Refinanzierungskosten, Refinanzierungsschlüssel, Kredite, Argentinien, Indien, Hinzurechnungen, Dauerschuldzinsen, Agio, Disagio, Begebungskosten, Anleihen, Einheitswert
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0053-W/02-RS1 | Die Feststellung eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen Vorraussetzungen vorrangig vom Abgabenpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt werden. |
RV/0053-W/02-RS2 | Der im § 7 Z 1 lit. a GewStG 1953 verwendete Begriff "Eigenkapital" stellt einen bilanztechnischen Begriff dar, der nicht im Sinne des BewG, also im Sinne von "Einheitswert des Betriebsvermögens" auszulegen ist. |
RV/0053-W/02-RS3 | Das aktivierte Abgeld (Agio), die sonstigen Begebungskosten, Zuzählungsprovisionen (Disagio) im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen und das Ausgabeagio aus eigenen Anleihen stellen im Regelungsbereich des § 14 BewG Korrekturposten zu den aktivierten Forderungen bzw. zu den passivierten Verbindlichkeiten dar und sind bei der Ermittlung des Einheitswertes zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Berufung der Bw., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand Gesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, vertreten durch OR Mag. Anneliese Kolienz, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1990, 1991 und 1992, Gewerbesteuer für die Jahre 1990, 1991 und 1992, die Bescheide über den Einheitswert , , und sowie die Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent und nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde im Zeitraum April 1994 bis Oktober 1995 eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1990 bis 1992 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurden die nachstehend angeführten verfahrensgegenständlichen Feststellungen getroffen:
1) Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien
Die Bw. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kredite an Argentinien und Indien vergeben. Die Zinsen aus den Schuldnerländern Argentinien und Indien sind über Ertrag vereinnahmt und unter Bezugnahme auf die mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen außerbilanzmäßig wieder abgerechnet worden. Von der Betriebsprüfung wurde unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 den Refinanzierungskosten für obige Kredite die Abzugsfähigkeit verweigert, da diese mit steuerfreien Erträgen in Zusammenhang stünden. Mangels direkter Zuordenbarkeit seien die Refinanzierungskosten mittels eines Refinanzierungsschlüssels ermittelt worden. Für die Ermittlung des Refinanzierungsschlüssels seien die freien unverzinslichen Passiva der Bw. (Eigenkapital abzüglich Anlagevermögen) den verzinslichen Passiva der Bw. gegenübergestellt worden. Anhand des solcherart ermittelten Refinanzierungsschlüssels seien sodann die in den Jahren 1990, 1991 und 1992 durchschnittlich refinanzierten Obligostände Argentinien und Indien errechnet und mit dem durchschnittlichen Refinanzierungszinssatz des jeweiligen Jahres multipliziert worden. Dadurch hätten sich für das Jahr 1990 Refinanzierungskosten von insgesamt S 34.397.529,00 und für die Jahre 1991 und 1992 Refinanzierungskosten von insgesamt S 21.794.395,00 bzw. S 29.642.342,00 ergeben. Die von der Betriebsprüfung ermittelten Refinanzierungskosten wurden der erklärten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage außerbilanzmäßig hinzugerechnet. Da das zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen für die Erhebung der Gewerbesteuer, der Aufsichtsratsabgabe und aller Abgaben vom Vermögen nicht anwendbar sei, wurden zudem die erklärten Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen 1990, 1991 und 1992 um die Zinsen für die Indienkredite abzüglich der für diese Kredite ermittelten Refinanzierungskosten erhöht.
2) Hinzurechnungen gemäß § 7 Abs. 1 GewStG - Dauerschuldzinsen
Seitens der Betriebsprüfung wurde die Ansicht vertreten, dass für die Berechnung der Hinzurechnungen gemäß § 7 Abs. 1 GewStG die Buchwerte der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke und Beteiligungen dem nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes errechneten Eigenkapital, erhöht um die außer Ansatz gebliebenen Schachtelbeteiligungen, gegenüberzustellen seien. Auf diese Weise wurden für den Stichtage Dauerschulden von S 311.745.259,00, für den Stichtage Dauerschulden von S 1.201.639.948,00 und für den Stichtag Dauerschulden von S 3.469.795.847,00 ermittelt. In weiterer Folge wurden die Dauerschulden mit dem durchschnittlichen Refinanzierungszinssatz des jeweiligen Jahres multipliziert. Solcherart wurde für 1990 eine Hinzurechnung gemäß § 7 Abs. 1 GewStG von S 22.470.357,00 ermittelt. Die Hinzurechnungen der Jahre 1991 und 1992 haben S 88.581.028,00 bzw. S 253.542.076,00 betragen.
3) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Die Bw. hat bei der Ermittlung des Einheitswertes die aktiv abgegrenzten Anleihebegebungskosten außer Ansatz gelassen. Von der Betriebsprüfung wurden die Anleihebegebungskosten in die Bestandteile Zuzählungsdisagio und sonstige Begebungskosten zerlegt und die Ansicht vertreten, dass sowohl die Disagiobeträge wie auch die Begebungskosten bewertungsfähige Wirtschaftsgüter seien, die im Recht auf langfristige Kapitalnutzung bestünden. Daher wurden bei der Ermittlung des Einheitswertes zu den Stichtagen , , und das Zuzählungsdisagio und die Begebungskosten den Besitzposten hinzugerechnet. Dadurch wurden die Besitzposten zum um S 437.689.222,00, zum um S 338.658.282,00, zum um S 257.027.282,00 und zum um S 240.845.944,00 erhöht.
Aufgrund der oben angeführten - sowie aufgrund weiterer nicht verfahrensgegenständlicher -Feststellungen verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer 1991, die Gewerbesteuer 1991, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum , , und sowie betreffend die Vermögensteuer und das Erbschaftsteueräquivalent zum , , und und erlies den Prüfungsfeststellungen entsprechende Abgabenbescheide.
Die Bw. hat mit Schriftsatz vom gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1990, 1991 und 1992, gegen die Bescheide über den Einheitswert zu den Stichtagen , , und sowie gegen die Bescheide betreffend die Vermögensteuer und das Erbschaftsteueräquivalent zu den Stichtagen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im Schriftsatz vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
In einer am eingebrachten Berufungsergänzung wurde zu den in Berufung gezogenen Feststellungen ausgeführt:
1) Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien
Die Zinserträge die von der Bw. aufgrund von Darlehensgewährungen in die Schuldnerländer Argentinien und Indien erzielt worden wären, seien nach den mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerfrei. Von der Betriebsprüfung sei unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 den Refinanzierungskosten für diese Kredite die Abzugsfähigkeit verweigert worden, da diese im Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen stünden. Die nicht Berücksichtigung der Refinanzierungskosten sei nach Ansicht der Bw. nicht gerechtfertigt, weil es dem Abgabepflichtigen freigestellt sei wie er seine Einkunftsquellen finanziere. Daher könne die Frage der Finanzierung nicht allgemein und abstrakt sondern nur anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles beantwortet werden.
Nach dem im Ertragsteuerrecht geltenden Nettoprinzip dürfe den Zinseinkünften kein Aufwand zugeordnet werde, der dem Grunde nach zu einer anderen Einkunftsart gehöre. Zinsen die als Teil einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden würden, könnten nur solche Aufwendungen zugeordnet werden, die im Sinne der direkten Gewinnermittlungsmethode einen Bezug zu der Erzielung von Zinsen haben. Diese Voraussetzung sei bei Refinanzierungskosten nur dann erfüllt, wenn ein Darlehen aufgenommen werde, um mit seiner Hilfe ein Darlehen an einen anderen Darlehensnehmer zu vergeben. Eine pauschale, indirekte Zuordnung von Refinanzierungskosten entspreche nicht dem Grundsatz der direkten Zurechnung. Feststellungen darüber inwieweit die Bw. Darlehen zur Refinanzierung der Kredite an Argentinien und Indien aufgenommen habe seien von der Betriebsprüfung nicht getroffen worden. Diese habe somit hinsichtlich der Zuordnung der Refinanzierungskosten zu steuerfreien Erträgen eine unzutreffende Methode angewendet und sei dadurch zu einer ungerechtfertigten Nichtberücksichtigung der Refinanzierungszinsen gekommen.
2) Hinzurechnungen gemäß § 7 Abs. 1 GewStG - Dauerschuldzinsen
Hinsichtlich der Hinzurechnungen gemäß § 7 Abs. 1 GewStG wurde ausgeführt, dass für Kreditinstitute Besonderheiten bei der Berechnung der Dauerschulden bestünden. Hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen würden nur insoweit als Gründungs- oder Dauerschulden gelten, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteige (§ 7 Z 1 lit. a GewStG 1953). Sinn dieser Bestimmung sei es, nur jene Verbindlichkeiten als Dauerschulden zu qualifizieren, mit denen offenbar das langfristig gebundene Anlagevermögen finanziert werde.
Die Betriebsprüfung habe zur Ermittlung der Dauerschulden die Beteiligungen mit dem Bilanzwerten und die Grundstücke mit den Einheitswerten angesetzt. Bei der Ermittlung des Eigenkapitals sei die Betriebsprüfung hingegen von dem nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Einheitswert ausgegangen. Da jedoch das Bewertungsgesetz nur subsidiär heranzuziehen sei, sei nach Ansicht der Bw. sowohl bei der Ermittlung der betreffenden Aktiva als auch bei der Ermittlung des Eigenkapitals von den Bilanzwerten auszugehen.
3) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Der Feststellung wonach es sich bei den Disagiobeträgen und Begebungskosten um bewertungsfähige, selbständige Wirtschaftsgüter handeln würde, wurde entgegengehalten, dass der handelsrechtliche Gesetzgeber in § 189 Abs. 7 zweiter Satz HGB ein Ansatzwahlrecht für das Disagio geschaffen habe. Im Erkenntnis vom , 85/14/0078 habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass das Disagio kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen würde, weil das Aktivierungswahlrecht gemäß § 198 Abs. 7 HGB zwingend den Charakter eines Wirtschaftsgutes ausschließe. Demnach würde es sich beim Disagio bloß um einen Rechnungsabgrenzungsposten handeln.
Der steuerliche Gesetzgeber habe in § 6 Z 3 EStG idF Steuerreform 1988 nunmehr zwingend vorgesehen, dass im Jahr der Aufnahme der Verbindlichkeit ein Aktivposten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenen Betrag anzusetzen sei. Der Gesetzgeber habe sich offenbar veranlasst gesehen, den Ansatz des Disagios ausdrücklich vorzusehen, da das Disagio vom steuerlichen Wirtschaftsgutbegriff nicht erfasst werde.
Nach Lehre und Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass für die Bewertung eines Besitzpostens im BewG eine Identität zwischen dem ertragsteuerlichem Wirtschaftsgutbegriff und dem bewertungsrechtlichen Begriff des Wirtschaftsgutes gegeben sei. Dies bedeute, dass die ertragsteuerliche Beurteilung, wonach das Disagio keine Wirtschaftsguteigenschaft habe, auch für die bewertungsrechtliche Beurteilung gelten müsse. In der Handels- und Steuerbilanz eingestellte Aktivposten seien nur dann in die Einheitswertermittlung des BewG zu übernehmen, wenn sie bewertungsrechtlich als Ansprüche anzusehen seien. Dies sei bei einem Disagio nicht der Fall, weshalb dieses als Aktivposten in der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt werden könne.
Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Bw. vorgebracht, dass im Falle der Berücksichtigung der Aktivposten auch die passivierten Zuzählungsprovisionen (Disagios) im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen sowie das Ausgabeagio aus eigenen Anleihen zu berücksichtigen wäre, wobei in einem die diesbezüglich passivierten Beträge von S 165.972.301,00 per , S 127.736.327,00 per , S 102.969.046,00 per und S 77.754.982,00 per bekanntgegeben wurden.
Am wurde über Antrag der Bw. ein mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde im wesentlichen das bisherigen Berufungsvorbringen wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen vorrangig vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Der Beweis, dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt werden. Der im § 119 BAO verankerten Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchführungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen kann allerdings auch ein Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes, insbesondere auch im Bereich kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat ().
Hinsichtlich der Frage, ob der in § 7 Z 1 GewStG verwendete Begriff "Eigenkapital" iSd BewG, also im Sinne von "Einheitswert des Betriebsvermögens", oder ob der Begriff "Eigenkapital" ein bilanztechnischer Begriff, welcher dem BewG fremd ist, auszulegen sei, vertritt der VwGH folgende Auffassung: Das BewG ordnet die Anwendbarkeit seiner Bestimmungen, und zwar auch des ersten Abschnittes seines zweiten Teiles auf die Gewerbesteuer ausdrücklich an (§ 1 Abs 2 BewG). Allerdings mit der Einschränkung ".... nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze ...". Dies bedeutet, dass das BewG nur subsidiär Anwendung findet, wenn sich aus dem jeweils anzuwendenden Abgabengesetz nichts anderes ergibt. Das GewStG stellt in seinem § 6 und § 7 ausdrücklich auf die Gewinnermittlung nach einkommensteuerlichen bzw körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ab, womit (auch) auf die Grundsätze des Bilanzsteuerrechtes Bezug genommen wird, und diese für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung verbindlich erklärt werden. Die Zurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 7 Z 1 GewStG hat einen gemäß den einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Grundsätzen ermittelten Gewinn zur Voraussetzung, bei dessen Ermittlung diese Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Schränkt nun der Gesetzgeber im Wege einer Sondernorm für Kreditinstitute die Hinzurechnungsvorschrift betreffend Dauerschuldzinsen ein und normiert er dabei das "Eigenkapital" als einen dafür maßgebenden Parameter, so spricht schon die Gesetzessystematik dafür, dass damit ebenfalls ein Begriff des Bilanzsteuerrechtes angesprochen werden soll. Dazu kommt, dass der Begriff "Eigenkapital" dem BewG fremd ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auf das BewG abstellen wollen, so wäre es nahe liegend gewesen, sich der in diesem Gesetz verwendeten Terminologie zu bedienen und statt des bilanztechnischen Begriffes "Eigenkapital" den Begriff "Einheitswert des Betriebsvermögens" (mit entsprechenden Adaptierungen) zu wählen. Dies umsomehr, als an anderer Stelle des GewStG, nämlich im § 12 GewStG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewerbekapitals ausdrücklich der Einheitswert des gewerblichen Betriebes als maßgebend normiert wird ().
Das auf der Aktivseite ausgewiesene Damnum (Abgeld für Zinsen und Kreditkosten) ist dem auf der Passivseite aufscheinenden Rückzahlungsbetrag gegenüberzustellen. Ein höherer Teilwert der Schuld kann nur dann anerkannt werden, wenn feststeht, dass ein fiktiver Erwerber des Betriebes die vom Steuerpflichtigen gezahlten Kosten auch nicht für die aliquot offene Restlaufzeit der Schuld abgelten würde. Im Sinne dieser Ausführungen stellt auch für den Regelungsbereich des § 14 BewG der Betrag des aktivierten Abgeldes für Zinsen und Kreditkosten einen (pauschalen) Korrekturposten zur passiven Verbindlichkeit dar. Es entspricht dem Regelungsinhalt des 14 Abs. 1 BewG, dass die Bewertung in einer (im Verhältnis zu jener nach § 64 Abs. 1 und § 12 BewG) vereinfachten und damit pauschalen Form erfolgt und das Ergebnis somit nicht in jedem Fall exakt dem Teilwert entsprechen muss. Wurde ein Abgeld vereinbart, so liegen somit besondere Umstände iSd § 14 Abs. 1 BewG vor, die ein Abgehen von der Bewertung mit dem Nennwert der Verbindlichkeit in der Form bewirken, dass der Nennwert abzüglich des aktivierten Disagios den maßgeblichen Wert darstellt. Gleiches gilt auch für zusätzlich angefallene Provisionen und Spesen aus der Begebung eigener Anleihen, weil sie ebenfalls den Wert der Verbindlichkeit beeinflussen, zumal auch einem Dritten bei der Begebung von Anleihen Aufwendungen erwüchsen ().
1) Refinanzierungskosten für Kredite an Argentinien und Indien
Von der Betriebsprüfung wurde die Refinanzierungskosten für Kredite an die Schuldnerländer Argentinien und Indien lediglich anhand eines Refinanzierungsschlüssels ermittelt. Ein direkter Zusammenhang zwischen Refinanzierungskosten der Bw. und den an Argentinien bzw. Indien vergebenen Krediten wurde im Rahmen der Betriebsprüfung nicht festgestellt. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0027 kann allerdings auch ein Sachverhalt als erwiesen gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes, insbesondere auch im Bereich kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Derartiges trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil ein Kaufmann der sich dessen bewusst ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht steuerflichtiger Einkünfte verwendet, bestrebt sein wird, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden und die begünstigen Einkünfte mit Eigenmittel zu finanzieren. Im Hinblick darauf, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Refinanzierungskosten der Bw. und den Krediten an Argentinien und Indien nicht herstellbar ist, die Bw. über ausreichende Eigenmittel für die Vergabe dieser Kredite verfügt hat (gegenteiliges ist aus den Jahresabschlüssen der Bw. nicht ableitbar und wurde im Rahmen der Betriebsprüfung nicht festgestellt), und die Annahme, dass die Kredite an Argentinien und Indien teils eigen- und teils fremdfinanziert wurden den kaufmännischen Gepflogenheiten wiedersprechen würde, war der Berufung in diesem Punkt stattzugeben. Allerdings waren die Zinsenerträge aus dem Schuldnerland Indien bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen in voller Höhe zu berücksichtigen, da das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien die Gewerbesteuer nicht umfasst.
2) Hinzurechnungen gemäß § 7 Abs. 1 GewStG - Dauerschuldzinsen
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom , 94/13/0027 zur Auffassung gelangt, dass der im § 7 Z 1 dritter Satz GewStG (nunmehr § 7 Z 1 lit. a GewStG) verwendete Begriff "Eigenkapital" nicht im Sinne des Bewertungsgesetzes auszulegen ist und hat dadurch im Ergebnis die Argumentation der Bw. im gegenständlichen Verfahren bestätigt. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
3) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Gemäß Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom , 92/13/008; Erkenntnis vom , 97/13/0214) stellt im Regelungsbereich des § 14 BewG der Nennwert einer Schuld abzüglich der aktivierten Abgelder den maßgeblichen Wert der Verbindlichkeit dar, weil davon auszugehen ist, dass ein fiktiver Erwerber des Betriebes die vom Steuerpflichtigen gezahlten Kosten für die aliquote offene Restlaufzeit der Schuld abgelten würde. Gleiches gilt laut Erkenntnis vom , 97/13/0214 auch für zusätzlich angefallene Spesen aus der Begebung eigener Anleihen, weil sie ebenfalls den Wert der Verbindlichkeit beeinflussen, zumal auch einem Dritten bei der Begebung von Anleihen Aufwendungen erwachsen.
Das aktivierte Abgeld und die sonstigen Begebungskosten stellen demnach eine Korrekturpost zur passivierten Verbindlichkeit dar und wurden bei der Ermittlung des Einheitswertes zurecht berücksichtigt.
Wie aus den Anlagen 12 zu den Einheitswerterklärungen per , , und ersichtlich ist hat die Bw. Zuzählungsprovisionen (Disagio) im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen sowie das Ausgabeagio aus eigenen Anleihen passiviert. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Bw. gefordert auch die im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen passivierten Beträge bei der Ermittlung des Einheitswertes zu berücksichtigen. Wenn nunmehr in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes das aktivierte Abgeld und die sonstigen Begebungskosten als Korrekturpost zur passivierten Verbindlichkeit anzusehen sind, stellen vice versa die passivierten Zuzählungsprovisionen (Disagio) sowie das passivierte Ausgabeagio aus eigenen Anleihen eine Korrekturpost zu den aktivierten Forderungen dar. Der Berufung war in diesem Punkt daher teilweise stattzugeben.
Für die Ermittlung der Körperschaft- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen wurden die Rückstellungen (Gewerbesteuer, Sonderabgabe Banken) entsprechend angepasst. Geänderten Mitteilungen über gesondert festgestellte Einkünfte von Gesellschaften an welchen die Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beteiligt war wurden berücksichtigt. Die in den geänderten Mitteilungen ausgewiesenen nichtausgleichsfähigen Verluste und die verrechenbaren Wartetastenverluste wurden angepasst und wird in diesem Zusammenhang auf die angeschlossenen Berechungsblätter verwiesen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 7 Z 1 lit. a GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Refinanzierungskosten Refinanzierungsschlüssel Kredite Argentinien Indien Abzugsverbot Dauerschuldzinsen Hinzurechnungen Kreditinstitute Agio Disagio Anleihebegebungskosten Einheitswert Bewertungsgesetz Abzugsfähigkeit Eigenkapital Einheitswert des Betriebsvermögens Anleihen Begebungskosten Korrekturposten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at