfall Kosten in Höhe von S 5.982,17 (das sind ca. 25 % der Gesamtaufwendungen) privat veranlasst sind, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass in einer Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Arbeitszimmer
Telefonkosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at